Hallo,
eine Anfrage an die bayerischen Registerrechtsrechtspfleger:
wer ist sachlich und örtlich in BAYERN zuständig für Eintragungen in das Güterrechtsregister??
Gibt es eine Rechtsverordnung gemäß § 1558 Abs. 2 BGB, wonach immer das Registergericht zuständig ist??
Oder sind für die Führung der Güterrechtsregister nach wie vor auch "kleinere" Amtsgerichte zuständig?