Ich bräuchte mal ein wenig Hilfe beim Verständnis einer BGH-Entscheidung:
Nach § 4c Nr. 5 InsO ist die Stundung aufzuheben, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird. Versagt wird die Restschuldbefreiung erst im Schlusstermin oder sogar danach. Voraussetzung ist ein im Schlusstermin gestellter Antrag eines Insolvenzgläubigers. Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht die Stundung vorzeitig aufgehoben, weil zweifelsfrei der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliege. Ein derartiges Vorgehen ist statthaft.
Heißt das, dass ein Stundungswiderruf nach 4c I Nr. 5 InsO immer schon dann erfolgen kann, wenn Versagungsgründe erkenntlich sind, aber kein Gläubiger in die Füße kommt, um einen Versagungsantrag zu stellen? Geht m.M ja ziemlich über den Wortlaut des § 4c Abs. 1 Nr. 5 hinaus, wäre aber natürlich eine schönde Sache für die ganzen renitenten Schuldner, die trotz Stundung null mitarbeiten.Hat schon jemand Erfahrungen damit?
Grüße