Hallo!
Sachverhalt: Endurteil mit folgender Kostengrundentscheidung:
Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 1) trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 2) trägt der Kläger 9/10.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Bekl. zu 2) 1/10.
Die beiden Beklagten haben den gleichen Anwalt. Dieser macht nunmehr nur die Kosten der Beklagten zu 1) zur Festsetzung geltend.
Der Klägervertreter beantragt die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.
Wie würdet Ihr hier verfahren? Wie teile ich denn die Kosten der beiden Beklagten auf?