Vollstreckungsklausel für Rechtsnachfolger

  • Ich habe hier den Antrag auf Erlass eines Pfübs d. Jobcenters vorzuliegen. Der Vollstreckung liegt ein Titel des Familiengerichts für die ARGE zugrunde. In der F Akte wurde die Erteilung der Vollstreckungsklausel nebst Rechtsnachfolge beantragt. Da in dem Verfahren bisher keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde, hat der UdG die Rechtsnachfolgeklausel erteilt. M.E. falsch. Das Jobcenter geht selbst von einer Rechtsnachfolge aus, so dass diese durch den Rechtspfleger erteilt werden müsste.

    Wie handhabt man das Ganze aber praktisch, da bisher ja keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde?

    Ausfertigung des Titels mit dem "Vermerk" vollstreckbare Ausfertigung" erstellen und mit folgender Vollstreckungsklausel versehen:

    Der Anspruch der Gläubigerin ist in voller Höhe auf die

    Jobcenter.....

    als Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
    gem. § 727 ZPO übergegangen.
    Die Rechtsnachfolge wurde nachgewiesen durch ...... und ist bei dem Gericht offenkundig.

  • Die Klausel dürfte wegen mangelhafter funtioneller Zuständigkeit nichtig sein.

    Denke die Klausel würde lauten:

    "Vorstehende Ausfertigung wird X als Rechtsnachfolger des Y zum Zwecke der ZV erteilt. [...]"

  • Wobei sich die Frage stellt, ob überhaupt ein Fall der Rechtsnachfolge eingetreten ist.
    Nach einer Entscheidung des LG Duisburg vom 09.06.2011 - Az. 7 T 66/11 - soll dies nicht der Fall sein :gruebel: .

    „Eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 76 Abs. 3 SGB II erfordert entweder einen Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform. Mit letzterem ist aber nicht eine Änderung der inneren Organisation gemeint, sondern ein Wechsel. Dieses ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 04.05.2010 (BT-Drucksache 17/1555). Danach soll § 76 Abs. 3 SGB II einen nahtlosen Übergang bisheriger Trägerschaften und Organisationsformen in eine neue Trägerschaft oder Organisationsform gewährleisten. … Im vorliegenden Fall sind die Träger der gemeinsamen Einrichtung gleich geblieben, ebenso die öffentlich-rechtliche Organisationsform. Im Hinblick auf die Gesetzesänderungen wurde der Name in " " geändert, was § 6 d SGB II entspricht, und über die gesetzlichen Vorgaben hinaus ein örtlicher Beirat sowie eine Ombudsstelle eingerichtet. Eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 76 Abs. 3 SGB II liegt daher nicht vor.“

    Demnach wäre die Klausel durch den UdG in Ordnung.

  • Habe hier auch einen übergeleiteten Unterhaltstitel mit Klausel zugunsten der "ArbeitGemeinschaft X".

    Vor liegt nun der PfÜb-Antrag des "Jobcenters X" als Gläubiger.

    Ist eine weitere Klausel §§ 727, 750 Abs. 2 ZPO erforderlich ?
    Die etwaigen Feinheiten, ob eine gesetzliche Rechtsnachfolge gem. § 76 Abs. 3 SGB II vorliegt oder nicht, erschließen sich mir noch nicht so recht.

    OLG Hamm
    http://openjur.de/u/720961.html

    gegen vorerwähntes LG Duisburg :confused:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!