genehmigung

  • wenn in einem juristischen gutachten ein vertreter ohne vertretungsmacht eine annahme erklärt, ist der dadurch von ihm geschlossene vertrag ja zunächst schwebend unwirksam. wirksam wird er durch die genehmigung des vertretenen.
    prüfe ich nun schon die genehmigung durch den vertretenen beim punkt stellvertretung als unterpunkt der annahme oder erst später wenn ich den kaufvertrag als gegeben ansehe und diesen auf seine wirksamkeit untersuche?!

  • Soweit ich mich erinnern kann, würde ich das direkt bei beim Punkt Stellvertretung prüfen. Du willst ja feststellen, ob die Annahme wirksam erfolgt ist und das ist sie wenn wirksam vertreten wurde und wirksam vertreten wird, wenn Genehmigung erfolgt ist.

    Was du damit meinst, das erst "beim Kaufvertrag prüfen zu wollen" verstehe ich nicht.

  • Ryker: So pauschal kann man das nicht sagen.

    Zunächst wird geprüft, ob der Anspruch entstanden ist. Wenn hier z.B. beim Vertragsschluss ein Mangel vorliegt, gibt es keinen Kaufvertrag. Ohne Kaufvertrag kann diesem auch kein Hinderniss entgegenstehen.

    Allerdings kann der Anspruch entstehen und sodann wieder erlöschen. Hier wird also zunächst der Vertragsschluss geprüft und sodann das Erlöschen des Vertrages festgestellt.

  • wir haben gelernt zunächst den KV (sprich antrag - annahme) zu prüfen und dann ob wirksamkeitshindernisse vorliegen



    wenn allerdings im bereich von angebot und annahme selbst schon wirksamkeitshindernisse bestehen, ist bereits dort darauf einzugehen. als zwischenergebnis ist m. E. die nicht vorhandene wirksamkeit der annahme festzustellen.

    by the way: § 180 BGB geprüft?

  • ist ne annahme denn ein einseitiges rechtsgeschäft? ich dachte eher nich... naja muss die genehmigung der annahme eurer meinung nach innerhalb der ursprünglichen annahmefrist erfolgen (BGH, Palandt) oder darf sie auch danach erfolgen (Jauernig) oder danach nur wenn diese nachträgliche genehmigung vom empfänger der annahme also dem ursprünglich antragenden noch erwünscht ist (Ermann)

    dieses jahr haben wir eine hammerschwere hausarbeit in hildesheim bekommen finde ich

  • Wenn es da mehrere Meinungen in diesem Punkt gibt, hast du jetzt genau den Knackepunkt (wie eine meiner Hildesheimer Lieblingsdozentinnen zu sagen pflegt) gefunden. Diese Meinungen musst du nun darstellen und dich einer anschließen. Das ist der Sinn der Hausarbeit.

    Ansonsten ist die Annahme natürlich kein einseitiges Rechtsgeschäft. Aber der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag und wenn das Angebot oder Annahme nicht wirksam erfolgt sind, wird mit dem ganzen Vertrag nichts mehr.

    Ansonsten noch viel Spaß beim Schreiben. Wenn du dann die Diplomarbeit schreibst wirst du mit Freude an die Hausarbeit zurückdenken, wie einfach die war.

  • ist ne annahme denn ein einseitiges rechtsgeschäft?


    Ansonsten ist die Annahme natürlich kein einseitiges Rechtsgeschäft.



    naja, die rechtnatur der annahme wird teilweise kontrovers behandelt. zweifellos ist sie m. E. jedenfalls einseitige (empfangsbedürftige) willenserklärung.

    da die begriffe willenserklärung und rechtsgeschäft sich dergestalt entsprechen, dass ein rechtsgeschäft auf unmittelbare herbeiführung einer rechtfolge gerichtet ist aus zumindest einer willenserklärung bestehen kann, was im prinzip bei der annahme auch beides der fall ist, ist m. E. die rechtsnatur nicht ohne weiteres klar. aber das ist dann wohl etwas, was allenfalls in großkommentaren behandelt wird. das mit § 180 war nur so mein erster gedanke, da im fall der HA hier im prinzip das eintritt, was 180 eigentlich verhindern will: jemand erklärt sich (einseitig) und der erklärungsempfänger weiss nicht, ob es wirksam ist oder nicht, ob die rechtfolge, mit der er konfrontiert wird, nun eingetreten ist oder nicht.

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