Hallo,
folgender Fall:
Betroffener, alteingesessener Bürger des Dorfes X, vermögend, wird aufgrund seiner Krankheit in ein geeignetes Heim in meinem Zuständigkeitsbereich (Entfernung 80 km) einquartiert (keine Unterbringung).
Zum Betreuer wird ein Rechtsanwalt aus Dorf X bestellt (Berufsbetreuer).
In einem Schreiben bittet der Betroffene jetzt um Erlaubnis, er habe ja immerhin genügend Geld (stimmt), die Fahrtkosten für die Besuche des Betreuers zu übernehmen. Er legt großen Wert auf die Besuche des Betreuers, da der Betreuer das letzte Bindeglied zur Heimat X darstellt.
In einem Telefonat hat mir der Betreuer erklärt, dass ein Umzug des Betroffenen nach X mangels geeigneter Einrichtung nicht möglich ist. Die Vergütung, die er bekommt, deckt auch gerade so die Fahrtkosten ab (da meine Freundin in X wohnt, kann ich das bestätigen) und er benötigt für jeden besuch auch mindestens 2 Stunden Fahrt (stimmt auch).
Grundsätzlich gilt ja §4 Abs. 2 VBVG. Aber der Betroffene kann ja mit seinem Geld machen, was er will.
Meine Idee wäre jetzt folgende: Der Betroffene schenkt dem Betreuer für jede Fahrt einen bestimmten Betrag und hält dies schriftlich fest. So würde der Betreuer mit eventuellen späteren Erben keine Probleme bekommen, da er die Schenkung nachweisen kann.
Sieht jemand ein Problem bei dieser Vorgehensweise oder hat eine bessere Lösung?