Gen. der Erbausschl. für vollj. betreutes Kind

  • Das volljährige Kind steht unter Betreuung; Betreuer ist die Mutter, die wegen Überschuldung das Erbe für sich und als Betreuerin für ihre Tochter ausgeschlagen hat.
    Ist hier die betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich?

  • Das kann ich mir nicht vorstellen. Betreuung ist nicht elterliche Sorge.
    Hab auch noch nie von analoger Anwendung des § 1643 II BGB in solchen Fällen gehört.

    Ich hatte schon öfters diese Konstellation und bisher von keinem Betreuungsgericht gehört,
    dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei.

  • Einer analogen Anwendung bedarf es nicht , da § 1908 i Abs. 1 auf § 1822 Nr. 2 BGB verweist .
    Von einem 1643 steht da nichts.

    Doch bedarf es, weil die Regelungslücke, d.h. Nichtverweis gerade Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist. Würde auf § 1643 BGB verwiesen, wäre es keine analoge, sondern direkte Anwendung.

    Allerdings ist die Regelungslücke nicht planwidrig, d.h. eine Analogie scheidet aus.

    (Da diese Planwidrigkeit in #3 bejaht wird, würde mich die Begründung interessieren.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • gelöscht weil im Beitrag von Steinkaus das i übersehen

    Einmal editiert, zuletzt von Elfi (16. Februar 2012 um 13:28) aus folgendem Grund: keine

  • Na ja, wenn ich über eine Verweisungsnorm wie § 1908 i zu einer direkten Anwendung ( hier § 1822 als Spezialnorm ) komme, stellt sich für mich die Frage einer analogen Anwendung einer anderen Vorschrift eigentlich nicht mehr.

  • Hier wird die Meinung vertreten, dass in analoger Anwendung des § 1643 II BGB in diesem Fall die Genehmung nicht erforderlich sei.
    Ist hierzu jemandem etwas bekannt?

    Natürlich ist betreuungsrechtliche Genehmigung erforderlich. Aber man kann ja BGH spielen und auch entgegen des eindeutigen Gesetzeswortlaut entscheiden.
    :teufel:

    Falls der Sachverhalt nicht "schlampig" angegeben ist: Bei der geschilderten Konstellation wäre selbst nach § 1643 I BGB Genehmigung erforderlich, da Mutter und Tochter offensichtlich nebeneinander und nicht nacheinander erben.

  • Uschi- Erblasserin war die Mutter der Betreuerin und die Oma der Betreuten.
    Wie hätt ich was besser ausdrücken können.

    Ich mach seit 6 Jahren Nachlass und jedes Jahr kriegen wir zu Weihnachten einen neuen Nachlassrichter geschenkt- es ist mein sechster- immer erste Stelle , immer noch nie Nachlass gesehen, gehört, u.s.w.

    Einer davon hat in einem vergleichbaren Fall bei einer Kollegin aktenkundig gemacht, dass der Schutzvorschrift des § 1643 II BGB genüge getan sei, weil der Erbanfall erst infolge der Ausschlagung der Erblassertochter an die betreute Erblasserenkelin erfolgt sei.

  • Na ja, wenn ich über eine Verweisungsnorm wie § 1908 i zu einer direkten Anwendung ( hier § 1822 als Spezialnorm ) komme, stellt sich für mich die Frage einer analogen Anwendung einer anderen Vorschrift eigentlich nicht mehr.

    Sehe ich auch so. Ich gehe nicht von einer Regelunglücke aus, also komme ich auch nicht zu einer Analogie. Die Schutzvorschriften bei Vormündern und Betreuern sind auch in anderen Bereichen stärker als bei Eltern. Da eine Genehmigungsausnahme über § 1643 II BGB zu konstruieren ginge mir zu weit.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Uschi- Erblasserin war die Mutter der Betreuerin und die Oma der Betreuten. Wie hätt ich was besser ausdrücken können.

    Na indem Du das gleich so geschrieben hättest oder dass der Anfall an Betreute erst durch Ausschlagung der Betreuerin erfolgte :D

    Trotzdem, die Rechtslage ist eindeutig, ohne Genehmigung wird die Ausschlagung nie wirksam und Du, nicht Dein Richter, musst entscheiden.

  • Man kann auch lang und breit über Dinge diskutieren, über die es nichts zu diskutieren gibt. Wenn alle Dinge so eindeutig wären wie im vorliegenden Fall (pro Genehmigunspflicht), würden wir uns leichter tun und wir würden uns noch leichter tun, wenn manche Leute wüssten, wann etwas eindeutig ist.

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