Europ. Vollstr.titel Kfb

  • Hallo, ich habe die Bestätigungen als europäischer Vollstreckungstitel jetzt neu zu meinem Zuständigkeitsbereich dazubekommen. Ich habe lauter offene Fragen und brauche dringend Hilfe.

    Mein Kläger ist der Inso-Verwalter einer GmbH & Co. KG. Diese hat Kreditkartenverträge abgeschlossen. Für den Kfb soll Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel erteilt werden.
    1.) Verbrauchersache bei Beklagter=Privatperson?
    2.) Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes
    Ist hier der Kostenfestsetzungsantrag gemeint oder die Klage (Kfb nur Bezifferung der im Urteil enthaltenen Kostengrundentscheidung)?
    Der KfA wird ja nur formlos übersandt. Ich habe hier eine Zustellungsbevollmächtigte im Inland, der der Antrag formlos übersand wurde.
    3.) Ordnungsgemäße Unterrichtung nach Artikel 16 und 17 bei Kfb´s?
    oder hier Heilung durch Artikel 18

    Vorab schon vielen Dank für hilfreiche Antworten

  • Bevor die Frage abschließend beantwortet werden kann, werden noch folgende Angaben benötigt:

    Um welche Art von Hauptsacheentscheidung handelt es sich (Urteil, VU oder dergl.)?
    Datum der Hauptsacheentscheidung
    Wurde die Hauptforderung von der Schuldnerpartei zuvor bestritten?
    Ist Schuldnerpartei eine natürliche Person?
    Ist die Schuldnerpartei ein Verbraucher?

    Wo soll die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung stattfinden?
    Wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss bereits erlassen?
    Wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss bereits an die Schuldnerpartei zugestellt?

  • Die Hauptsacheentscheidung war ein Anerkenntnisurteil vom 15.09.2011, für das meine Kollegin Bestätigung schon erteilt hat. Ob der Schuldner ein Verbraucher ist? Ich denke nein. Es handelt sich um ein polnisches Unternehmen. Ich habe einiger dieser Verfahren mit diesem InsoVerwalter und anderen Beklagten über Kreditverträge, deshalb hätte ich gern auch eine allgemeine Antwort. Wenn es eine Privatperson wäre, würde ich Abschluss eines Kreditkartenvertrages als Verbrauchersache ansehen, hier aber nicht. Ist das so?

    Der Kfb wurde am 28.10.11 erlassen und der Zustellungsvertreterin am 03.11.11 zugestellt. ZV vermutlich in Polen

  • 1.
    Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.

    Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. fällige Geldforderung;

    2. unbestrittene Forderung;

    3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

    4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;

    5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;

    6. da es sich bei dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss um eine Säumnisentscheidung handelt:
    ordnungsgemäße Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);

    7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,

    8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
    Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens.

    9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
    Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.


    2.
    Die verbraucherschützenden Vorschriften der VO (EG) Nr. 805/2004 sind im vorl. Fall nicht zu berücksichtigen, da die Schuldnerpartei keine natürliche Person ist.
    Der ausländische Sitz der Schuldnerpartei steht daher der Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel nicht entgegen.

    3.
    Der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da der Kostenfestsetzungsantrag nicht nach Art. 13 - 15 der VO (EG) Nr. 805/2004 der Schuldnerpartei zugestellt worden.
    Eine Heilung der Verfahrensmängel ist nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 grundsätzlich nicht mehr möglich, da der Ausnahmefall des Art. 18 II VO (EG) Nr. 805/2004 insoweit nicht vorliegen dürfte (Das inl. Gericht hat keine positive Kenntnis, dass die Schuldnerpartei den Kostenfestsetzungsantrag so rechtzeitiig persönlich erhalten hat, dass sie Vorkehrungen für ihre Verteidigung treffen konnte.

    Auch die Tatsache, dass der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss nach Art. 15 der VO (EG) Nr. 805/2004 an den inl. Zustellungsbevollmächtigten der Schuldnerpartei wirksam zugestellt worden ist, ändert hieran nichts.

    Nach der Rechtsprechung des BGH eine Zustellung durch Aufgabe zur Post an die Schuldnerpartei in einem anderen EU-Mitgliedstaat jedoch unzulässig,
    vergl. Beschluss des BGH vom 02. 02. 2011 - VIII ZR 190/10 - und vom 11. 05. 2011 - VIII ZR 114/10 -.

    Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erfolgte durch die Schuldnerpartei persönlich - aufgrund der vorherigen unzulässigen Aufforderung im Erkenntnisverfahren.

    4.
    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf die Internetseiten des
    Amtsgerichts Warendorf Bezug genommen:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel können der entsprechenden Info entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/zv/1/euvtvo.pdf


    Ergebnis:
    Der inl. Kostenfestsetzungsbeschlusss kann aus den o. g. Gründen nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

    Stattdessen ist auf Antrag der Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 54/2001 zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss zu erteilen.

    6 Mal editiert, zuletzt von rolli (23. November 2016 um 22:12)

  • Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss in Polen ist erst möglich, nachdem das polnische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Polen vollstreckbar ist.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Polen folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das polnische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf die Internetseiten des Amtsgerichts Warendorf Bezug genommen:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos…uessel-I-vo.pdf

    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die im Vollstreckbarerklärungsverfahren gegenüber dem polnischen Gericht vorzulegenden Unterlagen.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (23. November 2016 um 22:16)

  • Bei der Kostenfestsetzung sind folgende Besonderheiten zu beachten:

    Damit die Gläubigerpartei nicht immer wieder neue Kostenfestsetzungsbeschlüsse benötigt, ist die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Schuldnerpartei wie folgt zu ergänzen:

    ... sind von der Beklagten ... EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem .. - zuzüglich der (weiteren) Kosten für grenzüberschreitende Zustellungen und für die vorbereitenden Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung - an die Klägerin zu erstatten. .....

    Die Kosten der grenzüberschreitenden Zustellungen (Übersetzungskosten, ggfs. Gebühr gem. Nr. 200 JV KostO) und für die vorbereitenden Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung (Geb. gem. Nr. 1512 GKG i. H. v. 10 EUR) werden später bei der vollstr. Ausfertigung berücksichtigt (Die entsprechenden Kosten werden in dem bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss betragsmäßig hinzugesetzt und die vollstr. Ausfertigung entsprechend ergänzt.).

    Die Schuldnerpartei erhält eine Mitteilung über die Festsetzung der weiteren Kosten.

  • Den Zustellungsbevollmächtigten hat der Beklagte von sich aus bestellt ohne (gerichtliche) Aufforderung. Diese Rechtsanwältin hat dann auch die Forderung anerkannt und es ist das Anerkenntnisurteil ergangen.

  • Hallo rolli,
    ich war gerade auf den angegebenen Seiten des AG Warendorf. Da hat sich aber jemand Mühe gegeben!! Wo finde ich das Formblatt Anhang V EuGVO?

  • Am Ergebnis ändert sich auch bei diesem Sachverhalt nichts.

    Handelt es sich vielleicht doch nicht um einen Zustellungsbevollmächtigten, sondern um einen beauftragten Rechtsanwalt der Schuldnerpartei?

    Hat die Rechtsanwältin wirklich nur als Zustellungsbevollmächtigte gehandelt?

    M. E. dürfte es sich um die beauftragte Rechtsanwältin der Schuldnerpartei handeln.

    Eine Zustellungsbevollmächtigte hat m. E. keine Vertretungsbefugnis zum Anerkenntnis der Forderung, sondern lediglich die Befugnis zur Entgegennahme der Schriftstücke.

  • Der Schuldner hat gleichzeitig Widerspruch gegen den MB eingelegt und dabei die RAin als Zustellungsbevollmächtigte benannt. Diese wird im weiteren Verfahren auch so benannt und im Rubrum so aufgeführt. Auf der anderen Seite tritt sie aber wie eine "normale" Bevollmächtigte auf, z.B. hat sie auch eine Verlängerung der Frist für die Klageerwiderung beantragt. ??

    Ich hab´noch ´ne Frage. Die Verordnung regelt genaustens die zulässigen Arten der Zustellung. Bislang wurden die Titel mit EgR zugestellt, die von irgendjemandem unterschrieben waren (nicht hier in dem Fall!!). Man kann nicht sehen, wer das war (der Zustellungsempfänger oder der Postbote) und wie er zugestellt hat (persönlich, an eine andere Person, in den Briefkasten,...) So wie ich das gelesen habe, ist die zuständige Person für die Zustellung in Deutschland der Gerichtsvollzieher. Woher weiß ich, wer das in dem jeweiligen Land ist. Wie wird das gehandhabt????

  • Wieso wird die Zustellung von dem Gerichtsvollzieher durchgeführt?
    Es ist doch eine Amtszustellung oder?

    Die unmittelbare Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein erfolgt durch den Postboten.

  • In Schulungsunterlagen, die ich auch hier im Forum runtergeladen habe, heißt es:
    "Eine Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat durch die Post ist nach Art. 13 und 14 VO 805/2004 nur wirksam, wenn sie mit EgR erfolgt und der Schuldner pers. das Schriftstück in Empfang nimmt und den Rückschein unterzeichnet. Es reicht nicht aus, wenn ein Postbediensteter bescheinigt, dass der Schuldner das Schriftstück erhalten, dessen Annahme unberechtigt verweigert oder das bei der Post hinterlegte Schriftstück nicht abgeholt hat. Eine solche Bescheinigung kann nur eine zuständige Person erteilen. Als solche gilt regelmäßig der Gerichtsvollzieher. Auch Hinterlegung im Briefkasten kann nur durch eine solche Person erfolgen...."

  • § 184 ZPO findet lt. aktueller Rechtsprechung des BGH keine Anwendung auf §§ 183 Abs. V, 1068, 1069 ZPO.

    Mit anderen Worten:
    Eine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten entfaltet keine Rechtswirkungen gegen den Zustellungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
    Dies gilt sowohl für die unmittelbare Postzustellung (Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007 als auch für die Zustellung mit dem EU-einheitlichen Zustellungsantrag an die ausl. Empfangsstelle.
    Daher ist insoweit die Beifügung einer Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei der unmittelbaren Postzustellung oder dem Zustellungsantrag an die ausl. Empfangsstelle sinnlos, da diese insoweit keine Rechtswirkungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten hat.

    Alle Schriftstücke sind daher nunmehr entweder unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international - oder mittels Zustellungsantrags an die Empfangsstelle des anderen EU-Mitgliedstaates zuzustellen.

    Begründung lt. Entscheidungen des BGH vom 02. 02. 2011 - VIII ZR 190/10 - und vom 11. 05. 2011 - VIII ZR 114/10 -:
    § 184 ZPO findet lediglich Anwendung auf § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO.

  • Die Schulungsunterlagen sind m. E. in 2 Punkten nicht mehr aktuell bzw. etwas ungenau:

    1. Hinterlegung bei der Postanstalt:

    Eine solche Bescheinigung könnte der Postbedienstete erteilen.
    Da aber in der Regel die Benachrichtigung der Post weder den Absender (Gericht) enthält, noch der Zustellungsempfänger hierin über die möglichen Rechtsfolgen des Nichtabholens (Fristversäumnis, ggfs. erhebliche Rechtsnachteile für Zustellungsempfänger) belehrt worden ist, ist bei einer unmittelbaren Postzustellung eine Hinterlegung unzulässig.


    2.
    Der Zustellungsempfänger bzw. Empfänger der Sendung hat das Recht zur Annahmeverweigerung - ohne Angabe von Gründen -.
    Eine derartige Bescheinigung könnte der Postbedienstete erteilen.
    Ob der Zustellungsempfänger zur Annahme der Schriftstücke berechtigt war, entscheidet letztlich der Sachbearbeiter, der die Zustellung der Schriftstücke veranlasst hat (Richter oder Rechtspfleger).

    3.
    Die Schulungsunterlagen sind nicht mehr aktuell, da sie die aktuelle Rechtsprechung des BGH (s. o.) noch nicht berücksichtigen.

  • Ich habe eine Bestätigung in einem anderen Fall abgeleht, da der Antrag zusammen mit dem Beschluss zugestellt wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 21.07.2011 - I ZB 71/09. Der Anwalt meint, dass in dem jetzigen Fall eine Heilung nach Art. 18 I b EuVTVO erfolgt sei, da Antrag und Beschluss übersetzt waren, mit Rechtsmittelbelehrung (zusammen) zugestellt wurden und der Schuldner kein Rechtsmittel eingelegt habe. Die Entscheidung des BGH betreffe den Fall, das die Kostengrundentscheidung im Arrestbeschluss noch anfechtbar war. In "unserem" Fall dagegen sei die in dem Versäumnisurteil enthaltene Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig gewesen. Ich denke dagegen weiterhin, dass ich die Bestätigung nicht erteilen kann. Hilfe!

  • Der Kostenfestsetzungsantrag ist als verfahrenseinleitendes Schriftstück im Kostenfestsetzungsverfahrens unter Fristsetzung der Schuldnerpartei zuvor zuzustellen.
    Die Schuldnerpartei ist gem. Art. 16 VO (EG) Nr.805/2004 über die Kostenforderung zu unterrichten.
    Die Schuldnerpartei ist gem. Art. 17 VO (EG) Nr. 805/2004 über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Kostenforderung zu unterrichten.
    Wurde der Kostenfestsetzungsantrag zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Schuldnerpartei zugestellt, kann eine Heilung nach Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 nicht in Betracht.
    Eine Heilung nach Art. 18 II VO (EG) Nr. 805/2004 kommt im Regelfall ebenfalls nicht in Betracht, da die Heilungsnorm des vorgenannten Artikels ein Verhalten der Schuldnerpartei im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren verlangt.
    Ein reines "passives Verhalten" (Nichteinlegung von Rechtsmitteln) reicht nicht aus.

    Für die Praxis bedeutet dies:
    Wurde der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Schuldnerpartei zugestellt, kann der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss im Regelfall nicht als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.
    Eine Heilung kommt nach Art. 18 II VO (EG) Nr. 805/2004 daher im Regelfall nicht in Betracht.


    Ergebnis:
    Im vorl. Fall kann es letztlich dahin gestellt bleiben, ob eine Heilung nach Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 eingetreten ist, denn es muss im vorl. Fall ebenfalls eine Heilung nach Art. 18 II VO (EG) Nr. 805/2004 eingetreten sein.
    Dies ist jedoch nicht der Fall (keine Heilung nach Art. 18 II VO (EG) Nr. 805/2004).
    Der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss kann daher in derartigen Fallkonstellationen nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

  • Sorry, ich habe in meinem gestrigen Beitrag übersehen, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Schuldnerpartei zugestellt worden ist.

    Ein Fall von Art. 18 II VO (EG) Nr. 805/2004 liegt hier nicht vor, da diese Bestimmung nur Zustellungsmängel betrifft.

    Im vorl. Fall handelt es sich jedoch lediglich um einen Unterrichtungsmangel im Sinne des Art. 17 VO (EG) Nr. 805/2004.

    Es ist daher insoweit nur zu prüfen, ob ggfs. eine Heilung nach Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 eingetreten ist.

  • Da die erforderliche Belehrung im Sinne des Art. 18 I b) nicht erfolgt ist, dürfte in der Regel eine Heilung nach Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 nicht eingetreten sein.
    Grundsätzlich ist jedoch eine Heilung nach 18 I VO (EG) 805/2004 möglich.
    Auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.03.2010 - I 24 W 17/10 - wird insoweit Bezug genommen.

    Der Rechtsanwalt hat insoweit Recht, als der zitierte Fall in der Entscheidung einen Kostenfestsetzungsbneschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betrifft. Hierbei ist die Akzessorietät zwischen einstweiliger Maßnahme un d Kostenentscheidung zu beachten;
    wird z. B. die einstweilige Verfügung aufgehoben, wird der Kostenfestsetzungsbeschluss gegenstandslos.
    Daher sind in diesen Fällen eine weitergehende Belehrung erforderlich, die in der Regel nicht erfolgt.

    Im vorl. Fall handelt es sich jedoch nicht um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.

    Ergebnis:
    Falls im vorl. Fall also eine Belehrung nach Art. 18 I b) VO (EG) Nr. 805/2004 erfoglt sein sollte, könnte ggs. der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!