Genehmigung Photovoltaikanlage

  • Hallo, ich brauche mal eure Hilfe: :confused:

    Ich habe hier einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung vor mir liegen.
    Sachverhalt ist folgender:
    Minderjähriger (16 Jahre) ist Eigentümer eines Grundstücks. Es gibt 2 Verträge:

    In dem ersten Vertrag bewilligt das Kind auf dem Dach seines Hauses die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (auflösend bedingt) in Form eines Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrechtes sowie Zuwegungs- und Zuöeitungsrechtes für eine zu installierende Photovoltaikanlage für A.
    Der Wert der bpD entspricht dem jährlichen Wert des Nutzungsvertrages bei einer Laufzeit von 20 Jahren und wird mit insgesamt 4.000 € angegeben.

    Außerdem wird dieselbe bpD für B aufschiebend bedingt eingetragen und zu guter Letzt verpflichtet sich das Kind dem B gegenüber, einer von B zu benennenden Person die gleichen Rechte wie vorstehend für A + B einzuräumen und eine bpD gleichen Inhalts zu bestellen. Zur Sicherung dieses Rechts soll eine Vormerkung eingetragen werden.

    In einem zweiten Vertrag wird die Gegenleistung bestimmt:
    Der "Mieter" (also A) zahlt dem Kind den Mietzins für die Laufzeit von 20 Jahren als Einmalzahlung im Voraus. Es wird eine Zahlung von 5.500 € vereinbart. Vermietet werden ca. 407 m². Der Mieter zahlt ein jährliches Dachnutzungsentgelt von 1,00 € je m².
    Wenn ich rechne 407 m² x 1 € x 20 Jahre komme ich aber auf einen Wert von 8.140 €. Ist da jetzt ein Denkfehler drin?

    Der Mieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag an Dritte zu übertragen.

    Meine Frage jetzt:

    Ist diese Gegenleistung (1 € pro m²) angemessen? Hab schon das Forum durchgesehen, aber speziell zu der Gegenleistung für die Bestellung der bpD in diesem Falle mit der Photovoltaikanlage habe ich nichts gefunden... Vllt. war ich auch blind :oops:
    Warum wird der Wert im ersten Vertrag mit 4.000 €, im zweiten Vertrag aber mit 5.500 € angegeben?

    Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt, denn ich weiß echt nicht, ob der Vertrag so in Ordnung ist. An meinem Gericht kann mr keiner weiterhelfen... :(

    Vielen Dank schonmal!!!!! :D

  • Die berechtigten Fragen würde ich zunächst den Beteiligten stellen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die berechtigten Fragen würde ich zunächst den Beteiligten stellen.

    Sehe ich auch so.
    Vorher würde ich mich aber noch im internet über die marktüblichen Preise schlau machen. Habe auf die Schnelle was von 50,- bis 80,- EUR pro qm auf 20 Jahre gefunden.

  • Da stellt sich auch für mich die Frage, wo Du da genau gesucht hast.

    Falls sich Marktpreise anderweitung nicht ermitteln lassen, bleibt nur ein SV-Gutachten.
    Zunächst sind allerdings tatsächlich die Beteiligten im Erklärungszwang.

  • Ich wollte keineswegs zum Ausdruck bringen, dass ich die 50,- bis 80,- EUR für den marktüblichen Preis halte (den kenne ich nämlich auch nicht), aber ich denke, dass man sich für eine erste Auskunft durchaus mal im internet umsehen kann.
    So würde ich jedenfalls an die Sache rangehen.
    Und zwar bevor ich mit den Beteiligten darüber spreche, weil die mir sonst alles mögliche erzählen können.

  • Ich hatt vor ca. einen Jahr die Problematik auf den Tisch. Da wollten 3 minderjährige Kinder eine Photovoltaik-GbR gründen.
    Ich glaub mich zu erinnern, dass 5 % des Umsatzes aus Strom als Miete gezahlt werden sollte. Die Hochrechnung war aus der installierten Leistung und den Jahresonnenstunden erstellt. Damit dürfte man natürlich auch über 1 €/qm kommen. Wenn die Miete in einem Einmalbetrag im Vorraus gezahlt wird, wird der auf die Jahre ausgerechnete Mietzins noch abgezinst.

  • Die Landwirtschaftskammer NRW berät Mieter und Vermieter einer PVA. Zu einem mir vorgelegten Vertragsentwurf haben sie meiner Erinnerung nach folgendes angemerkt:

    Sollte während der Vertragslaufzeit sich durch Bau und Betrieb der PVA die Versicherungsprämie für das Gebäude (und evtl. angrenzede Gebäude) erhöhen, trägt der Mieter die Kosten hierfür.

    Der Mieter stellt den Vermieter von allen Gewährleistungsansprüchen frei. Der Mieter trägt die Kosten der Gebäudeerhaltung, soweit für den Betrieb der PVA erforderlich.

    Der Vermieter stellt einen Bauantrag. Der Mieter trägt die Kosten hierfür, einschließlich etwaiger Entsorgungskosten für das vorhandene Asbestdach. Sollten durch staatliche Vorschriften Nachbesserungen am Gebäude vorzunehmen sein, trägt der Mieter die Kosten hierfür.

    Für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung verzichtet der Mieter auf die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen und Geltendmachung von Kostenersatz.

    Der Vertrag ist nicht zustande gekommen.

  • danke für das fleißige antworten!! :) :)
    ja, das dachte ich mir schon fast, dass 1 € zu wenig ist. habe mittlerweile preise von 2 € - 4€ pro m² pro jahr im internet gefunden, wobei der m²-preis noch von der beschaffenheit (neigung des daches, himmelsrichtung) abhängt.

    und zu den verschiedenen werten (5.500 € bzw. 4.000 €) muss ich die antragsteller noch mal befragen. hatte hier nur erstmal gefragt, nicht dass das blöde fragen sind und es eine ganz einfache erklärung gibt..

    so, dann hoffe ich mal auf plausible antworten von den antragstellern und einen anderen m²-preis :)

    danke nochmal!!

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