Verzicht auf e.V.?

  • Guten Morgen!

    Ein Rechtsanwalt & Notar beantragt bei mir die Erteilung eines TV-Zeugnisses und möchte weiterhin, dass ihm die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB erlassen wird, da ihm die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar geläufig ist und er auch vor einem anderen Notar keine andere Erklärung abgeben könnte.

    Geht das so einfach?? Habe hier und in meinem schlauen Kommentar leider nix gefunden...

  • Also das hat ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter bei mir auch mal versucht. Habe ihn aber freundlichst darauf hingewiesen, dass nach § 2356 BGB die eV vom Antragsteller persönlich abzugeben ist. Nach der Kommentierung Rn. 12 sehe ich auch keine Veranlassung davon abzuweichen, nur weil er selbst auch RA und Notar ist. Da steht zwar, dass die eV nicht vom gewillkürten Vertreter abgegeben werden kann, aber ich verstehe deinen SV so, dass der RA selbst der Antragsteller des TV-Zeugnisses ist oder? Da würde ich auch auf die eV bestehen und wenn sie nicht geleistet wird den Antrag zurückweisen.

  • Das endlose leidige Thema...
    § 2356 II 2 BGB ist eine Ermessensvorschrift. Ermessen muss ausgeübt werden. Die Auskunft, dass immer und ausnahmslos eine eidesstattliche Versicherung gefordert wird, ist ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs. Vom Antragsteller kommt ja vermutlich die Aussage, dass er den Fall auch nur aus den Nachlassakten kennt. Wenn er allerdings den Erblasser näher kannte, dann wäre das schon ein Argument für die eidesstattliche Versicherung. Aus irgendeinem Grund muss er ja zum Testamentsvollstrecker ernannt worden sein.

  • Ich würde schon sagen, dass es sich um ein intendiertes Ermessen handelt, da das Gesetz die Abgabe der e. V. als Regelfall vorsieht. Es müsste also ein atypischer Sachverhalt vorliegen, um darauf zu verzichten.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die eV bezieht sich auf ein Nichtwissen (keine weiteren letztwilligen Verfügungen, kein Rechtsstreit über die Ernennung zum TV anhängig). Dieses Nichtwissen ist völlig unabhängig davon, wer es (nicht) hat, ob Anwalt, Notar, Rechtspfleger, Justizangestellte, Putzfrau oder OLG-Präsident.

  • Habe auch grade 2 Fälle laufen, bei denen die Beteiligten in Beschwerde gehen gegen meine Zurückweisung des Erbscheinsantrages ... Das wäre doch schon alles bei dem anderen Elternteil geprüft worden, es ist kein Grundstück vorhanden (als ob sich an der Prüfung der Erbfolge was ändern würde :D), sie wäre das einzige Kind (genau das möchte ich ja auch versichert bekommen ...) .... Scheinen sich in letzter Zeit alle abzusprechen. Eine kommt zu spät. Erbschein erteilt, jetzt hat sie Erinnerung gegen die Kostenrechnung eingelegt, weil sie die eV nicht zahlen möchte ...

  • Kein Ermessenskriterium ist, dass durch den Erlass Kosten gespart werden, oder dass der Antragsteller eine besonders gut beleumundete Person ist (Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 352 Rdnr. 61).

  • In Baden werden oft Erbscheinsanträge ohne eidesstattliche Versicherung eingereicht.
    Müssten diese Entwürfe der Erbscheinsanträge, wenn sie vom Nachlassgericht gefertigt werden, eigentlich nach dem GNotKG berechnet werden und wie ?

    Die gleiche Frage gilt für die Entwürfe von Grundbuchberichtigungsanträgen durch das Nachlassgericht, vor allem im württembergischen Landesteil.

  • In Baden werden oft Erbscheinsanträge ohne eidesstattliche Versicherung eingereicht.
    Müssten diese Entwürfe der Erbscheinsanträge, wenn sie vom Nachlassgericht gefertigt werden, eigentlich nach dem GNotKG berechnet werden und wie ? Nein, ohne Kosten

    Die gleiche Frage gilt für die Entwürfe von Grundbuchberichtigungsanträgen durch das Nachlassgericht, vor allem im württembergischen Landesteil.

    Das kommt drauf an. Wir sind ja zugleich auch Grundbuchamt, daher wird in der Regel der Grundbuchberichtigungsantrag die eigene Markung betreffend gleich mit den Unterlagen des Nachlassgerichts mitgesandt, er kommt aber eigentlich vom Grundbuchamt und kostet nix.
    Bei fremden Markungen bieten einige Kollegen (es ist eine Minderheit) den Entwurf des Grundbuchberichtigungsantrags den Erben an. Sie handeln dann als Notare und rechnen auch entsprechend ab.

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