Jahresgebühr

  • Hallo zusammen.

    Hab mal ne Frage..nach §92 I Satz 5 KostO entsteht für das Jahr der Anordnung und das Folgejahr nur EINE Gebühr. Die Fälligkeit liegt hier bei der Anordnung der BEtreuung bzw dann ab 1.1. jeden Jahres.
    Wenn 2011 ( Anordnung der Betreung) keine Gebühr angefallen ist aber 2012 das Vermögen über 25.000€ liegt, ist dann die Gebühr für 2012 zu erheben oder bleiben keine Kosten, weil ja für beide Jahre nur EINE Gebühr fällig wird? Fraglich ist dabei ja ob die EINE Gebühr als höchstens eine zu verstehen ist.

  • Nach dem Sinn der Vorschrift soll das erste Jahr (möglicherweise nur aus Stunden oder Minuten bestehend) nicht gerechnet werden. Daher ist die Gebühr zu erheben.

  • ...2011 keine Gebühr angefallen ist.
    Soll das heißen, dass das Vermögen 2011 unter 25.000€ war, aber im Jahr 2012 darüber lag? Dann wird auch 2012 keine Gebühr fällig.

  • Das erste und das laufende Kalenderjahr kosten nur eine Gebühr.
    Das schließt für mich nicht aus, wenn erst im der Anordnung folgenden Jahr der Freibetrag überschritten wird, für dieses Jahr dann die Gebühr gesondert zu erheben.
    Eine "Befreiung" für die ersten 2 Jahre sehe ich nicht.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Das kann man auch anders sehen. Grundsätzlich wird die Gebühr mit Einleitung und sodann jährlich fällig. Zunächst also 2011 und 2012 jeweils eine Fälligkeit und zwei Gebühren. Jedoch soll für das Jahr der Einleitung und das Folgejahr nur eine Gebühr erhoben werden.

  • Das erste und das laufende Kalenderjahr kosten nur eine Gebühr.
    Das schließt für mich nicht aus, wenn erst im der Anordnung folgenden Jahr der Freibetrag überschritten wird, für dieses Jahr dann die Gebühr gesondert zu erheben.
    Eine "Befreiung" für die ersten 2 Jahre sehe ich nicht.


    Das ist nicht richtig.

    Die Darstellung von Cromwell in Beitrag 8 ist zutreffend und wird am hieisgen Gericht auch so angewandt.

  • Also ich sehe das genauso wie Cromwell. Es kommt ausschließlich auf die Vermögensverhältnisse des Betreuten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr an. Was während des jeweiligen Kalenderjahres an Vermögen hinzukommt, kann höchstens für die Jahresgebühr des folgenden Jahres maßgebend sein, sofern es dann noch vorhanden ist.

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