Zuschlag Bearbeitung Absonderungsrechte für vorläufigen Verwalter

  • Hallo, ich war mir ganz sicher, es gäbe eine Entscheidung da zu, dass ein vorläufiger Verwalter neben der Hinzurechnung zum Vermögen bei erheblicher Befassung mit einem Absonderungsrecht kein (weiteren) Zuschlag gemäß § 3 InsVV verlangen kann. Aber anscheinend habe ich das geträumt, denn irgendwie finde ich dazu nix:(. Hat einer von Euch darüber was für mich?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • während noch unter § 11 InsVV a.F. lediglich ein Zuschlag angezeigt war, z.B. IX ZB 199/10.

    Insoweit spielt das ganze Altgedöns von Erheblich/Nennenswert bei der Frage um einen Zuschlag keine Rolle mehr.

    Ist die Tätigkeit nur nennenswert, dann gibt es keinen Zuschlag, IX ZB 15/07. Ist die Tätigkeit erheblich, dann wird der Wert des Absonderungsgutes mit in die Berechnungsmasse einbezogen. Hier noch einen Zuschlag aufzusetzen, wäre mE eine Doppelberücksichtigung, analog der Betriebsfortführung, IX ZB 120/06.

    Eine Entscheidung kann ich hier aber nicht beisteuern....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich danke Euch, genau so habe ich das auch (leider) gesehen. Anscheinend gibt es wirklich keine aktuelle Entscheidung dazu. Was ich so für Träume habe;)?!

    Nunja, ich sehe das eigentlich auch so wie La Flor und werde es erstmal so halten, es sei denn, der Wert des mit Absonderungsrechten belegten Gegenstände ist sooo gering, dass es ein Mißverhältnis geben würde.

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  • wir haben auch vor der Umkipp-BGH-Entscheidung eine "bloß nennenswerte" Befasssung nicht ausreichend lassen. Dies auch in Ansehung der alten Entscheidung des BGH. Die war falsch und bleibt falsch; Maßgeblich ist 63 InsO. Da geht es um die Festsetzung einer "angemessenen" Vergütung. Die Entscheidunen des BGH besitzen glücklicherweise nicht die Macht des § 31 BverfG. Was angemessen ist, hat das Gericht zu entscheiden; dies in Unabhängigkeit, auch von felhgehenden BHG-Entscheidungen. Die Verordnung nach § 65 InsO ist ne nette Sache, nur dort, wo sich sich neben der Ermächtigungsgrundlage des § 65 InsO hält, hat das Insolvenzgericht die auch nicht anzuwenden, es handelt sich lediglich um eine Verordnung. An solche ist das Gericht nur "bedingt gebunden ", Also mehr mut als Gericht ! zu entscheiden. Auch wenn der Rechtspfleger in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur so was ähnliches wie ein Verwaltungsbeamter ist, sonst ihm aber die sachliche Freiheit zukommt, die persönliche Freiheit ein wenig (obwohl die sachliche Unabhängigkeit ohne die persönliche eigentlich nicht funktioniert) ist ja jetzt im HInblick auf die Dienststunden noch die besondere richterliche Freihheit kreiert worden. Die ist deshalb besonders, da ja sonst sachlich dennoch eine Freiheit gebeben sein könnte, aber bei der Richterschaft da irgendwie so ein Gen extra sein muss, wegen dem Grundgesetz oder so, ich hab das intellektuell nicht mehr abgerafft. Aber irgendwie ist schon klar: die Justiz ist und bleibt eine Klassengesellschaft. Und überall dort wo ich frei (also sachlich frei, aber nicht persönlich frei.......) entscheiden darf, tue ich das. Dort wo das strittig ist, tue ich dies trotz Dienststundenbindung - was wohl eine interessante Variante sachlich und persönlicher Freiheit ist - aber die Argumente kennt man ja von der Demokratischen Deutschen Republik - mit Wonne.
    Ich hoffe nur, dass ich diese in persönlicher Freiheit gemachte Äußerung tun durfte :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (10. Februar 2012 um 19:12)

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