Hausverkauf durch Betreute

  • Die Betreute (u.a. Aufgabenkreis der Vermögenssorge) hat in Kroatien ein Haus geerbt. Da sie zur Zeit geschäftsfähig ist (so auch richterlicher Anhörungsvermerk in Akte) will sie das Haus zusammen mit ihren Geschwistern (Erben in EG) selber verkaufen und Gutachterkosten, Übersetzungskosten etc. zu sparen. Ich traue ihr das durchaus zu, meiner Meinung nach hat sie aber ein Problem, mit Geld umzugehen. Daher frage ich mich jetzt, was ich machen kann, dass der Verkaufserlös in Deutschland angelegt wird uns sie nich dubiose Anlagegeschäfte in Kroatien eingeht. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Hat jemand eine Idee?

  • So lange kein Einwilligungsvorbehalt besteht, wirst Du sie nicht auf die Anlage des Geldes drängen können.
    Über den Einwilligungsvorbehalt wirst Du den Betreuer gem. § 1837 BGB auf die Geldanlage hinweisen und entsprechende Nachweise einfordern können.

    Wenn der Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird VOR dem Verkauf des Hauses, kann d. Betr. allerdings nicht mehr selbst handeln.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.


  • ...
    Wenn der Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird VOR dem Verkauf des Hauses, kann d. Betr. allerdings nicht mehr selbst handeln.

    Nicht ganz korrekt ausgedrückt. Als Klugscheißer formuliere ich:
    Die Betreute kann sehr wohl selbst handeln, bedarf im Falle des EV allerdings der Einwilligung des Betreuers. Diese Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden (§§ 1903 I2, 108 I BGB).
    Würde der Betreuer das Rechtsgeschäft vornehmen, bedürfte er der Genehmigung des Betreuungsgerichtes (§ 1908i I, 1821 BGB). Somit bedarf seine Einwilligung/Genehmigung gegenüber der Betreuten der Genehmigung des Betreuungsgerichtes.

  • Stimmt ja alles, was Ihr so schreibt. Allerdings denke ich, dass es denen in Kroatien wurscht ist, ob hier ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.

  • Daher frage ich mich jetzt, was ich machen kann, dass der Verkaufserlös in Deutschland angelegt wird uns sie nich dubiose Anlagegeschäfte in Kroatien eingeht. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Hat jemand eine Idee?

    Wieso fragst DU dich das?? mÜsste sich darum nicht im Zweifel der Betreuer kümmern??

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Kommt auf das IPR an. Ob Wurscht oder nicht Wurscht. Die rechtlichen Folgen sind entscheidend und ich glaube nicht, dass in Kroatien Gesetzlosigkeit herrscht.
    Natürlich müsste die zuständige Stelle in Kroatien wissen, das ein EV besteht. Ohne diese Kenntnis wird sie sich kaum mit dem IPR beschäftigen.

  • Wie wäre es, bei Betreuer und Betroffenen nachzufragen, was mit dem KP passieren soll. Wie, wann, wo (dort?) wird der KP in der EG aufgeteilt, ist der Betreuer beteiligt, fährt er mit hin, etc.

    Ist das geklärt, dann ! besteht evtl. ein Prob., bisher sehe ich keines.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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