Hallo zusammen.
Hab mal ne Frage..nach §92 I Satz 5 KostO entsteht für das Jahr der Anordnung und das Folgejahr nur EINE Gebühr. Die Fälligkeit liegt hier bei der Anordnung der BEtreuung bzw dann ab 1.1. jeden Jahres.
Wenn 2011 ( Anordnung der Betreung) keine Gebühr angefallen ist aber 2012 das Vermögen über 25.000€ liegt, ist dann die Gebühr für 2012 zu erheben oder bleiben keine Kosten, weil ja für beide Jahre nur EINE Gebühr fällig wird? Fraglich ist dabei ja ob die EINE Gebühr als höchstens eine zu verstehen ist.