Aufgrund besserer Rechte wurde von uns gegen einen Teilungsplan Widerspruch erhoben, wodurch der entsprechende Betrag gemäß § 124 Abs. 2 i.V.m. § 120 ZVG hinterlegt wurde. Die Auszahlung des hinterlegten Betrags erfolgt auf Weisung des Vollstreckungsgerichts.
Im daraufhin angestrengten Klageverfahren haben wir uns mit dem Erstberechtigten geeinigt, dass es bei dem Teilungsplan verbleiben soll und der Erlös (zunächst) an diesen ausgekehrt werden soll. Dafür erbringt er dann andere Leistungen an uns.
Wird aufgrund dieses gerichtlichen Vergleich das Vollstreckungsgericht anweisen, den Betrag an den Erstberechtigten auszuzahlen oder bedarf es weiterer Regelungen.