Generalvollmacht zulässig ?

  • Da ich die Vollmacht nicht kenne, kann ich dazu nichts sagen.

    Man muss z.B. auch unterscheiden, ob ein Unternehmen nur zum Inkasso beauftragt wurde oder ob die Forderung auf das Inkasso anders übergegangen ist (z.B. Verkauf oder Abtretung der Forderung).

    Ggfs. ist es sinnvoll sich die Richtigkeit der Bevollmächtigung durch die Gläubigerin bestätigen zu lassen.

    Es gibt im Netz immer wieder Hinweise darauf, dass Inkasso`s die ordnungsgemäße Beauftragung mit Original Inkassovollmacht belegen müssen. Das macht für den Schuldner vielleicht dann Sinn, wenn Inkasso`s Forderungen von Firmen regelrecht für kleines Geld kaufen und nun die Forderungen bei den Schuldnern geltend machen wollen.

    Das ist hier aber anders, weil es eine titulierte Forderung gibt, wegen der ein Anspruch gepfändet wurde. Es geht also hier nur darum, wer das Geld legitim in Empfang nehmen darf. Meine einzige Prüfung findet daraufhin statt, ob die Forderung in die Inkassovollmacht passt. Das kann man als Drittschuldner auch nicht immer genau prüfen, weil die einzelnen Fakten aus dem PfÜB nicht unbedingt zu ersehen sind.

  • Wenn ich Deine Ansicht dazu zusammenfasse, bist Du also der Meinung, dass zumindest in diesem Bereich dem Drittschuldner keine weitere Verpflichtung trifft und der Anwalt dahingehend nur ein wenig Wind macht, weil man auf der Gegenseite generell etwas sehr "verstimmt" ist?

    So sehen es die Chefs wohl auch. Nur wir hier, unter den Kollegen, diskutieren da eben noch kontrovers.

  • Wenn ich Deine Ansicht dazu zusammenfasse, bist Du also der Meinung, dass zumindest in diesem Bereich dem Drittschuldner keine weitere Verpflichtung trifft und der Anwalt dahingehend nur ein wenig Wind macht, weil man auf der Gegenseite generell etwas sehr "verstimmt" ist?

    So sehen es die Chefs wohl auch. Nur wir hier, unter den Kollegen, diskutieren da eben noch kontrovers.

    Anwälte sehen das so, wie ihre Mandanten das sehen wollen.

  • Verhält es sich nach wie vor so, oder gibt es neuere Rechtsprechung?

    Laut Kurt Stöber FORDERUNGSPFÄNDUNG 16. Auflage Randnr. 470 bedarf es der Urschrift der Vollmacht.

    Also keine Generalvollmacht in der hiesigen Sammlung zulässig?


    Und erst recht kein Verweis auf die Hinterlegung bei einem anderen Amtsgericht zulässig, richtig?
    Hier wurde eine knatteralte Bestätigung eines Amtsgerichts (in Kopie) vorgelegt mit dem schönen Satz:
    “…..Soweit Sie in Zukunft auf diese Vollmacht verweisen, geben Sie bitte diese Fundstelle an….“

  • Also keine Generalvollmacht in der hiesigen Sammlung zulässig?

    Warum sollen Urschrift oder Ausfertigung der Vollmacht in der Generalakte nicht mehr ausreichen?

    Zitat

    Und erst recht kein Verweis auf die Hinterlegung bei einem anderen Amtsgericht zulässig, richtig?

    Noch nie. Einreichung zur und Verweisung auf die Generalakte bedeutet doch nicht, daß der Bearbeiter die Vollmacht nicht mehr zu prüfen hätte. Der Antragsteller spart sich nur die Vorlage in jedem Einzelverfahren.

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