Ich habe hier den Antrag auf Erlass eines Pfübs d. Jobcenters vorzuliegen. Der Vollstreckung liegt ein Titel des Familiengerichts für die ARGE zugrunde. In der F Akte wurde die Erteilung der Vollstreckungsklausel nebst Rechtsnachfolge beantragt. Da in dem Verfahren bisher keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde, hat der UdG die Rechtsnachfolgeklausel erteilt. M.E. falsch. Das Jobcenter geht selbst von einer Rechtsnachfolge aus, so dass diese durch den Rechtspfleger erteilt werden müsste.
Wie handhabt man das Ganze aber praktisch, da bisher ja keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde?
Ausfertigung des Titels mit dem "Vermerk" vollstreckbare Ausfertigung" erstellen und mit folgender Vollstreckungsklausel versehen:
Der Anspruch der Gläubigerin ist in voller Höhe auf die
Jobcenter.....
als Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
gem. § 727 ZPO übergegangen.
Die Rechtsnachfolge wurde nachgewiesen durch ...... und ist bei dem Gericht offenkundig.