Nichtehelichenerbrecht: Schaubild

  • Die Erben der 2. Ordnung.

    ...in väterlicher Linie und mütterlicher Linie.

    Danke, das ist klar. Die vorverstorbene Mutter hatte keine weiteren Kinder.

    Ist der Lebenspartner tatsächlich in elngetragener Partnerschaft mit dem Erblasser?

    Ja, ich habe eine beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister vorliegen.

  • Ich möchte mich auch noch mal mit einem aktuellen Fall dranhängen:

    Alles alte Bundesländer;
    Erblasser ist nicht nichtehelich, geboren 1947, verstorben 2016. Dessen Vater ist 1967 verstorben; aus der Geburtsurkunde des Erblassers geht hervor:..."hat durch Erklärung vor dem Kreis-Jugendamt...das vorbezeichnete Kind als von ihm gezeugt anerkannt." Die Eltern des Erblassers haben nie geheiratet. Mutter des Erblassers, verstorben 1986, hinterlässt keine weiteren Abkömmlinge als den Erblasser, nur eine Schwester und Abkömmlinge des verst. Bruders.

    Der Vater des nichtehelichen Erblassers soll vermutlich weitere Abkömmlinge haben.

    Auf welchen Zeitpunkt muss ich denn nun abstellen zur Beurteilung der Rechtslage? Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassersvaters 1967 hatte das nichteheliche Kind keinen Erbanspruch nach seinem Vater. Also dürften im Umkehrschluss m.E. im jetzigen Erbfall nach dem nichtehelichen Kind auch nur die Verwandten mütterlicherseits als gesetzliche Erben in Betracht kommen und die Abkömmlinge des Vaters nicht erbberechtigt sein, oder habe ich da jetzt einen Knoten im Kopf?

  • Auch und wenn es dazu kommen kann, dass bei früheren Erbfällen nichteheliche Kinder kein Erbrecht hatten, kommt es heute nur auf den Zeitpunkt des aktuellen Erbfalls an, wenn die Frage zu klären ist, ob in diesem Erbfall ein Erbrecht besteht, oder nicht.

    Bedeutet: Zwar konnte das Neki damals nicht nach seinem Vater Erbe sein, heute kann aber der Vater und dessen Verwandten durchaus Erbe nach dem Neki werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Also immer abstellen auf den aktuellen Erbfall. Dann hätte ich ja quasi die hier noch unbekannten Kinder des Vaters des nichtehelichen Erblassers als dessen Erben und die Verwandten der mütterlicherlichen Seite fallen als Erben der dritten Ordnung ganz raus. Na da wird Begeisterung aufkommen...:teufel:

  • Ach ja, eine Frage noch: Der Vermerk aus der Geburtsurkunde des neK über die Anerkennung der Vaterschaft vor dem Jugendamt reicht mir als urkundlicher Beweis für die Verwandtschaft und somit die gesetzliche Erbfolge für den Vater und dann dessen übrige Kinder aus?

  • Ja

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  • Erst einmal vielen Dank für die tolle Übersicht.
    Ich hänge mich hier mal mit einem aktuellen Fall dran und hätte gern eine kurze Antwort, ob ich alles richtig verstanden habe:
    Mein Erblasser G ist am 11.06.2016 verstorben, geschieden, einziges Kind ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben. Die Eltern sind ebenfalls vorverstorben (Mutter 2013/ Vater 1984). Der Erblasser war eines von drei ehelichen Kindern. Bruder J ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen am 06.01.2016 verstorben. Bruder R lebt noch.
    Der Vater des Erblassers hat "sich laut Beschluss des AG M vom 17.10.1945 zu dem außerehelich geborenen Kind F bekannt".

    Stimmt es, dass der Bruder R 3/4 und der nichteheliche F 1/4 erben?

  • Deine Sachverhaltsschilderung ist etwas schwer zu verstehen.

    Es gibt also einen lebenden Bruder und einen Halbbruder, der nur vom Vater des Erblassers abstammt, ja?

    Laienhaft ausgedrückt bedeutet das dann: Der vollbürdige Bruder bekommt den 1/2 Anteil der Mutter und die Hälfte des 1/2 Anteils des Vaters, somit 3/4 des Gesamtnachlasses. Der Halbbruder F bekommt nur vom Vater die Hälfte des 1/2 Anteils und damit 1/4.

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  • Das mit dem 01.07.1949 spielt keine Rolle, wenn der Erbfall ab dem 29.05.2009 eingetreten ist.

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  • Zutreffend.

    Bei der Stichtagsregelung kommt es auf den Eintritt des Erbfalls nach dem Erblasser an, dessen Beerbung konkret zu beurteilen ist und nicht darauf, wann der Vater des nichtehelichen Kindes verstorben ist, der die Verwandtschaft des nichtehelichen Kindes zum Erblasser vermittelt (Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361, 370; ebenso die bereits in #32 zitierte Entscheidung des OLG München).

  • Hallo, mein Erbfall ist 2016. Der Erblasser war verheiratet und in dieser Ehe kinderlos geblieben. Im Geburtenregister ist ein Kind eingetragen, welches 1951 geboren ist. In der Geburtsurkunde und der Eheurkunde des Kindes ist kein Vater eingetragen. Das Kind wurde nicht anerkannt oder eine Vaterschaft ist nicht festgestellt worden. Erbt das Kind nun 1/2-Anteil?

  • Warum sollte es? Es kommt immer auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Lage an. Selbst wenn es das Kind des Erblassers wäre, hat es keine Bedeutung. Solange nirgendwo festgestellt wurde, dass der Erblasser der Vater ist, ist er es auch nicht. Außer in den Fällen, wo Unterhalt gezahlt wurde. (NEhelG)

  • Ich verlinke mal auf das hier im Rechtsprechungsbereich bzgl. der neueren Entscheidung des EGMR zur Benachteiligung von nichtehelichen Kindern für Erbfälle vor dem 29.05.2009:


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1104662

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  • Ich hatte in meinem Vortragsskript zum Jubiläums-Nachlasspflegschaftstag in Heilbronn erst kürzlich darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass der EGMR auch i. S. Wolter und Sarfert gegen die Bundesrepublik Deutschland entscheiden wird.

    Das war also keine Überraschung. Die Sache als solche war schon mit der Mitzinger-Entscheidung "gegessen".

    Siehe dazu bereits hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1099857

  • Hallo Cromwell,

    weißt du, ob es mittlerweile neben der Entscheidung des OLG München weitere Rechtsprechung gibt, die die Ausführungen in deinem Aufsatz im Rechtspfleger bestätigen?
    Bei mir wird das nämlich sehr wahrscheinlich in die Beschwerde gehen und ich möchte es dem beteiligten Rechtsanwalt am liebsten um die Ohren hauen.

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