Widerspruch gegen Teilungsplan

  • Aufgrund besserer Rechte wurde von uns gegen einen Teilungsplan Widerspruch erhoben, wodurch der entsprechende Betrag gemäß § 124 Abs. 2 i.V.m. § 120 ZVG hinterlegt wurde. Die Auszahlung des hinterlegten Betrags erfolgt auf Weisung des Vollstreckungsgerichts.

    Im daraufhin angestrengten Klageverfahren haben wir uns mit dem Erstberechtigten geeinigt, dass es bei dem Teilungsplan verbleiben soll und der Erlös (zunächst) an diesen ausgekehrt werden soll. Dafür erbringt er dann andere Leistungen an uns.

    Wird aufgrund dieses gerichtlichen Vergleich das Vollstreckungsgericht anweisen, den Betrag an den Erstberechtigten auszuzahlen oder bedarf es weiterer Regelungen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Vorlage des gerichtl. Vergleichs über den Gegenstand der Widerspruchsklage müsste dem Vollstreckungsgericht reichen, um den hinterlegten Betrag an den Erstberechtigten auskehren zu lassen.

  • Mir würde es auch reichen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich hänge mich hier mal ran. Wie lasst Ihr Euch die fristgerechte Erhebung der Widerspruchsklage nachweisen? Mein Ersteher, der zugleich Grundpfandrechtsgläubiger ist, hat das Meistgebot nicht belegt, die UB ist nicht da und er hat gegen alles Mögliche Widerspruch eingelegt. Einen Tag vor Ablauf der Monatsfrist ist ein Fax eingegangen aus dem ersichtlich ist, dass eine Klage bei dem Landgericht gegen den Teilungsplan eingereicht wurde. Die betreibende Gläubigerin erkundigte sich vor kurzem nach dem Sachstand. Die Widerspruchsklage wurde ihr bisher nicht zugestellt. Habe daraufhin bei dem Landgericht nach dem Sachstand nachgefragt. Die Klage wurde zwar vor ca. 6 Wochen dort eingereicht, bisher ist aber der Kostenvorschuss nicht eingegangen. Nach der Kommentierung von Stöber ist in diesem Fall nicht von einer fristgerechten Klageerhebung auszugehen. Kann ich jetzt den Teilungsplan weiter ausführen ohne auf das Ergebnis der Klage zu warten? Die betreibende Gläubigerin würde gern wiederversteigern

  • UU steht im ZPO-Kommentar hierzu etwas.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nach § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. Heißt ja ich kann weitermachen. Aber hat das in der Praxis auch schon mal einer gemacht?
    Und da mein Bargebot nicht belegt ist, trage ich also die Sicherungshypotheken so ein, als ob kein Widerspruch eingelegt worden wäre -richtig? Mache Versteigerung noch ncht so lange und bin da noch nicht so sicher.


  • Und da mein Bargebot nicht belegt ist, trage ich also die Sicherungshypotheken so ein, als ob kein Widerspruch eingelegt worden wäre -richtig?

    Ich denke, das ist richtig. Zur Versäumung der Klagefrist siehe auch Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rdnr. 44 zu § 115.

  • Siehe Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, Anm. 7 zu § 878 ZPO:
    „Nachzuweisen ist nach dem Wortlaut von Abs. 1 die fristgerechte Klageerhebung. Da der Kläger jedoch auf die von Amts wegen zu bewirkende Klagezustellung (§ 253 Abs. 1) keinen Einfluss hat, ist nach allgM eine restriktive Auslegung veranlasst. Streitig ist dabei, ob es genügt, dass Klageeinreichung und Kostenvorschusszahlung bzw. Prozesskostenhilfegesuch nachgewiesen werden, oder ob – in (entsprechender) Anwendung von § 167 – auch die „demnächste Zustellung“ nachgewiesen werden muss.
    Unmittelbar ist § 167 ohnehin nicht anwendbar, weil nicht nur die Klageerhebung, sondern auch ihr Nachweis fristgebunden ist; aber auch eine entsprechende Anwendung scheidet aus, weil der Zustellungsnachweis naturgemäß erst nach Fristablauf erbracht werden könnte, nach der Systematik des Verfahrens aber im Zeitpunkt des Abs. 1 S. 2 Klarheit darüber bestehen soll, ob und wie der Plan auszuführen ist.
    Es muss deshalb genügen, dass der Widersprechende nachweist, er habe alles ihm Obliegende getan, um den Widerspruch zu verfolgen.
    Anm. 9: „Das Gericht prüft, ob die Klage gegen alle Betroffenen gerichtet ist (oben Rn. 5). Sind Klagemängel erkennbar, so bedingen unheilbare die Fristversäumnis, denn Abs. 1 meint natürlich eine zulässige Klage“

    Ich habe auch gerade so eine blöde Sache. Per Fax wurde nur die erste Seite einer Klageschrift (mit PKH-Antrag) eingereicht. Ich habe erst mal den Anwalt des Widerspruchsführers angeschrieben, er solle den fristgerechten Eingang nachweisen.
    Soweit die Widerspruchsklage nicht in der Frist nachgewiesen wird, mache ich in Problemfällen gerne einen Beschluss in dem ich feststelle, dass „dem Versteigerungsgericht bis heute die Erhebung der Widerspruchsklage bei dem Landgericht/Amtsgericht … durch die widersprechenden Gläubiger nicht nachgewiesen wurde. Der Erlös wird daher gemäß dem Teilungsplan weiter ausgezahlt.“ Es könnte ja auch sein, dass bei uns irgend ein Nachweis abhanden gekommen ist – und wenn weg, dann weg!

  • Vielen Dank Babs für die Antwort.
    Habe gestern den Widerspruchsführer angeschrieben und mitgeteilt, dass mir der fristgerechte Nachweis der Klageerhebung bisher nicht erbracht wurde. Die Klage wurde zwar im Februar einegreicht, der Kostenvorschuss auf Anforderung erst ca. 1 Monat später eingezahlt. Wegen des klaren Wortlaut des § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO habe ich vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Ausführung des Teilungsplanes nunmehr ohne Beachtung des Widerspruches weiter erfolgt. Bin gespannt was nun kommt.

  • Das Problem könnte aber sein, dass sich der Kläger im Rahmen des Rechtsstreits völlig konform verhalten hat. In anderen, eventuell vergleichbaren Fällen (z.B. im Rahmen der Hemmung der Verjährung) reicht es aus, wenn der Kläger abwartet, bis die Gerichtskasse die Gerichtskosten anfordert. Bei uns kommt die Gerichtskostenrechnung nach zirka 3 Wochen.

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  • So habe ich die Kommentierung nicht verstanden. Der Kläger soll das Widerspruchsverfahren zügig verfolgen. Entweder mit Zahlung des Vorschusses, mit Antrag auf PKH oder mit Antrag auf Stundung der Kosten siehe Stöber Rn. 5.9 zu § 115.
    Hier sind schon mal ca. 4 Wochen ins Land gegangen bevor die Akte dem Richter erstmals vorgelegt wurde.
    Meine betreibende Gläubigerin möchte das Verfahren aber zügig beendet wissen, da sie wiederversteigern will. Und so lange nicht klar ist , wer welche Zuteilung bekommen soll, bzw. wem welche Forderung zu übertragen ist, kann auch die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses für die Wiederversteigerung nicht erteilt werden.

  • Ich finde auch, dass bei den Besonderheiten der Widerspruchsklage die Frage der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und dem Nachweis der Klageerhebung restriktiv zu handhaben ist.
    Sollte der notwendige Kostenvorschuss aus Gründen, die der Widerspruchsführer nicht zu vertreten hat, noch nicht gezahlt sein, kann er sich ja melden.
    Dann kann man immer noch prüfen, ob man den Nachweis der fristgerechten Klageerhebung als gegeben ansieht oder nicht.

  • Passt evtl. nicht ganz zu diesem Thread, aber wollte nicht extra einen neuen eröffnen:

    Widerspruchsklage wurde erhoben, Klage wurde überwiegend stattgegeben. Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Frage: braucht es die Rechtskraft für die Auszahlung, analog zu § 894 ZPO?

    Meines Erachtens eigentlich nicht, ich kann jedenfalls in den Vorschriften zur Widerlege keine gleichlautenden Vorschrift finden.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Nein, aber ich würde als Rpfl die Rechtskraft abwarten, um nicht einem etwaigen Rechtsmittel die normative Kraft des Faktischen entgegenzusetzen ;)

    Sprich: Zahl ich aufgrund eines nicht rechtskräftigen Urteils aus, das im Wege der Berufung abgeändert oder gar aufgehoben wird, ist das schlecht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • genau so

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  • ..., ich kann jedenfalls in den Vorschriften zur Widerlege keine gleichlautenden Vorschrift finden.

    Ich biete § 882 ZPO. Und Vorsicht: Mit dem "erlassenen Urteil" ist das rechtskräftige Urteil gemeint.

    Das dürfte des Pudels Kern sein. Danke für die Beiträge.

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