P-Konto: gesetzl. Vertreter und Vorsorgevollmacht

  • Hallo,

    ich hoffe, dass ich im Betreuungsforum richtig bin.

    Sachverhalt ist folgender:
    Eine Kundin hat zwei Verwandten eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese kamen in eine Geschäftsstelle und wollten das Konto der Kundin in ein Pfändungsschutkonto gem. § 850k ZPO umwandeln. Wir haben die Umwandlung abgelehnt. Gem. § 850k Abs. 7 kann dies nämlich nur vom Kontoinhaber oder dessen gesetzl. Vetreter beantragt werden:
    "In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird."
    Die Kunden sind darauf hin zum Vormundschaftsgericht. Der dortige Richter ist der Meinung, dass auch Vorsorgebevollmächtigte die Umwandlung vornehmen können und beruft sich hierbei auf § 1896 Abs. 2 BGB.
    Mein Spezialgebiet ist zwar das Vollstreckungsrecht, aber ich denke, dass genau der Fall des § 1896 (2) nicht vorliegt, da die Umwandlung in ein P-Konto eben nicht von einem Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.

    Wie seht Ihr das? Danke für Eure Meinungen!

  • Ich denke, dass dem Richter der gewollte Ausschluss der gewillkürten Vertretung nicht klar war. Soweit der Kontoinhaber nicht selbst die Umstellung vereinbaren kann, dürfte tatsächlich nur ein Betreuer handeln können. Der Bevollmächtigte wurde in der Bundestagsdrucksache ausdrücklich vom Handeln ausgenommen.

    Eine weitere Änderung in Satz 1 bezweckt, dass der Kunde die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht einem bevollmächtigten Vertreter übertragen kann. Hiermit wird Missbräuchen, insbesondere der Eröffnung mehrerer Pfändungsschutzkonten für dieselbe Person, entgegengewirkt. Eine vergleichbare Regelung zum Ausschluss von gewill- kürter Stellvertretung findet sich für die Erteilung der Prokura in § 48 Abs. 1 HGB.

    S. insoweit auch Musielak, ZPO, 8. Aufl. RNr.8 zu § 850k ZPO.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ich denke, dass dem Richter der gewollte Ausschluss der gewillkürten Vertretung nicht klar war. Soweit der Kontoinhaber nicht selbst die Umstellung vereinbaren kann, dürfte tatsächlich nur ein Betreuer handeln können. Der Bevollmächtigte wurde in der Bundestagsdrucksache ausdrücklich vom Handeln ausgenommen.

    Eine weitere Änderung in Satz 1 bezweckt, dass der Kunde die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht einem bevollmächtigten Vertreter übertragen kann. Hiermit wird Missbräuchen, insbesondere der Eröffnung mehrerer Pfändungsschutzkonten für dieselbe Person, entgegengewirkt. Eine vergleichbare Regelung zum Ausschluss von gewill- kürter Stellvertretung findet sich für die Erteilung der Prokura in § 48 Abs. 1 HGB.

    S. insoweit auch Musielak, ZPO, 8. Aufl. RNr.8 zu § 850k ZPO.

    in der schriftlichen begründung des richters erklärt dieser, dass die gefahr eines missbrauchs nahezu auszuschließen sei, wenn wie im geschilderten fall bereits eine kontoverbindung besteht.
    diese meinung teile ich zwar voll und ganz, aber dennoch wiegt für mich der §850k Abs. 7 schwerer. Ich kann mich doch nicht über den wortlaut des gesetzes hinwegsetzen, nur weil ich der meinung bin, dass in diesem einzelfall keine missbrauchsgefahr besteht?!?!?

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