Nach dem seit nunmehr einem Jahr geltenden neuen baden-württembergischen Hinterlegungsrecht fallen Hinterlegungszinsen nicht erst nach drei Monaten, sondern von Anfang an an.
Wenn es dann im Verteilungstermin zur Aufstellung des Teilungsplans kommt frage ich mich, wem stehen diese Zinsen zu. Dem Ersteher, wie wir es bisher handhaben ? Oder doch der Teilungsmasse, was Stöber in der 19. Auflage meint und wohl wesentlich mehr Arbeit bedeuten würde ?
Im Rechtspfleger-Heft letzten Sommer gibt es je einen Artikel, der sich für das eine und für das andere Ergebnis ausspricht.
Was praktizieren andere Versteigerungsrechtspfleger ?
Ich wundere mich, dass ich hier bisher nichts zu diesem Thema finden konnte.