Bestätigung eines VU als europäischen Vollstreckungstitel

  • Guten Morgen und Helau,

    mir liegt ein Antrag auf Bestätigung eines VU unseres Gerichtes als europäischen Vollstreckungstitel gem EG-Verordnung 805/2004 vor. Habe schon § 1079 ff ZPO gefunden, aber irgendwie hilft mir das nicht so richtig weiter. Hat von euch jemand sowas schonmal gemacht? Jeder Tip ist gern gesehen:)

  • Hallo,

    ich hatte sowas erst einmal und Glück, weil die Entscheidund vor dem 21.01.2005 ergangen war. Für Bulgarien und Rumänien gilt als Stichtag der 01.01.2007. Handelt es sich um eine unbestrittene Forderung (nur für solche geht es)? Im JurBüro 5/2009, S. 229 gibt es einen Beitrag zu diesem Thema. Vordrucke gibt es evtl. unter:http://ec.europa.eu/justice_home/j…l/index_de.html.

    Vielleicht hilft auch das Amtsblatt der Europäischen Union vom 31.07.2007, L 199/1 bis L 199/22. Dort sind auch die ganzen Vordrucke enthalten.

    Viel Glück!

  • Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.


    Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


    1. fällige Geldforderung;


    2. unbestrittene Forderung;


    3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;


    4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;


    5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;


    6. da es sich bei dem inl. Versäumnisurteil um eine Säumnisentscheidung handelt:
    ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks u. ggfs. der Ladung zum Gerichtstermin an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);


    7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,


    8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
    Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens.


    9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
    Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.


    Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück/die Laldung nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil der Schuldnerpartei nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und das inl. Versäumnisurteil rechtskräftig ist.


    Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.



    2.
    Dem Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmirtgliedstaat sind von der Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:


    (vollstr.) Ausfertigung des Versäumnisurteils des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
    Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
    ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der Bestätigung.


    In der Regel ist jedoch die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
    Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/infos/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (27. Mai 2018 um 22:44)

  • Guten Morgen,

    ich nochmal.
    Ich hänge immernoch an dem Fall. Mir liegt gleichzeitig neben dem Bestätigungsantrag noch ein Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungszerifikates gem. Art. 54 EuGVVO vor. Geht das nebeneinander oder ist nur Bestätigung oder Vollstreckungszertifikat möglich. Kostete das eigentlich was?
    Vielen Dank schonmal

  • Für die Erteilung der Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 ist folgendes zu beachten:

    Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in dem anderen EU-Mitgliedstaat (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Versäumnsurteil in dem anderen EU-Mitgliedstaat ist erst möglich, nachdem das Gericht im anderen EU-Mitgliedstaat erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in dem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckbar ist.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Versäumnisurteils durch das Gericht in dem anderen EU-Mitgliedstaat mit Zustellungsbescheinigung.

    Sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil in abgekürzter Form hergestellt worden ist (§ 313 b ZPO), ist zunächst auf Antrag der Gläubigerpartei die inl. Entscheidung mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen vom zuständigen Richter zu vervollständigen, § 30 I, IV Anerkenungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).
    Sodann ist die begehrte Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisurteil zu erteilen.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/infos/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf


    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die vorzulegenden Unterlagen im Vollstreckbarerklärungsverfahren:

    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils - ggfs. mit Zustellungsvermerk und Rechtskraftvermerk -,
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    ggfs. - auf Anordnung des ausl. Gerichts -:
    Übersetzung der vorzulegenden Unterlagen.

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (27. Mai 2018 um 22:51)

  • 1.
    Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.

    2.
    Besteht bereits ein Europäischer Vollstreckungstitel, so fehlt für ein Vollstreckbarerklärungsverfahren im Sinne der VO (EG) Nr. 44/2001 im Regelfall ein Rechtsschutzbedürfnis; eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 kann daher nicht erteilt werden, da bereits zuvor das Versäumnisurteil als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist.
    Auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 20. 04. 2009 - 5 W 68/08 -, Rpfl. 2009, S. 688 ff. wird insoweit Bezug genommen.
    Im umgekehrten Fall können dagegen sowohl die Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 erteilt werden als auch anschließend die inl. Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

    Im vorl. Fall ist daher die Gläubigerpartei nach dem Grund für die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu befragen.

    Aufgrund der als Europ. Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung kann direkt die Zwangsvollstreckung in dem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben.
    Es bedarf insoweit nicht der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

    Ergebnis:
    Im vorl. Fall kann aus den o. g. Gründen im Regelfall keine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 erteilt werden, da es für die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

    In begründeten Einzelfällen kann jedoch ausnahmsweise eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 erteilt werden.
    Dies ist dann der Fall, falls die Gläubigerpartei nicht aus dem Europäischen Vollstreckungstitel vollstrecken kann, sondern ein Vollstreckbarerklärungsverfahren durchführen muss.
    Als Fallbeispiel könnte folgende Fallkonstellation dienen:
    Ein Versäumnisurteil ist vom inl. Gericht zu Unrecht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden, da die Schuldnerpartei eine natürliche Person ist, ein Verbraucher ist und ihren Wohnsitz bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausland hatte.
    Die Gläubigerpartei legt den Europäischen Vollstreckungstitel dem zuständigen Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmitgliedstaat vor.
    Das Vollstreckungsorgan prüft nicht die Wirksamkeit des Europäischen Vollstreckungstitels, sondern lediglich die Tatsache, ob alle Unterlagen vorliegen.
    Das Vollstreckungsorgan teilt der Gläubigerpartei die Bedenken mit und bittet die Gläubigerpartei um Mitteilung, ob die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll - ggfs. mit dem Risiko einer erfolgreichen Anfechtung der Vollstreckung durch die Schuldnerpartei -.
    Die Gläubigerpartei verzichtet daraufhin zunächst auf die Zwangsvollstreckung und teilt dem Vollstreckungsorgan mit, dass zunächst das Vollstreckbarerklärungsverfahren durchgeführt werden soll und bittet um unerledigte Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
    Sodann beantragt die Gläubigerpartei die Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001, da die inl. Entscheidung aufgrund der verbraucherschützenden Vorschriften der VO (EG) Nr. 805/2004 zu Unrecht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt worden ist.

  • Vielen herzlichen Dank . Ich denke mal jetzt bekomme ich die Sache endlich vom tisch.....bis in zwei Jahren , vorher kommt bestimmt kein solcher Antrag mehr;)

  • Hallo

    Habe hier einen Antrag auf Erteilung Bestätigung eines europäischen Vollstreckungstitels eines VU´s und des dazugehörigen KFB.

    Bekl hat mittlerweile seinen Wohnsitz vom Inland ins Ausland verlegt, deswegen wird die Bestätigung benötigt.
    Die Titel stammen aus 06/2005 bzw 08/2005. In der Akte sind noch lediglich die Titel selber vorhanden. Zustellungsurkunden u. Verfügungen sind allesamt mittlerweile weg. Als Zustellnachweis habe ich lediglich die Zustellvermerke auf den Titeln.

    Muss mir das als Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung reichen ?

    Danke

  • Aus diesem Grunde wurden ja auch die Aussonderungsbestimmungen geändert:
    Von der Vernichtung ausgeschlossen sind bei Auslandsbezug u. a. folgende Schriftstücke:
    Verfügungen zu verfahrenseinleitenden Schriftstücken und Ladungen einschl. der Zustellungsnachweise,
    Schuldtitel einschl. Zustellungsnachweise.

    Bei den Schuldtiteln handelt es sich im vorl. Fall jeweils um Säumnisentscheidungen.

    Für die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen benötigt man im Regelfall den Zustellungsnachweis zum verfahrenseinleitenden Schriftstück bzw. gleichwertigen Schriftstück(Klage/Mahnescheid/Kostenfestsetzungsbeschluss/Ladung) sowie den Zustellungsnachweis zu der Entscheidung.

    Da sie nicht mehr vorhanden sind, könnte man von einer wirksamen Zustellung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004 ausgehen.
    Die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung könnte ggfs. von der Schuldnerpartei unter Hinweis auf eine fehlerhafte/fehlende Zustellung erfolgreich angefochten werden.


    M. E. gibt es 2 Möglichkeiten:

    Das Gericht erteilt jeweils eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu den Schuldtiteln.
    Die Gläubigerpartei muss zwar zuvor noch ein Vollstreckbarerklärungsverfahren durchführen.
    Der Weg ist zwar kostspieliger und dauert länger, die Gläubigerpartei ist aber auf der sicheren Seite.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf


    Die 2. Möglichkeit besteht in der Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel.

    Hierbei sollte jedoch fairerweise die Gläubigerpartei darauf hingewiesen werden, dass Zustellungsnachweise aufgrund der Aktenaussonderung nicht mehr vorhanden sind und keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004 gegeben werden könne.
    Ggfs. kann die Schuldnerpartei eine fehlerhafte oder ggfs. fehlende Zustellung im Zwansvollstreckungsverfahren erfolgreich einwenden.
    Schwierigkeiten ergeben sich auch bei dem Ausfüllen des Formblatts, da die entsprechenden Angaben zur Zustellung (Art der Zustellung) abgefragt werden.
    Es müßten dann das Formblatt ausgefüllt werden, ohne dass entsprechende Nachweise vorlagen.

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info zum Europäischen Vollstreckungstitel entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (27. Mai 2018 um 22:57)

  • Ich hab mal ne Frage zur Übersetzung:

    Ich hab ne Geschichte aus Griechenland. Im Europäischen Gerichtsatlas kann man ja das entsprechende Formblatt gleich mit der griechischen Sprache ausdrucken.
    Lediglich die Angaben die man zusätzlich noch angeben muss (Urteil,Gericht,...) sind nicht übersetzt.

    Müssen diese zusätzlich noch übersetzt werden?! Kennt sich da jemand aus?

  • In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
    Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.
    Die Vorlage der Bescheinigung in griechischer Sprache reicht aus, wobei die Eintragungen in deutscher Sprache vorgenommen werden können.

    Ob Übersetzungen im Einzelfall dennoch benötigt werden, entscheidet letztlich das Gericht/das Vollstreckungsorgan in Griechenland.

  • Hallo,
    ich habe jetzt auch eine Akte, in der ich ein VU als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen soll. Das Formular habe ich jetzt soweit ausgefüllt und bin mir jetzt nicht ganz sicher wie die Vfg dazu auszusehen hat. Muss ich die Bestätigung an den Schuldner übersenden? Im Kommentar (Zöller, § 1080, Rn. 3) steht, dass eine Zustellung zum Beginn der Zwangsvollstreckung ausreichend ist. Heißt das, dass ich nicht v.A.w. an den Schuldner zustelle?

    Und muss die vollstr. Ausfertigung des VU´s mit der Bestäigung verbunden werden und dann an den Gläubiger übersandt werden?

    Danke für eure Hilfe schon mal... :)

  • Hallo, ich habe jetzt auch eine Akte, in der ich ein VU als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen soll. Das Formular habe ich jetzt soweit ausgefüllt und bin mir jetzt nicht ganz sicher wie die Vfg dazu auszusehen hat. Muss ich die Bestätigung an den Schuldner übersenden? Im Kommentar (Zöller, § 1080, Rn. 3) steht, dass eine Zustellung zum Beginn der Zwangsvollstreckung ausreichend ist. Heißt das, dass ich nicht v.A.w. an den Schuldner zustelle? Und muss die vollstr. Ausfertigung des VU´s mit der Bestäigung verbunden werden und dann an den Gläubiger übersandt werden? Danke für eure Hilfe schon mal... :)

    Ich schieb das nochmal hoch in der Hoffnung, dass jemand die Frage zur Verfügung beantworten kann. Habe nämlich genau den gleichen Fall und weiß nicht, wie ich die Verfügung formulieren muss. Der Kommentar hilft leider nicht wirklich weiter.

  • Die Zustellung muss von Amts wegen erfolgen. An anderer Stelle wurde schon mal die Meinung geäußert, es reiche aus, dem Gläubiger die Entscheidung auszuhändigen, damit er vor bzw. mit Beginn der Vollstreckung zustellen kann.
    Die Idee ist gut, sie deckt sich aber nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes. Andererseit wüsste ich nicht, was passieren soll, wenn man nach Absprache mit dem Gläubiger so verfährt. In einem Verfahren, in dem noch weit nach Abschluss der Hauptsache eine Auslandszustellung die andere gejagt hatte, habe ich die Bescheinigung nicht sofort zugestellt, sondern die nächste Zustellung abgewartet und dann mitzugestellt.
    Wenn die Auslandszustellung mühselig und aufwendig ist (da reichen schon mal Zustellungen im zivilisierten Italien aus) würde ich vielleicht von der Zustellung absehen, wenn der Gläubiger sowieso vorerst nicht vollstrecken will oder mitteilt, die Hauptforderung sei inzwischen gezahlt.
    Das deckt sich auch nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes. Müssten allerdings Gesetzgeber und Rechtsprechung selber die Folgen ihres Handelns ausbaden, gäbe es manches, was uns Probleme bereitet sich nicht.
    Dass die Bestätigung als EU-VT mit der Enscheidung zu verbinden ist, habe ich noch nicht gelesen.
    Ich habe das auch noch nicht gemacht.
    Sollte der Gläubiger dies aber wünschen, kann man ihm ja die Freude mache,.

  • Gem. § 1080 I S. 2 ZPO ist eine Ausfertigung der Bestätigung der Schuldnerpartei von Amts wegen zuzustellen.
    Durch die Zustellung soll die Schuldnerpartei die Möglichkeit haben, sich so bald wie möglich gegen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 10 EuVTVO (VO (EU) Nr. 805/2004 (Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung)) bzw. gegen die Zwangsvollstreckung nach Art. 23 EuVTVO wehren zu können.

    Eine Ausfertigung der Bestätigung wird zweckmäßigerweise mit der vollstr. Ausfertigung des Schultitels verbunden und der Gläubigerpartei übersandt;
    der Schuldtitel dient als Nachweis der Inhaberschaft bzgl. der titulierten Forderung.

    Die Zustellung der Ausfertigung der Bestätigung an die Schuldnerpartei wird vom Gericht veranlasst.
    Nach erfolgreicher Zustellung teilt das Gericht der Gläubigerpartei das Zustellungsdatum mit.

  • In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt. Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich. Die Vorlage der Bescheinigung in griechischer Sprache reicht aus, wobei die Eintragungen in deutscher Sprache vorgenommen werden können. Ob Übersetzungen im Einzelfall dennoch benötigt werden, entscheidet letztlich das Gericht/das Vollstreckungsorgan in Griechenland.

    Habe zu der Übersetzung auch eine Frage.
    Falls das ausländische Gericht eine Übersetzung des hiesigen europäischen Vollstreckungstitel begehrt, ist diese Übersetzung dann durch uns (unser Gericht) oder durch den Gläubiger zu veranlassen? Ich tendiere Art. 20 Abs. 2 c) EuVTVO so zu lesen, dass dies der Gläubiger selber veranlassen kann.

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