Hallo Kollegen,
Die Reihe verunglückter Vorgänge reist nicht ab...
Im Jahre 2009 handelte der Nachlasspfleger als Vertreter der damals noch nicht festgestellten Erben bei einem Grundstücksverkauf. Die nachlassgerichtl. Genehmigung wurde erteilt. Der Vollzug der Urkunde kam nicht zustande, da ein Vorkaufsberechtigter in der Vertrag eintrat. Es folgte ein 2 jähriger Rechtsstreit.
Kurz nach dem handeln des Nachlasspflegers wurden alle Erben mittels Erbschein festgestellt. Dennoch blieb die Nachlasspflegschaft die ganze Zeit über aufrechterhalten! Nunmehr hat der Nachlasspfleger trotz Erbscheins für die Erben in der Urkunde gehandelt welche die Übertragung auf den Vorkaufsberechtigten zum Gegenstand hat. Der Notar beantragt numehr die nachlassgerichtliche Genehmigung.
Da alle Erben schon seit gut 2 1/2 Jahren festgestellt sind frage ich mich natürlich zum einen warum die Nachlasspflegschaft noch nicht aufgehoben wurde und warum ich nun einen Vertrag nachgenehmigen soll der doch auf Verkäuferseite ausschließlich festgestellte Erben stehen lässt!??