Abberufung eines TH noch nach Ablauf der WVP?

  • Hallo,
    ich habe leider mehrere Verfahren mit zwischenzeitlich abgelaufener WVP. Die TH´in reicht trotz zwischenzeitlich mehrfach erfolgter Zwangsgeldfestsetzungen noch immer weder den Abschlussbericht noch den abschließenden Ausschüttungsbericht ein.
    Nach Mitteilung eines anderen RA soll sich die TH´in in Elternzeit befinden. Er schlägt deshalb vor, die TH´in abzuberufen und ihn selbst - unentgeltlich - für die Abwicklung der Verfahren zu bestellen. Dieser RA muss allerdings aufgrund anderer Vorfälle nicht als für das Amt ungeeignet eingeschätzt werden.
    Des weiteren fehlt es m. E. nach Ablauf der WVP und zwischenzeitlicher Erteilung der RSB an einem Verfahren, für welches noch ein anderer TH bestellt werden könnte. Die bisherige TH´in müsste doch auch in diesem Fall noch Schlussrechnung legen.
    Hat vielleicht jemand bereits Erfahrungen oder eine Idee, wie die Verfahren hier zum Abschluss gebracht werden können?

  • Mal so aus dem Bauch heraus:

    Das Amt des TH endet, wenn er seinen Aufgaben nachgekommen ist. Dazu gehört auch der Nachweis der Schlussverteilung. Ergo würde ich die Treuhänderin entlassen und einen neuen Treuhänder, der auch geeignet ist, bestellen.

    So und nun werd ich mal nach Literatur suchen...

    AG Duisburg, Beschl. v. 24. 3. 2010 - 62 IK 86/03

  • da hätte ich aber neben rechtlichen auch praktische Bedenken. Wie soll ein anderer Verwalter an die Unterlagen zur Erstellung der Schlussrechnung kommen, wenn die TH'in ihre Arbeit vollständig eingestellt hat?

    Ggf. würde ich erstmal versuchen, die amtierende TH'in telefonisch zu erreichen. Wir haben hier ein ähnliches Problem mit einem Treuhänder. Wir sehen keine Möglichkeit zur Entlassung, da das Amt bereits geendet hat. Der TH ist durch Zwangsgeld anzuhalten. Ggf. ist soweit zu vollstrecken, bis der TH reagiert.

  • Da beißt sich die Katze ja sowieso in den Schwanz.

    Ein Treuhänder hat bei Beendigung des Amtes REchnung zu legen, d.h. auch wenn du die THin entlassen würdest, müsste sie noch Rechnung legen für die Dauer ihrer Tätigkeit. Du wärst nach der Entlassung am gleichen Punkt wie vorher.


    Also wirklich Zwangsgeld festsetzen, vollstrecken, höheres Zwangsgeld festsetzen, vollstrecken.

    Vielleicht würde es sich auch anbieten in anderen noch laufenden Verfahren ihr die Entlassung anzudrohen oder sie zu entlassen, da sie sich ja amtsbekannt als ungeeignet erwiesen hat.

  • Den Ringeltanz der Katze sehe ich genauso.

    Zum Glück habe ich nur noch 3 offene Verfahren, in denen die WVP aber auch bereits im Mai / Juni diesen Jahres abläuft. Da die TH´in auch hier zunächst schlussrechnen müsste bei Bestellung eines neuen TH halte ich die Abberufung so kurz vor Verfahrensende für nicht mehr sehr praktikabel.

    Die Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen wurden bisher förmlich mit PZU zugestellt und nun bereits zum zweiten Mal durch den genannten anderen RA größtenteils ungeöffnet zurückgesandt. Er behauptet, die TH´in sei unter der Büroanschrift nicht mehr ansässig und dort nicht zu erreichen, das Gericht wolle sich hier die Zustellungen "widerrechtlich erschleichen".

    Eine erste Vollstreckung (PfÜB - Vergütungspfändung) war nun erfolgreich. Aber da die Post unter der Büroanschrift nicht geöffnet bzw. nicht gelesen wird, ist wohl anzunehmen, dass der TH die Pfändung nicht bekannt ist.
    Ich werde nun wohl einen GV zu ihr schicken in der Hoffnung, dass sie dann tätig wird.

    Zwangsgeldfestsetzungen bis zu 10.000,- € pro Akte sind bereits rechtskräftig erfolgt.

    Da beißt sich die Katze ja sowieso in den Schwanz.

    Ein Treuhänder hat bei Beendigung des Amtes REchnung zu legen, d.h. auch wenn du die THin entlassen würdest, müsste sie noch Rechnung legen für die Dauer ihrer Tätigkeit. Du wärst nach der Entlassung am gleichen Punkt wie vorher.


    Also wirklich Zwangsgeld festsetzen, vollstrecken, höheres Zwangsgeld festsetzen, vollstrecken.

    Vielleicht würde es sich auch anbieten in anderen noch laufenden Verfahren ihr die Entlassung anzudrohen oder sie zu entlassen, da sie sich ja amtsbekannt als ungeeignet erwiesen hat.

  • wenn der TH nicht mehr zu erreichen ist, wäre es überlegenswert, ihm alle Verfahren zu entziehen. Sehenden Auges sowohl den Überwachungsverpflichtungen nicht nachkommen zu können, als auch davon auszugehen, dass die Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß besorgt werden, dürften Anlaß genug sein.

    Die Verhängung von (mehrfachen) Zwangsgeldern ohne dass es zu einer Erledigung der Sache kommt, ist dürfte ausreichend sein, IX ZB 157/11.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • aus den Bewerbungen zur Treuhänderin oder zumindest durch eine Anfrage bei der RA-Kammer sollte sich doch die Privatanschrift ermitteln lassen. Wenn die TH tatsächlich in Elternzeit ist, müsste die Kammer doch einen Vertreter bestellt haben.

  • Die Privatanschrift wird bei der Rechtsanwaltskammer nicht hinterlegt. Maximal bei einer ersten Zulassung, wenn die Kanzleianschrift noch nicht feststeht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • jetzt freut sich bestimmt gleich Rainer:

    OLG Bamberg VA 11/07 zur Erreichbarkeit und Höchstpersönlichkeit;


    und

    Eignung i.S. des § 56 InsO setzt voraus, dass die Telefonnummer des Verwalters allgemein bekannt ist und zumindest das Büropersonal zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist AG Göttingen, 74 IN 137/02..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vertreter für die Tätigkeit als RA´in ist der RA, welcher sich bei uns gemeldet hat. Aber das Amt als TH ist ein persönliches Amt und kann nicht durch den Anwaltsvertreter ausgeübt werden. Als solcher will der RA hier auch nicht tätig werden, er pocht - aus welchen Gründen auch immer - auf eine ausdrückliche Bestellung (trotz Verzicht auf eine gesonderte Vergütung).
    Die Anwaltskammer hat auf eine Beschwerde lediglich mitgeteilt, sie sehe kein Erfordernis für Sanktionen, kein Zusammenhang zwischen dem Berufsstand RA und dem Amt als TH´in bestünde.

    Die Privatanschrift habe ich bereits ermittelt, dort werde ich wohl den GV hinschicken zur Vollstreckung und ggf. Abnahme der eV.

  • Aber das Amt als TH ist ein persönliches Amt und kann nicht durch den Anwaltsvertreter ausgeübt werden.

    Es gibt Insolvenzgerichte, welche das anders sehen.

    Bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sollte die Treuhänderin ihre Anwaltszulassung verlieren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • dieser Druck könnte helfen. Es gibt auch ehemailge IV, die sich nunmehr selbst im Insolvenzverfahren befinden. Dann wird es jedoch richtig schwierig, Unterlagen zu erlangen, wenn der (ehemalige) IV nicht mitarbeiten möchte.

  • Wenn die Treuhänderin tatsächlich in Elternzeit ist, erscheint es nicht völlig abwegig, dass an sie unter der Kanzleianschrift nicht wirksam zugestellt werden kann. Da hilft dann auch die schönste PZU nichts.

    Auch wenn es natürlich seltsam ist, wieso sie sang- und klanglos verschwindet, sollte vielleicht auch überlegt werden, ob die Zwangsgeldbeschlüsse ihr bislang überhaupt wirksam zugestellt wurden, bevor daraus vollstreckt wird.

    Man könnte allerdings auch den Eindruck gewinnen, dass es hier darum geht, aufgrund persönlicher Animositäten ein Exempel zu statuieren.

    Was an dem Druck helfen soll, mit der eV zu drohen, verstehe ich nicht. Wenn man in der Weise mit einem IV/TH umgeht, scheint das Klima nicht das beste zu sein.

  • Was an dem Druck helfen soll, mit der eV zu drohen, verstehe ich nicht.

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedeutet Entzug der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls und damit Ende der beruflichen Laufbahn.

    Mir kommt gerade ein ganz ganz schlimmer Verdacht: Vielleicht weiß die Kollegin gar nicht, was so hinter ihrem Rücken abgeht. Wenn sie sich darauf verläßt, dass der Kollege alles regelt und er sich tatsächlich einen Dreck darum schert.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was an dem Druck helfen soll, mit der eV zu drohen, verstehe ich nicht.


    ...
    Mir kommt gerade ein ganz ganz schlimmer Verdacht: Vielleicht weiß die Kollegin gar nicht, was so hinter ihrem Rücken abgeht. Wenn sie sich darauf verläßt, dass der Kollege alles regelt und er sich tatsächlich einen Dreck darum schert.

    O. K., hier ist bereits aus der Vergangenheit bekannt, dass die TH´in mit dem Anwaltsvertreter verheiratet ist. Bei einer "normalen" Ehe sollte ihr also bekannt sein, was im Büro so abläuft.

    Aus dem letzten Schreiben des RA geht auch hervor, dass die TH´in von der Beschwerde an die RA-Kammer Kenntnis hat.


    Ich möchte natürlich eigentlich keine eV von der TH´in, sondern eigentlich nur die überfälligen Abrechnungen und Berichte erhalten. Soll sie doch endlich wieder tätig werden.

    Eine Anzeige ihrer Verhinderung an der weiteren Amtsausübung ist hier bisher zu keinem der Verfahren erfolgt. Im Gegenteil, noch drei Tage vor der Niederkunft bat sie aus dem Grunde der bevorstehenden Geburt um Fristverlängerung von wenigen Wochen bezüglich der Erledigung von gerichtlichen Verfügungen.

  • Na das ist doch nun mal saudämmlich. Kann er nicht einfach die Abrechnungen erstellen und sie unterschreibt dann, während er das Kind ins Bett bringt. Wahrscheinlich hat man unterschätzt, dass man mit einem kleinen Wurm eben doch nicht mal so nebenbei voll arbeiten kann.

    Vielleicht hilft es, mal einen Schritt zurückzuschrauben. Kannst Du nicht Verständnis heucheln und mal anfragen, bis wann die Rechnungslegungen erfolgen können. Ihr habt Euch wohl heftig ineinander verbissen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Na das ist doch nun mal saudämmlich. Kann er nicht einfach die Abrechnungen erstellen und sie unterschreibt dann, während er das Kind ins Bett bringt. Wahrscheinlich hat man unterschätzt, dass man mit einem kleinen Wurm eben doch nicht mal so nebenbei voll arbeiten kann.

    Vielleicht hilft es, mal einen Schritt zurückzuschrauben. Kannst Du nicht Verständnis heucheln und mal anfragen, bis wann die Rechnungslegungen erfolgen können. Ihr habt Euch wohl heftig ineinander verbissen.

    Verständnis heucheln, alles schön und gut, aber in meinen Akten habe ich bisher
    keinerlei Info von der TH. Müsste sie insoweit nicht zunächst mal wenigstens ein Lebenszeichen von sich geben?

    Warum der Ehegatte die Abrechnungen nicht erstellt ohne ausdrücklich als TH bestellt zu werden und dann die Berichte nur unterschreiben lässt, erschließt sich mir auch nicht. Aber darüber zu grübeln, ist wohl auch zwecklos.

  • Müsste sie insoweit nicht zunächst mal wenigstens ein Lebenszeichen von sich geben?

    Sag es ihrem Ehemann doch mal. Wenn sie nicht getrennt leben (bei der Schilderung kommt man auf aberwitzige Ideen), sollte es doch bei ihr vordringen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!