Streitgenossen mit dem gleichen Anwalt

  • Hallo!

    Sachverhalt: Endurteil mit folgender Kostengrundentscheidung:
    Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 1) trägt der Kläger.
    Von den außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 2) trägt der Kläger 9/10.
    Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Bekl. zu 2) 1/10.

    Die beiden Beklagten haben den gleichen Anwalt. Dieser macht nunmehr nur die Kosten der Beklagten zu 1) zur Festsetzung geltend.
    Der Klägervertreter beantragt die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.

    Wie würdet Ihr hier verfahren? Wie teile ich denn die Kosten der beiden Beklagten auf?

  • Der Kl.-Vertr. wird aufgefordert, die Kosten beider Beklagter geltend zu machen. Diese Kosten werden hälftig geteilt (wenn er die Erhöhung nicht mit beantragt trotzdem). Auf jeden Beklagten entfällt die Hälfte.
    1. KfB: Kläger zahlt an Bekl. 1....
    2. KfB: Ausgleichung zwischen Kläger und Bekl. 2

  • :genauso:

  • Das mache ich nicht von mir aus.

    Ich fordere den betreffenden Anwalt auf, die Kosten seiner Mandanten einzeln zur Festsetzung anzumelden, wobei ich ihm nahe lege, seine Kosten insoweit nach Kopfteilen auf seine Mandanten zu verteilen. (Kann aber auch mal anders sein, wenn mehrere Mandanten unterschiedlich am Rechtsstreit beteiligt sind, etwa der eine zu Klage und Widerklage und der andere nur zur Klage).

    Aus jedem Kostenfestsetzungsantrag (wie überhaupt jedem Antrag, jeder Klage nach der ZPO) muss nach dem Bestimmtheitsgrundsatz hervorgehen, wer von wem wieviel verlangt. Dann reicht es nicht, wenn der Anwalt uns seine Kosten bezüglich mehrerer Mandanten insgesamt mitteilt und dem Gericht überlässt, was es daraus macht.

    Mein LG hat mich insoweit schon mal gehalten, als ich genau aus diesem Grunde einen KF-Antrag eines Anwalts mangels Bestimmtheit ganz zurückgewiesen hatte.

  • Ich weiß, dass mein OLG das auch so sieht, d.h. der Erstattungsberechtigte ganz klar sagen muss, an wen was zu erstatten ist.
    Ich persönlich sehe das nicht so. Mir reicht es, wenn der Beklagtenvertreter einen Kfa für beide Beklagte einreicht und ich dann den Taschenrechner nehme und die Beträge ausrechne, die auf die einzelnen Beklagten im Innenverhältnis entfallen.

  • Andy.K:
    Interessante Aussage. :gruebel:
    Du würdest also #1 antragsgemäß bescheiden?
    ==> Volle RA-Kosten dem Bekl. 1 zurechnen - wie beantragt - und gegen Kläger festsetzen?
    ==> Bekl. 2 hat keinen Kostenantrag gestellt, trägt also 9/10 der Kosten des Klägers?
    Da würdest du hier im RM immer aufgehoben werden.

  • Hallo, ich brauche eure Hilfe..

    Habe Streitgenossen auf Kläger- und Beklagtenseite und folgende Kostenentscheidung:
    1) Kläger --> Beklagte als GesamtS 30%
    2) Kläger --> Beklagten zu 1) 20%
    3) Beklagter zu 1) --> Kläger + Drittwiderbeklagten als GesamtS 36%
    4) Beklagter zu 1) --> Kläger 14%
    5) Beklagter zu 2) --> Kläger 50%
    6) Drittwiederbekl. --> Beklagten zu 1) 50%


    Die Punkte 2) und 4) kann man ja dann miteinander aufrechnen, so dass sich folgender Anspruch ergibt: Kläger --> Beklagten zu 1) mit 6%

    Also werden es dann 5 KFBs?!

    Der RA der Klägerseite gibt an, dass der Kläger und Wiederbeklagte im Innenverhältnis 43% trägt und der Drittwiderbeklagte 57% trägt.

    Ich brauch doch jetzt auch noch das Innenverhältnis auf Beklagtenseite oder gehe ich einfach von kopfteiliger Haftung aus?

    Sollte die Beklagtenseite das Innenverhältnis schließlich angeben, berechne ich die Kosten für jeden einzelnen, oder?
    Angenommen der RA auf Klägerseite meldet 500EUR an. Dann entfallen auf den Kläger/Widerbeklagten bei einer Haftung von 43% im Innenverhältnis 215EUR und 285EUR entfallen auf den Drittwiderbeklagten. Die Beträge lege ich dann der Kostenfestsetzung zu Grunde richtig?
    Auf Beklagtenseite würde ich das dann genauso machen...

    Liege ich richtig?

  • Das Verhältnis der Beklagten ergibt sich soch aus der Klageschrift. So wie es anklingt, lautet die Klageschrift, dass die Beklagten als GS verurteilt werden sollen - und dann gäbe es die Haftung nach Kopfteilen, da beide Beklagte mit demselben SW am Verfahren beteiligt sind.

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