Habe hier einen Schuldner, der eine Pfändung nach 850d (Unterhaltsansprüche) am Hals hat. Der Arbeitgeber führt auch im eröffneten Verfahren brav an den Gläubiger ab. das ist ja m.W. auch in Ordnung, aber bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass der Arbeitgeber so rechnet:
Nettoeinkommen | 2.500,- |
abzgl. bediente Unterhaltspfändung nach 850 d | 650,- |
bleiben | 1.850,- |
ans Insoverfahren abgeführt (eine UP) | 216,95 |
Ich dachte immer, die 850d-Pfändung darf nur in den Bereich erfolgen, der nicht den anderen Gläubigern zur Verfügung steht. Hier wird aber das Netto, dass zur Berechnung der ans Insoverfahren abzuführenden Anteile genutzt wird, reduziert, das kanns doch nicht sein, oder??