Nachlasspflegerbestellung wenn Ausschlagungsfristen noch laufen

  • Hallo Leute,
    ich habe eine kurze Frage:
    mein Erblasser war geschieden und hatte keine Kinder. Die Eltern sind bereits vorverstorben, genauso wie der einzige Bruder. Der Bruder hat zwei Kinder hinterlassen. Der Neffe des Erblassers hat ausgeschlagen und hat keine Kinder. Die Nichte des Erblassers hat ausgeschlagen, aber sie hat drei Kinder, wovon bei einer Tochter noch die Ausschlagungsfrist läuft.
    Jetzt liegt mir ein Antrag des ehemaligen Betreuers meines Erblassers vor auf Anordnung der Nachlasspflegschaft. Soll ich die Nachlasspflegschaft jetzt schon anordnen oder abwarten, ob die Tochter der Nichte noch ausschlägt?
    Weitere Verwandte sind dann nicht mehr bekannt.

    Danke!!

  • Zitat von pöß

    Jetzt liegt mir ein Antrag des ehemaligen Betreuers meines Erblassers vor auf Anordnung der Nachlasspflegschaft.

    Mit welcher Begründung? Gibt es ein Sicherungsbedürfnis?

    Zitat von pöß

    Soll ich die Nachlasspflegschaft jetzt schon anordnen oder abwarten, ob die Tochter der Nichte noch ausschlägt?
    Weitere Verwandte sind dann nicht mehr bekannt.

    Dann ist eine Nachlasspflegschaft evtl. auch nicht mehr erforderlich, weil ggf. zügig das Erbrecht des Fiskus festgestellt werden kann.

  • § 1960 BGB

    1. Voraussetzung: Sicherungsbedürftiger Nachlass
    2. Vorausssetzung: Unbekannte Erben oder Erben die noch nicht angenommen (= oder noch nicht ausgeschlagen) haben (siehe § 1960 Absatz 1 erster Halbsatz).

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist, dessen Regelung keinen Aufschub bis Ablauf der Frist der verbliebenen Erbin duldet, dann würde ich gleich NL-Pfl. anordnen.
    Ansonsten, wenn z.B. Geld auf Konto nur ruht, würde ich abwarten bis die Frist rum ist, um den Nachlass nicht mit zusätzlichen Kosten für den NL-Pfl. zu belasten (falls sie nicht ausschlägt).
    Und wenn im Fall einer Ausschlagung eine Erbenermittlung in der dritten Ordnung nicht in Betracht kommt, würde ich auch über Absehen von NL-Pfl. und Feststellung Erbrecht des Fiskus nachdenken.

  • Die Begründung ist, dass die ehemalige Betreuerin noch einen Vergütungsanspruch hat und zu prüfen ist, ob aus der Betreuung Rückforderungsansprüche der Staatskasse gegen die Erben geltend gemacht werden können.
    Außerdem gibt es noch Grundstücke, die aber schon durch die Betreuerin während der Betreuung verkauft worden sind. Hier fehlt lediglich noch die Eintragung im Grundbuch (Anträge auf Eigentumsumschreibung liegen schon beim GBA)..

  • Na ja, wäre bei mir noch kein Fall für eine Pflegschaft. Ich denke man kann noch zuwarten, auch der Betreuerin ist das zuzumuten. Wenn die 3. Tochter nicht ausschlägt, hat man die Erbin. Wenn die 3. Tochter samt ihrem Stamm jedoch ausgeschlagen hat, würde ich Staatserbrecht feststellen. Dann erübrigt sich auch die Regressprüfung...:teufel:

  • Ich habe hier ein Problem...
    Ich habe 3 Erben, von denen einer ausgeschlagen hat, für die anderen beiden laufen die Fristen noch.
    Die Mutter des Verstorbenen (nicht Erbin, da Abkömmlinge vorhanden) hat diverse Grundstücke auf den Erblasser übertragen.
    In den Verträgen ist ein Passus enthalten, dass die Mutter die Rückübertragung der Grundstücke innerhalb von 6 Monaten nach dem Tode des Sohnes gegenüber den Erben geltend machen kann, sofern der Sohn vor der Mutter verstirbt.
    Diese Frist läuft ab, bevor die Ausschlagungsfristen der beiden möglichen Erben abläuft.
    Jedoch weiß der Anwalt der Mutter vom Anwalt der beiden möglichen Erbinnen, dass diese vermutlich auch ausschlagen.
    Da die Frist nun abzulaufen droht beantragt er die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1961, da die Mutter Nachlassgläubigerin ist.
    Wie ist nun vorzugehen?
    NLP anordnen, obwohl dem NLG noch keine Ausschlagungen bezüglich der anderen beiden Erben vorliegen?
    Sollten diese nach Ablauf der 6 Monatsfrist ausschlagen, hat der Anwalt der Mutter ja wohl ein ziemliches Problem, oder nicht?
    Danke für die Hilfe :)

  • § 1961 BGB setzt -entgegen § 1960 BGB- kein Sicherungsbedürfnis voraus.
    Solange die Ausschlagungsfrist noch läuft, sind die Erben (noch) unbekannt.

    Deshalb:
    Die Voraussetzungen des § 1961 BGB liegen vor.
    Die Nachlasspflegschaft ist anzuordnen.
    Das Nachlassgericht hat keinen Ermessensspielraum.
    Die Mutter des Erblassers hat einen Anspruch, den sie geltend machen will.

  • Könnte auch ein Fall des § 211 BGB sein....so dass man zumindest warten könnte, bis die Erben tatsächlich ausgeschlagen haben.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (23. September 2014 um 08:15)

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