Nacherbenvermerk eintragbar beim Surrogats-Grundstück

  • Der befreite Vorerbe verkauft ein Grundstück an die Stadt und kauft mit dem Erlös des Grundstücks eine Eigentumswohnung.

    Kann ich aufgrund der Bewilligung des Vorerben an der Eigentumswohnung (als Surrogat des Grundstücks) einen Nacherbenvermerk eintragen lassen?

  • Ja, wegen § 2111 BGB.

    Streng genommen ginge das auch ohne Bewilligung des Vorerben, da die Eintragung des Vorerben bei der erworbenen Wohnung das Grundbuch unrichtig machen würde, wenn nicht gleichzeitig der Nacherbenvermerk eingetragen wird (die Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs.2 BGB würde nicht verlautbart). Es würde also schon die Schilderung der Sachlage und ein entsprechender Antrag genügen.

    Wenn der Erlös aus dem Verkauf höher ist als der Kaufpreis für den Erwerb, ergeben sich keine Probleme. Ist der Verkaufserlös niedriger, ist ein NE-Vermerk nur dann am gesamten Objekt einzutragen, wenn der Restkaufpreis mit Geldmitteln des Nachlasses aufgebracht wird. Verwendet der Vorerbe insoweit Eigenmittel, unterliegt nur eine entsprechende Miteigentumsquote der Nacherbfolge (Beispiel: Verkaufserlös 100.000 €, Kaufpreis 80.000 €, 20.000 € aus Eigenvermögen = NE-Vermerk nur an einem 4/5-Miteigentumsanteil).

    Der NE-Vermerk ist im Übrigen bereits bei einer etwaigen AV des Vorerben einzutragen.

  • Wenn der Erlös aus dem Verkauf höher ist als der Kaufpreis für den Erwerb, ergeben sich keine Probleme. Ist der Verkaufserlös niedriger, ist ein NE-Vermerk nur dann am gesamten Objekt einzutragen, wenn der Restkaufpreis mit Geldmitteln des Nachlasses aufgebracht wird. Verwendet der Vorerbe insoweit Eigenmittel, unterliegt nur eine entsprechende Miteigentumsquote der Nacherbfolge (Beispiel: Verkaufserlös 100.000 €, Kaufpreis 80.000 €, 20.000 € aus Eigenvermögen = NE-Vermerk nur an einem 4/5-Miteigentumsanteil).

    Leuchtet zwar ein, dürfte in der Praxis aber ganz schon schwierig sein, z.B. wenn auch noch finanziert wird. Glücklicherweise kam das so noch nie bei mir vor.

  • Wie ist es, wenn zusätzlich Testamentsvollstreckung angeordnet ist?

    A erwirbt Grundstück und erklärt in der Urkunde, "dass der Kaufpreis aus dem Erlös einer Nachlaßimmobilie bezahlt wird.....Aufgrund der Vor- und Nacherbschaft ist der Erwerber verpflichtet.....einen Nacherbenvermerk.....gleichzeitigt mit Eigentumsumschreibung eintragen zu lassen."
    A beantragt Eintragung des Vermerks zugunsten C und D.

    Aus dem beigefügten Erbschein ergibt sich:

    X ist von A und B als Vorerben zu je 1/2 beerbt worden. Nacherbfolge angeordnet, tritt ein mit Tod des jew. Vorerben, Nacherben A sind C und D, Nacherbe B ist...
    Testamentsvollstreckung für den Fall der Nacherbfolgen ist angeordnet.

  • Für die Testamentsvollstreckung gilt das gleiche Surrogationsprinzip wie für die Nacherbfolge.

    Wenn zu dem mit TV beschwerten Nachlass Grundbesitz gehört und dieser vom TV veräußert wird, wird der Erlös als Surrogat natürlich nicht von der Testamentsvollstreckung frei. Und ebenso verhält es sich, wenn dann der Erlös wieder in einen anderen Vermögensgegenstand investiert wird. Also muss nicht nur der Nacherben-, sondern auch der TV-Vermerk ins Grundbuch.

    Nach dem von Dir zitierten Erbscheinsinhalt ist mir allerdings nicht ganz klar, ob die Testamentsvollstreckungen bereits die jeweiligen Vorerben beschweren oder ob erst die Nacherben mit TV beschwert sein sollen. Das ist allerdings für die Frage, ob der TV-Vermerk einzutragen ist, ohne Belang. Es ist immer wieder unangenehm, wenn der Erbscheinsinhalt Rätsel aufgibt, die sich dann im Nacherbenvermerk fortsetzen, weil der Erbscheinsinahlt einfach "abgemalt" wird.

  • Kompliziert wird's erst, wenn das neue Grundstück teilweise mit Eigenmitteln des Vorerben und teilweise mit Nachlassmitteln erworben wird.

  • Es spielt aber bei der Eintragung des Vermerks keine Rolle, dass nur A das Grundstück erwirbt, da ja auch die Nacherben des B zu schützen sind (Geld kommt ja aus dem gesamten Nachlaß)?

  • Es wird sich wohl so verhalten, dass A mit seinem infolge Erbauseinandersetzung zugewiesenen und ihm alleine zustehenden (hälftigen) Erlösanteil den Erwerb tätigt. Klar ist dann natürlich, dass nur die seine Person betreffenden Nacherben (C und D) in den Nacherbenvermerk aufgenommen werden, da ich dem Sachverhalt zu entnehmen glaube, dass für die beiden Vorerben jeweils andere Nacherben eingesetzt sind (zwei Nacherbfolgen für jeden Erbteil).

  • Höchstwahrscheinlich ist es so, da in der Urkunde steht "..A...verpflichtet, einen Nacherbenvermerk für C und D....eintragen zu lassen". Und es sind zwei Nacherbfolgen angeordnet. Sollte man beim TV-Vermerk "für den Fall der Nacherbfolge" vermerken, so wie es im Erbschein (der kommt ganz aus dem Norden) steht?

  • Ist der TV - Vermerk eigentlich beim Nacherbenvermerk einzutragen (Schöner RNr. 3501/3502) oder extra? Dass im Erbschein steht "Nacherben der (Vorerbin) A sind...." wird wohl der Auslegung zugänglich sein...

  • Der Notar meint nun, man solle keinen TV-Vermerk eintragen, aber ohne es näher zu begründen, bzw. die anderen Grundbuchämter, bei denen auch Surrogate erworben wurden, hätte es auch nicht eingetragen....... und es sei ja erst für die Nacherbfolge angeordnet.

    Nach Schöner RNr. 3502 und den dort genannten Fundstellen ist er aber einzutragen.
    Die Formulierung "TV für den Fall der Nacherbfolgen ist angeordnet" wird man wohl so auslegen müssen, dass es keine nach § 2222 BGB ist, sondern für die Zeit nach Eintritt der Nacherbfolge gelten soll.
    Auf der anderen Seite weiß ich, dass einer der Nacherben unter Betreuung steht und da wäre es vielleicht sinnvoll, dass der TV die Rechte der Nacherben gegenüber dem Vorerben ausüben könnte. Ich mal es wohl so ab, wie es im Erbschein steht......

  • Höchstwahrscheinlich ist es so, da in der Urkunde steht "..A...verpflichtet, einen Nacherbenvermerk für A und B....eintragen zu lassen". ...

    Du meinst sicher „für C und D“. Zum Surrogationserwerb -dort allerdings durch den TV- siehe auch das Gutachten des DNotI vom 09.08.2017, Abrufnummer 155831

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich halte das Gutachten für etwas oberflächlich und die Fragestellungen hierzu könnten (obwohl es sich sicher anders verhält) eher von einem rechtlichen Laien stammen.

    Zu Frage 1: Unter welchen Voraussetzungen der TV Grundbesitz für den Nachlass erwerben kann, ist längst ausdiskutiert und ggf. überall nachzulesen. Und im Hinblick auf den Surrogationserwerb gibt es vielfältige Rechtsprechung (insbesondere des OLG München zur Nacherbschaftssurrogation), aufgrund derer sich auch die Nachweisfrage unschwer beantworten lässt. Die betreffende - wiederholte - Rechtsprechung des OLG München wird im Gutachten nicht zitiert, obwohl sie sich ohne weiteres auf die TV-Problematik übertragen lässt.

    Zu Frage 2: Vielleicht kommt einmal jemand auf die Idee, dass die Erben im Verfahren jedenfalls anzuhören sind, so dass schon aus diesem Grund die Angabe der Erben - gleich an welcher Stelle der Urkunde - nicht entbehrlich sein kann? Im Übrigen ist stets anzugeben, wenn ein Erschienener nicht "für sich selbst" handelt. Dazu gehört beim Handeln eines TV stets die Benennung der Erben und der entsprechende Erbnachweis nach Maßgabe des § 35 GBO, weil die Eintragung eines Nacherben- und TV-Vermerks ohne den förmlichen Grundlagennachweis der Erbfolge von vorneherein nicht in Betracht kommt.

    Zu Frage 3: Wie kann man überhaupt auf den Gedanken verfallen, die Auflassung wäre an den Testamentsvollstrecker in persona zu erklären? Der TV handelt kraft Amtes lediglich für die Erben, also ist auch an jene aufzulassen. Dies kann demnach überhaupt nicht zweifelhaft sein und wenn es unzweifelhaft ist, weshalb wird es dann nachgefragt?

    Zu Frage 4: Wer erwirbt, verfügt nicht (was keine neue Erkenntnis darstellt). § 2113 BGB kann also von vorneherein nicht einschlägig sein und demnach kann von vorneherein keine Zustimmung, sondern allenfalls eine Anhörung der Erben in Betracht kommen. Weshalb im Gutachten die Zustimmung von Ersatznacherben erörtert wird, bleibt unerfindlich. Ersatznacherben müssen nie einer Verfügung des Vorerben zustimmen (unterstellt, eine solche läge überhaupt vor). Ob der TV über die Nachlassgelder zum Zweck der Bezahlung des Kaufpreises verfügen kann (hierin liegt die Verfügung!), braucht das Grundbuchamt nicht zu interessieren.

    Zu Frage 5: Die Antwort ergibt sich aus den §§ 51 und 52 GBO. Erklärungen der Beteiligten sind somit lediglich im Hinblick auf den Umstand der Surrogation vonnöten. Umgekehrt würde ein Schuh daraus: Ohne Nacherben- und TV-Vermerk darf in solchen Fällen gar nicht eingetragen werden, weil das Grundbuch mangels Verlautbarung der Verfügungsbeschränkungen unrichtig würde.

    Also alles klar und ohne irgendwelche "Geheimnisse". Man braucht nur die erbrechtlichen Grundsätze anzuwenden und zu wissen, was eine Verfügung ist und schon kommt man unschwer zu der jeweiligen zutreffenden Lösung.

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