wirksame Erbeinsetzung im Testament

  • Hallo liebe Kollegen,

    und wieder einmal sollte ich meiner Richterin einen Vorschlag für die Rechtslage unterbreiten.

    Folgender Sachverhalt:

    verstorben ist E am 28.12.2011 unter Hinterlassung eines vor drei Zeugen (Krankenhaus) errichteten Testamentes. Das Testament ist auf den 20.12.2011 datiert.

    Erbeinsetzung: Es sollen Erben: Frau A zu 90 % und Herr B in Rostock (zu 10 %)
    Nunmehr treten aber bei der Bezeichnung des Herrn B Probleme auf.
    Wortlaut:"Die verbleibenden 10 % sollen zu Gunsten von M. Mustermann /Rostock/ ehelmaliger Ehemann gehen."

    Der M. Mustermann ist aber weder der Familie noch der den E betreuenden Miterbin "A" bekannt. Der Erblasser hat sein Leben lang mit seiner Mutter zusammengelebt, und nach deren Tod zog er in meinen Zuständigkeitsbereich. Ab diesem Zeitpunkt kennt ihn die eingesetzte Miterbin "A".
    Meinerseits ist nun fraglich, ob für M. Mustermann eine wirksame /bestimmt genung Erbeinsetzung erfolgt ist. Wenn es in Rostock 15 M. Mustermann gibt, wie will dieser nachweisen, das er der richtige ist. Leider hat der richtige Herr "B" keinen seltenen Namen, sodass mehrere Treffer wahrscheinlich sind.
    Die Miterbin "A" hat auch bereits sämtliche Unterlagen durchsucht. Das private Telefonbuch des Erblassers enthielt auch keine Angaben und lag mir vor.
    Wie soll mann nun den "B" finden? Selbst ein Pfleger würde nicht viel bringen, weil immer das Problem mit dem Nachweis steht. Eine Lebenspartnerschaft konnte bislang nicht nachgewiesen werden.

    Habt ihr Vorschläge?

    Danke

  • Ich hoffe, du lässt Dir Deine Gutachtertätigkeit von der Richterin angemessen bezahlen :teufel:


    Ich gehe davon aus, dass Du die Wirksamkeit des 3 Zeugentestamentes geprüft hast. Mir ist nämlich noch nie eines untergekommen, das tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt hat und gültig gewesen wäre.
    Dann würde ich die "3 Zeugen" laden und befragen, also nicht nur schriftlich. Was soll mit dem Zusatz "ehem. Ehemann" gemeint sein, etc.
    Wenn dann noch keine Klarheit besteht, würde ich tatsächlich Nachlasspflegschaft anordnen. Es ist dann Sache des NP, den Richtigen zu finden. Der Richtige kann dann ziemlich sicher nachweisen, dass er Kontakt zum Erblasser hatte. Ein Problem sehe ich erst, wenn mehrere ihn gekannt haben sollten.

  • Die Wirksamkeit des Nottestamentes wurde bereits durch die Richterin geprüft. Aber wer M. Mustermann ist, war ihr bislang nicht wichtig. Bisher hatten lediglich die Geschäftsstellenmitarbeiterin und meine Wenigkeit Kontakt mit der Haupterbin. Die Zeugen, Oberärztin ... und Krankenschwester ... werden leider keine entsprechende Aussagen treffen können. Die dritte Zeugin, äußerte, keine Kenntnisse über einen ehemaligen Lebenpartner zu besitzen.

  • Man wird wohl um die Bestellung eines Teil-Nachlasspflegers nicht herumkommen, wenn die andere Erbin den anteiligen Nachlass haben will.

    Ich denke, der NL-Pfleger muss dann nochmals eigenständig ermitteln. Letztlich bleibt dann die Hinterlegung dieses Anteils oder man schließt auf die Unwirksamkeit dieser Verfügung, weil der Erbe nicht wirksam benannt ist.

    Man könnte auch an § 2073 BGB denken :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn man nicht weiter kommt, wird man tatsächlich eine NP anordnen. Ich würde totzdem vorab die drei Zeugen anhören, insbesondere die Person, die den Schwachsinn aufgeschrieben hat und nachfragen, was damit gemeint sein soll.

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