Nachlassgerichtliche Genehmigung noch möglich?

  • Hallo Kollegen,

    Die Reihe verunglückter Vorgänge reist nicht ab...

    Im Jahre 2009 handelte der Nachlasspfleger als Vertreter der damals noch nicht festgestellten Erben bei einem Grundstücksverkauf. Die nachlassgerichtl. Genehmigung wurde erteilt. Der Vollzug der Urkunde kam nicht zustande, da ein Vorkaufsberechtigter in der Vertrag eintrat. Es folgte ein 2 jähriger Rechtsstreit.

    Kurz nach dem handeln des Nachlasspflegers wurden alle Erben mittels Erbschein festgestellt. Dennoch blieb die Nachlasspflegschaft die ganze Zeit über aufrechterhalten! Nunmehr hat der Nachlasspfleger trotz Erbscheins für die Erben in der Urkunde gehandelt welche die Übertragung auf den Vorkaufsberechtigten zum Gegenstand hat. Der Notar beantragt numehr die nachlassgerichtliche Genehmigung.

    Da alle Erben schon seit gut 2 1/2 Jahren festgestellt sind frage ich mich natürlich zum einen warum die Nachlasspflegschaft noch nicht aufgehoben wurde und warum ich nun einen Vertrag nachgenehmigen soll der doch auf Verkäuferseite ausschließlich festgestellte Erben stehen lässt!??

  • Bei Euch muss es ja wirklich sehr finster sein....

    Nachlasspflegschaft und zwei Jahre nicht bemerkt, dass die Erben ermittelt sind. Hat der NP keine Rechnungslegung/Bericht eingereicht?

    Genehmigen würde ich den Vertrag nicht mehr, sondern die NP aufheben. die Erben haben die Möglicheit, selbst zu genehmigen.

    Wenn man diesen Weg nicht gehen will (z.B. wegen des offensichtlichen Versehens seines eigenen Gerichts), müssten vor Erteilung der Genehmigung alle Erben angehört werden. Nur wenn alle schriftlich zustimmen würden, würde ich dann noch genehmigen und anschließend sofort die NP aufheben.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (15. Februar 2012 um 16:27)

  • wie Uschi,
    kaum zu glauben
    (sag mal, gibts bei Euch keine Fristvorlagen ?
    auch frage ich mich , ob es dem Nachlaßpfleger wohl an rechtlichem Grundwissen mangelt; bei uns würde ein Pfleger nach Erteilung des Erbscheins von selbst seine Bestallung zurücksenden mit der Bitte um Aufhebung der Pflegschaft, falls das Gericht nicht von selbst auf den Trichter kommt ?
    Vielleicht sollte man den Pfleger mal zur Fortbildung schicken)

  • Bei Euch muss es ja wirklich sehr finster sein....

    Nachlasspflegschaft und zwei Jahre nicht bemerkt, dass die Erben ermittelt sind. Hat der NP keine Rechnungslegung/Bericht eingereicht?

    Genehmigen würde ich den Vertrag nicht mehr, sondern die NP aufheben. die Erben haben die Möglicheit, selbst zu genehmigen.

    Wenn man diesen Weg nicht gehen will (z.B. wegen des offensichtlichen Versehens seines eigenen Gerichts), müssten vor Erteilung der Genehmigung alle Erben angehört werden. Nur wenn alle schriftlich zustimmen würden, würde ich dann noch genehmigen und anschließend sofort die NP aufheben.

    Wohl nicht "sofort", sondern erst nach Rechtskraft und Vollzug gemäß § 1829 BGB und -je nach Sachlage- auch erst nach Grundbucheintragung.


  • Wenn man diesen Weg nicht gehen will (z.B. wegen des offensichtlichen Versehens seines eigenen Gerichts), müssten vor Erteilung der Genehmigung alle Erben angehört werden. Nur wenn alle schriftlich zustimmen würden, würde ich dann noch genehmigen und anschließend sofort die NP aufheben.

    Wohl nicht "sofort", sondern erst nach Rechtskraft und Vollzug gemäß § 1829 BGB und -je nach Sachlage- auch erst nach Grundbucheintragung.

    Genau das war mit "sofort" gemeint. :cool:

  • :oops: ...die Nachlasspflegschaft wurde von meinem Vorgänger deshalb am Laufen gehalten weil noch vor Feststellung der Erben ein Rechtsstreit am LG begann und die später festgestelten Erben (so um die 27 über ganz Deutschland verstreut) das Erbe zwar gerne antreten wollten, jedoch nicht in den Rechtsstreit mit dem Vorkaufsberechtigten.


    Ich bin ja auch ganz eurer Meinung, denn mal abgesehen von den fehlenden Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft nach Feststellung der Erben ist das Gericht kein Instrument der Verfahrensvereinfachung für die Erben.


    Ich werde die Nachlasspflegschaft nunmehr aufheben.

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