"Die Anlieger" - Verfügungsberechtigung nach EGBGB

  • Hallo in die Runde,

    ich habe folgende Frage:

    Bei "Die Anlieger" als Eigentümereintragung in Abt.I ist die Gemeinde gemäß Art. 233 § 10 EGBGB (und dazu Böhringer) verfügungsbefugt.

    Was ist, wenn für diesen Fall - vielleicht aus Unkenntnis - ein Vertreter nach Art.233 § 2 Abs.3 EGBGB bestellt wurde? Könnte das auch gehen?

    Ich denke eigentlich nicht, da diese Vertreter durch den Landkreis bestellt werden und somit an der eigentlich verfügungsberechtigten Gemeinde vorbei?!

    Was sagt ihr dazu?

    Danke und viele Grüße

  • Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Brandenburg und Sachsen

    Zuerst ist zu prüfen, ob es sich um ehemals Sachsen-Anhaltinisches Gebiet (vor 1952) handelt.


    Nein
    Das Grundbuch ist unrichtig, da alle alten Personenzusammenschlüsse aufgelöst wurden. Die Grundstücke sind Staatsvermögen der DDR. Die Grundbücher sind auf "Eigentum des Volkes" zu berichtigen.
    Diese Grundstücke gehören nicht, wie in div. Literatur zu lesen, der Gemeinde, da die Gemeinde kein Rechtsnachfolger der alten Gemeinde vor 1952 ist.


    Ja
    Das Grundbuch ist richtig. Eigentümer sind die Separationsinteressenten. Diese werden durch die Gemeinde vertreten (Art. 233 § 10 EGBGB). Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ist nicht möglich (Eigentümer ist nicht unbekannt) und daher unzulässig. Die Vertreterbestellung ist aufzuheben. Sollte ein Fall § 181 BGB vorliegen (Gemeinde erwirbt), bestellt die zuständige Separationsbehörde (Landesrecht) einen Vertreter.

  • Du lieber Himmel! Wer denkt sich denn sowas aus?! :eek:


    Das Problem entstand dadurch, daß die "alten" Länder Brandenburg und Sachsen bis zur Verwaltungsreform 1952 die Personenzusammenschlüsse aufgelöst haben, Sachsen-Anhalt jedoch nicht. Mit der Auflösung Sachsen-Anhalts erfolgten Gebietsverluste Richtung Bezirk Potsdam (heute Teile der Kreise Ostprignitz-Ruppin, Havelland, Potsdam-Mittelmark) bzw. Bezirke Leipzig/Cottbus (Altkreise Eilenburg, Torgau, Delitzsch, Bad Liebenwerda, Herzberg). In diesen Gebieten im heutigen Brandenburg und Sachsen besteht die Separation fort.

    In den übrigen Gebieten von Brandenburg und Sachsen gibt es keine Separation mehr (auch wenn es noch im Grundbuch stehen sollte). Rechtsnachfolger waren die Gemeinden. Rechtsnachfolger der Gemeinden war mit der Verwaltungsreform von 1952 die DDR selbst = Eigentum des Volkes).


    Nochmal der gut gemeinte Hinweis an alle "frischen" Grundbuchrechtspfleger in den neuen BL:
    Für alle alten Gebietskörperschaften, die noch im Grundbuch stehen, ist die BImA (Ausnahmen Abt. III) zuständig.
    Alle heutigen Gebietskörperschaften sind frühestens 1990 entstanden und keine Rechtsnachfolger irgendwelcher alten Gebietskörperschaften!

  • Vielen Dank für die ausführliche Aufklärung. :)

    Aber ein kleines bisschen beknackt ist das schon, dass z. B. die Stadt Dresden, die seit Jahrzehnten als Berechtigter im GB steht, nicht die Stadt Dresden im heutigen Sinne ist... :gruebel:

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