Europ. Vollstr.titel Kfb

  • Dem KfB waren als "Rechtsmittelbelehrung" die allgemein in Eureka Zivil beim KfB beigefügten Hinweise beigefügt. Darin steht auch welches RM und welche Frist. Dieses ist einzulegen bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Die Anschrift des Gerichts ergibt sich nur aus dem Anschreiben AVR 11. In den Hinweisen fehlt meiner Ansicht nach, dass kein Rechtsanwaltszwang besteht, aber sonst scheint alles drin zu sein. Reicht es?
    Sind die Hinweise nicht immer dran, weil bei dem Fall des OlG Düsseldorfdie RM-belehrung gefeht hat?

  • 1.
    Da die Belehrung nicht die Informaton enthält, ob die Vertretung durch einen RA vorgeschrieben ist, besteht auch insoweit ein Verfahrensmangel im Sinne des Art. 17 VO (EG) Nr. 805/2004.

    2.
    Dieser Mangel ist jedoch nach Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 geheilt worden.
    In Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 ist - im Gegensatz zu Art. 17 - hinsichtlich der Belehrungspflichten nicht ausdrücklich die Information, ob eine Vertretung durch einen RA vorgeschrieben ist, genannt.

    3.
    Eine Rechtsmittelbelehrung ist in der Regel dem Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügt.

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