Eröffnung Bankschließfach

  • Ich bin recht neu in Betreuung und hab jetzt einen Antrag eines Berufsbetreuers auf Genehmigung der Eröffnung eines Bankschließfaches. Er sagt, die Bank besteht auf die Genehmigung.

    Grund für die Eröffnung des Bankschließfaches:
    Frau X (Ausländerin) ist in unserem AG-Bezirk zusammengebrochen, Reanimation, Koma... Daraufhin wurde Betreuung angeordnet. Die Betreute hat viel (wertvollen) Schmuck dabei. Der Betreuer will den Schmuck verwahren und will ein Bankschließfach mieten, damit der Schmuck nicht abhanden kommt.
    Die Bank hat das Schließfach eröffnet (auf unbestimmte Zeit) und teilt dem Betreuer mit, dass er eine betreuungsgerichtliche Genehmigung braucht. Als der Betreuer einen weiteren Wertgegenstand ins Schließfach legen will, wird ihm der Zutritt verweigert und mitgeteilt, dass er erst nach Vorlage des Beschlusses wieder Zutritt zum Schließfach erhält.
    Ist hier eine Genehmigung überhaupt erforderlich, und wenn ja, muß ich dann noch einen Verfahrenspfleger bestellen??

    Ich freue mich auf Antworten :(

  • Es ist natürlich keine Genehmigung erforderlich, und zwar ganz einfach deshalb nicht, weil es keinen Genehmigungstatbestand hierfür gibt.

    Die Bank anrufen, nicht mit Schmidtchen, sondern mit Schmidt reden und den Leuten die Leviten lesen.

  • Aus den genannten Vorschriften folgt für den vorliegenden Fall keine Genehmigungspflicht. Der Betreuer richtet selbst ein Schließfach ein und will dieses bestücken oder später auch wieder leeren.

    Dazu bedarf es keiner Genehmigungen.

  • An deiner Stelle würde ich ein Negativattest ausstellen.

    Das finde ich eine gaaanz schlechte Lösung. Statt einen Blick in den Gesetzestext (der oft ausreicht) zu wagen, wollten immer mehr eine Bestätigung, dass etwas nicht ist. So´n Qautsch!

  • Danke für die Antworten.
    Jetzt bin ich schon mal erleichtert, denn ich find auch keinen Genehmigungstatbestand.
    Nach einem Telefonat mit der Bank will die Sachbearbeiterin den Sachverhalt nochmals mit der Rechtsabteilung klären ;). Ich werde morgen einen Anruf erhalten.

  • An deiner Stelle würde ich ein Negativattest ausstellen.

    Das finde ich eine gaaanz schlechte Lösung. Statt einen Blick in den Gesetzestext (der oft ausreicht) zu wagen, wollten immer mehr eine Bestätigung, dass etwas nicht ist. So´n Quatsch!

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    Ganz meine Meinung.
    Wenn man den Banken den kleinen Finger reicht, wollen sie bald die ganze Hand.
    Banken haben schon Genehmigungen für Abhebungen vom Sparbuch bei befreiten Betreuern verlangt.
    Banken haben mir schon weismachen wollen, dass ein Sperrvermerk bedeutet, dass der Betroffene auch nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts an Sparbuchs kann. Ohne Einwilligungsvorbehalt.
    Komm, erzähl mir nicht, was Banken alles können und wollen.
    Lesen können sie nicht.
    :mad:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Bei mir gabs in letzter Zeit zwei mal Antrag auf gewaltsame Öffnung/ Aufbruch des Schliessfachs, weil demente Betroffene dem Betreuer nicht erklären konnte wo sich der Schlüssel befindet.

    Ob ich allerdings im Ausgangsfall ein kurzes Schreiben fertige und verklicker, dass es keiner Genehmigung bedarf oder ob ich ein Negativattest (ebenfalls nur ein Satz + Textbaustein Rechtsmittelbelehrung) anfertige , macht zumindest vom Arbeitsaufwand her keinen Unterschied für mich.

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