Übertragung einer bpD

  • Hallo!!!!

    Ich habe im Grundbuch ein Hochspannungsleistungsrecht nebst einem Betretungsrecht und einer Bau- und Aufwuchsbeschränkung eingetragen.

    Dieser Recht soll nach der vorliegenden Bewilligung nunmehr auf einen anderen Berechtigten gem. § 1092 Abs. 3 BGB übergehen.
    Gem. § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine Dienstbarkeit nur übertragbar, wenn diese einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht und die Dienstbarkeit die Berechtigte dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffe einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen.

    Hinsichtlich des eingetragenen Hochspannungsleitungsrechtes ist diese Anforderung erfüllt. Aber was ist mit dem weiter eingetragenen Betretungsrecht und der Bau- und Aufwuchsbeschränkung?
    Gem. § 1092 Abs. 3 Satz 2 BGB umfasst die Übertragbarkeit nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen.
    Ist das Recht insoweit ingesamt zu betrachten und daher eine Übertragung möglich oder müsste man sagen, dass die Dienstbarkeit auf Grund des Betretungsrechtes und der Bau- und Aufwuchsbeschränkung i.V.m. § 1092 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht übertragbar ist?

  • Ich denke, es handelt sich um verschiedene Aspekte einer einheitlichen Dienstbarkeit. Es hängt vielleicht noch davon ab, wie die Eintragungsbewilligung gefasst war. Aber letztlich würde ich Betretungsrecht und Bau-/Aufwuchsbeschränkung nur als Nebenpflichten und nicht hauptsächlichen Inhalt der Dienstbarkeit bewerten. Ich habe bei solchen Rechten auch schon die Übertragung eingetragen.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Hallöchen...ich häng mich hier mal mit einer Frage ran:

    Bei mir werden Hochspannungsleitungsrechte übertragen und gleichzeitig auch Dienstbarkeiten, die nur den Schutzstreifen, Bau- und Aufwuchsbeschränkung zu den Hochspannungsleitungen zum Inhalt haben, nicht jedoch das Leitungsrecht selbst. An sich sind diese Dienstbarkeiten nach § 1092 III BGB nicht übertragbar. Dies könnten sie wohl nur dann sein, wenn man die Bestimmungen funktionsbezogen auslegt. Hattet ihr so etwas schon mal, gibt es andere Vorschläge???

  • Ich halte Dienstbarkeiten über den Gesetzeswortlaut hinaus nicht für abtretbar. Eine ergänzende Auslegung des Gesetzes würde ich nicht vornehmen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bei mir soll der Berechtigte eine bpD berichtigt werden (Ausgliederung nach §§ 123, 131 UmwG). Die eingetragene Dbk. berechtigt einerseits zum Betreiben von Ver- und Entsorgungsleitungen (für den Bahnbetrieb) und dem Betreten hierfür sowie dazu, "den Fahrradstand weiterhin zu nutzen oder nutzen zu lassen".

    Was nun?
    Ich denke, das Nutzungsrecht am Fahrradstand ist nicht nach § 1092 BGB übertragbar. Ist das Recht jetzt quasi geteilt?
    :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielleicht hilft Dir die Entscheidung des OLG Hamm vom 05.12.2013 im Rpfleger 2014 S. 306 etwas weiter?
    Dort geht es allerdings um ein selbständig gebuchtes Wegerecht. Ob die Nutzung eines Fahrradstandes wirklich ähnlich zu bewerten ist, da hätte ich schon so meine Bedenken.

    Life is short... eat dessert first!

  • §§ 1092 Abs. 2, 1059a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Mit der Ausgliederung als (partieller) Gesamtrechtsnachfolge. :gruebel:


    Guter Gedanke!

    Dann brauche ich aber wohl noch die Bestätigung der "zuständigen Landesbehörde". Zuständig dürfte hier wohl eine Behörde am Sitz der Rechtsnachfolgerin sein, oder?

    Ulf

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  • Ich komme aber eher zur Nr. 2 der Vorschrift, da ja nur ein Teil des Unternehmens ausgegliedert wurde.

    Ulf

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  • Ist das bei der Ausgliederung nicht immer so? Die Ausgliederung gilt jedenfalls tatsächlich als Gesamtrechtsnachfolge (s. Schöner/Stöber Rn 1215a)


    Okay, nach BeckOK Bamberger/Roth-Wegmann und MüKoBGB-Pohlmann liegt der Fall im Anwendungsbereich von Nr. 1. Ist laut MüKoBGB allerdings nicht unumstritten und eine Mindermeinung wendet wohl Nr. 2 an.

    Ulf

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  • s. dazu Müntefering, "Die Bedeutung der § 1059a BGB, § 77a GenG bei Spaltungen nach dem Umwandlungsgesetz", NZG 2005, 64


    Dieser vertritt eine Mindermeinung und stellt für die Anwendung der Nr. 1 darauf ab, dass der bisherige Rechtsträger erlischt. Besteht der bisherige Rechtsinhaber hingegen fort (wie in meinem Fall), will Müntefering zur Anwendung der Nr. 2 kommen.

    Ulf

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  • Für eine Anwendung der Nr. 1 z.B. noch Staudinger/Frank Rn 10 ("Der Nießbrauch geht daher nicht nur über in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge des Privatrechts (so insbes bei den im UmwG geregelten Fällen der Verschmelzung, Spaltung und der Vermögensübertragung), sondern auch ..."). Die Mindermeinung, die die Nr. 2 anwenden will, ist vermutlich wirklich eine solche.

  • Der Entscheidung aus Dresden liegen die gleichen Vorgänge zugrunde. Würde man dem OLG DD folgen, so wäre mein Recht nicht übergegangen, da nicht im Ausgliederungsvertrag nach § 28 GBO bezeichnet. Und eine Übertragung nach § 1092 Abs. 3 BGB wäre m.E. für das Fahrradschuppennutzungsrecht ausgeschlossen.

    Damit wären wir wieder am Anfang (also bei meiner ursprünglichen Frage in #6). :(

    Ulf

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