Hallo,
ich habe in meinem Verfahren die RSB erteilt und nun bei abschließender Gerichtskostenrechnung einen Überschuss in nicht unerheblicher Höhe ermittelt (ist irgendwie in der Bearbeitung immer vernachlässigt worden). Bei einer Auskehr an den Schuldner hätte ich Bachschmerzen, weil der Betrag relativ hoch ist. kann ich hier Nachtragsverteilung anordnen?
Gerichtskosten übrig - was nun?
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Miffi -
6. Februar 2012 um 08:03
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In diesen Fällen überweise ich den Mehrbetrag an den TH mit der Bitte um Verteilung. Eine NTV ordne ich nicht an.
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Ein Antrag auf NtrV samt Vergütungsantrag liegt schon vor. Über den müsste ich entscheiden, tue mich aber auch hier schwer, da ich keine richtigen Gegenargumente finde.
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Meine TH verteilen das kulanterweise noch ohne Anordnung einer NTV, aber wenn Du schon den Antrag hierfür hast, dann ordne die NTV an.
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Die Besorgung durch den TH ist sicher praxisorientiert und begegnet der augenblicklich häufiger angesprochenen "Förmelei".
Wegen § 215 II InsO sollte man, sofern einer NTV überhaupt wegen § 203 III InsO angezeigt ist, auf einen Beschluss nicht verzichten.
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extra-Vergütung gibt es nicht, verteilt wird und gut ist. Schreiben des Gerichts wuirde bisher als ausreichend erachtet.
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Habe jetzt die NTV angeordnet und die Vergütung zurück gewiesen (Ermessen des Gerichts, musste anhand der übersandten Kostenrechnung mit Erstattung rechnen - NTV war damit vorhersehbar, § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Mal sehen, ob ein Rechtsmittel kommt (wegen ca. 20,00 €).
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Klasse !
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