Betroffener beantragt Aufwendungsersatz für Betreuer

  • Hallo,

    folgender Fall:
    Betroffener, alteingesessener Bürger des Dorfes X, vermögend, wird aufgrund seiner Krankheit in ein geeignetes Heim in meinem Zuständigkeitsbereich (Entfernung 80 km) einquartiert (keine Unterbringung).
    Zum Betreuer wird ein Rechtsanwalt aus Dorf X bestellt (Berufsbetreuer).
    In einem Schreiben bittet der Betroffene jetzt um Erlaubnis, er habe ja immerhin genügend Geld (stimmt), die Fahrtkosten für die Besuche des Betreuers zu übernehmen. Er legt großen Wert auf die Besuche des Betreuers, da der Betreuer das letzte Bindeglied zur Heimat X darstellt.

    In einem Telefonat hat mir der Betreuer erklärt, dass ein Umzug des Betroffenen nach X mangels geeigneter Einrichtung nicht möglich ist. Die Vergütung, die er bekommt, deckt auch gerade so die Fahrtkosten ab (da meine Freundin in X wohnt, kann ich das bestätigen) und er benötigt für jeden besuch auch mindestens 2 Stunden Fahrt (stimmt auch).

    Grundsätzlich gilt ja §4 Abs. 2 VBVG. Aber der Betroffene kann ja mit seinem Geld machen, was er will.

    Meine Idee wäre jetzt folgende: Der Betroffene schenkt dem Betreuer für jede Fahrt einen bestimmten Betrag und hält dies schriftlich fest. So würde der Betreuer mit eventuellen späteren Erben keine Probleme bekommen, da er die Schenkung nachweisen kann.

    Sieht jemand ein Problem bei dieser Vorgehensweise oder hat eine bessere Lösung?

  • Eine Schenkung ist m.E. nicht der richtige Weg.

    Der Betreute scheint geschäftsfähig zu sein. Er darf daher mit dem RA, der zufällig auch sein Betreuer ist, vertraglich vereinbaren, was dieser für ihn zu leisten hat und was er dafür bezahlt bekommt. Solange der Betreute noch geschäftsfähig ist, müssen die Entnahmen des RA vom Betreuten bestätigt werden. Wenn er dann später mal nicht mehr geschäftsfähig sein sollte, brauchts eben zusätzlich einen Verhinderungsbetreuer.

  • Ein Schenkungsvertrag "für alle Zukunft" dahingehend, dass der Betreuer pro Besuch einen Betrag von X € erhält, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 I BGB).

    Allerdings kann der Betreute zu jedem Zeitpunkt seiner Geschäftsfähigkeit Schenkungen machen wie er will. Da gilt, was die Form angeht, § 518 II BGB.

    Betreuervergütungsrechtlich kann der Betroffene die Kosten der "Betreuungsbesuche" nicht gesondert erstatten (§ 4 Abs. 2 VBVG). Die Zahl dieser Betreuungsbesuche ist allerdings nach Notwendigkeit begrenzt.
    Darüber hinausgehende Besuchsfrequenzen sind Sozialkontakt. Dessen Kosten fallen nicht unter § 4 Abs. 2 VBVG und niemand hindert den geschäftsfähigen Betroffenen, bereits jetzt mit dem Betreuer vertraglich festzulegen, dass dieser ihn täglich/wöchentlich/monatlich X Mal im Rahmen des Sozialkontaktes besucht und pro Besuch einen Betrag von x € erhält. Die Zahlpflicht ist aufschiebend bedingt durch die Durchführung des Besuches.
    Eine spätere Geschäftsunfähigkeit ist unbeachtlich - § 130 Abs. 2 BGB -.

    Einmal editiert, zuletzt von Gänseblümchen (1. Februar 2012 um 20:31) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Klar, dass jeder Geschäftsfähige Schenkungen machen darf. Aber das bringt hier nichts. Der Betreute will ja dem RA eigentlich nichts schenken, sondern besucht und betüttelt werden und das über das betreuungsrechtliche Maß hinaus. Also eindeutig keine Schenkungsabsicht sondern ganz entgeltlich, weil für alle Leistungen (z.B Besuche, Zeitaufwand und Fahrtkosten) das Entgelt vereinbart wird. Alles was unter rechtliche Betreuung fällt, (z.B.1 Besuch pro Monat oder wie im Bezirk üblich) ist mit der Pauschale abgegolten. Da es sich um keine Schenkung handelt, besteht auch keine Beurkundungspflicht.

    Wenn der Betreute so viel Vertrauen zu dem Betreueranwalt hat, kann er ihm auch eine Vollmacht erteilen, (und das Auftragsverhältnis mit ihm aushandeln) dann können die beiden machen was sie wollen. Sobald er nicht mehr geschäftsfähig sein sollte, könnte ein Kontrollbt eingesetzt werden.

  • Eine Schenkung ist m.E. nicht der richtige Weg.

    Der Betreute scheint geschäftsfähig zu sein. Er darf daher mit dem RA, der zufällig auch sein Betreuer ist, vertraglich vereinbaren, was dieser für ihn zu leisten hat und was er dafür bezahlt bekommt. Solange der Betreute noch geschäftsfähig ist, müssen die Entnahmen des RA vom Betreuten bestätigt werden. Wenn er dann später mal nicht mehr geschäftsfähig sein sollte, brauchts eben zusätzlich einen Verhinderungsbetreuer.


    Eines Verhinderungsbetreuers bedürfte es nicht, da die zu Zeiten der Geschäftsfähigkeit des Betreuten getroffene Vereinbarung durch die später ggf. eintretende Geschäftsunfähigkeit nicht hinfällig wird.

  • Das ist schon klar. Aber es geht dann auch darum, zu überprüfen, ob der RA seine Pflichten aus dem Vertrag einhält und die Höhe der geltend gemachten Kosten stimmt. Da ist er verhindert.

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