Gilt § 14 Abs. 1 S. 2 InsO auch, wenn das erste Verfahren vor dem 01.01.2011 beantragt worden ist?
14 InsO Gläubigerantrag
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Hallo Rainer, vielleicht helfen Dir diese beiden Entscheidung etwas weiter:
AG Leipzig vom 24.06.2011 Aktenzeichen: 403 IN 918/11
AG Leipzig, 04.05.2011, 405 IN 762/11Hat noch jemand eine andere Entscheidung?
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Hallo Rainer, kann Dir nur helfen, dass ich Dir mitteilen kann, dass ich Dir nicht helfen kann;). Habe mir noch nie über das Gedanken gemacht. Das Problem hatten wir hier noch nicht. Wenn ich das mal entscheiden sollte, kriegst Du aber eine Kopie meiner Entscheidung.
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Ein Verwalter hatte mich angerufen und nachgefragt. Ich war auch dagestanden: Offener Mund und hohe Schultern.
Es ist schön, dass Du mir mitteilst, dass Du mir nicht helfen kannst.
Komme dann aber bitte nicht auf den Trichter mir nicht mitzuteilen, wenn Du mir helfen kannst.
Ich glaube die Kälte hat meine letzte Gehirnzelle vernichtet.
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...Komme dann aber bitte nicht auf den Trichter mir nicht mitzuteilen, wenn Du mir helfen kannst.
Hmmmm, doppelte Verneinung + wenn-Satz. Ich lach' erstmal und tue so, als ob ich verstanden habe. Nachher in der Kaffeepause lasse ich mir das mal heimlich von einem insolvenzrechtlichen Volljuristen aufdröseln...
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Art. 103e EGInsO !?
ohne Abgleich und lesen mit der o.g. Entscheidung...
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Ja, darauf reiten die beiden Entscheidung auch rum.
Aber, weisst Du den Willen vom Gesetzgeber? Ist doch seltsam, wenn ich eine Vorschrift einführe und die dann erst einmal zwei Jahre nicht nutzen kann.
Wäre aber auch nicht das erste Seltsame.
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Ich habe mal eben im Kübler geschaut. Da steht dazu auch nix. Mich wundert das ja. Sind die anderen echt der Meinung, dass das nicht gilt, wenn das "Vorverfahren" vor dem 01.01.2011 war? Ich hätte ja im Hinblick auf 103 gesagt, da das jetzige Verfahren maßgebend ist, kommt es gar nicht darauf an. Aber was soll's.
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Ich glaube die Kälte hat meine letzte Gehirnzelle vernichtet.
keine Angst, wenn Du lange genug auf der Heizung sitzt, taut sie schon wieder auf *armer schwarzer Rainer*
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