Stundungswiderruf wegen Versagungsgrundes

  • Ich bräuchte mal ein wenig Hilfe beim Verständnis einer BGH-Entscheidung:

    BGH IX ZB 74/07:

    Nach § 4c Nr. 5 InsO ist die Stundung aufzuheben, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird. Versagt wird die Restschuldbefreiung erst im Schlusstermin oder sogar danach. Voraussetzung ist ein im Schlusstermin gestellter Antrag eines Insolvenzgläubigers. Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht die Stundung vorzeitig aufgehoben, weil zweifelsfrei der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliege. Ein derartiges Vorgehen ist statthaft.

    Heißt das, dass ein Stundungswiderruf nach 4c I Nr. 5 InsO immer schon dann erfolgen kann, wenn Versagungsgründe erkenntlich sind, aber kein Gläubiger in die Füße kommt, um einen Versagungsantrag zu stellen? Geht m.M ja ziemlich über den Wortlaut des § 4c Abs. 1 Nr. 5 hinaus, wäre aber natürlich eine schönde Sache für die ganzen renitenten Schuldner, die trotz Stundung null mitarbeiten.Hat schon jemand Erfahrungen damit?

    Grüße

  • Schöne Entscheidung aufgrund der ich schon die eine oder andere Stundung aufgehoben habe. :teufel:

    Na, dann werd ich mir mal unsere 'Leichen' hier auf den Tisch holen.

    Nö, laß´sie lieber da, wo sie sind.

    Für mich ist es einfacher und für meine Statistik ist es besser, wenn ich dem Schuldner am Ende des Verfahrens seine RSB erteile.

    Und für Euch doch auch, denn ihr bekommt doch quasi für´s "Nichtstun" Eure Jahresgebühr.

    Also lieber keine schlafenden Hunde wecken.:teufel:

  • Nur, dass es Fälle gibt, in denen wegen der fehlenden Mitwirkung des Schuldners ein Verfahrensabschluss leider nicht möglich ist.

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