Vertretungsbefugnis bei Insolvenz

  • Ich habe noch nie Insolvenzsachen bearbeitet, daher kommt nun vielleicht eine etwas weniger anspruchsvolle Frage:

    Es gibt in meinen Zwangsversteigerungsverfahren einen Bieter, der immer neue Unternehmen gründet, die dann bieten und im Anschluss die Gebote nicht zahlen.

    Nun habe ich herausgefunden, dass (bis auf ein) alle Unternehmen in Insolvenz sind.

    Kann der Geschäftsführer eines Unternehmens dieses noch vertreten?
    Die §§ 80, 81 InsO habe ich schon gefunden. Und dass ein Schuldner nicht mehr verfügen darf, ist mir auch klar. Trotzdem bin ich mir unsicher, ob er nicht doch im Namen der Gesellschaft ein Gebot abgeben darf.

  • Frage: Ist das Insolvenzverfahren jeweils eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden. Im Fall der Abweisung können die Gesellschafter die Fortsetzung beschließen!!
    Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass nach Ende der Insolvenz noch keine Vollbeendigung eintritt, wenn die Gesellschaft über noch nicht verwertetes Vermögen verfügt.

    Eine Vertretungsmacht liegt nach Insolvenzeröffnung nicht mehr vor. Es greift demnach § 71 II ZVG lösen. Ich würde insoweit im Versteigerungstermin einen aktuellen Handelsregisterauszug in beglaubigter Form vorlegen lassen. Häufig versuchen Versteigerungsverhinderer die Vollmacht durch eine "Generalvollmacht" nachzuweisen, diese liegt aber meist nicht der beglaubigten Form vor. Dieses enrbindet aber nicht von der Vorlage des Handelsregisterauszuges, da nur so die Vertretungskette nachgewiesen werden kann. Soweit dies nicht vorgelegt wird oder ein Insolvenzantrag vermerkt ist, wegen fehlender Vertretungsmacht zurückweisen.

    Persönlich würde ich auch noch Strafanzeigen wegen Betruges fertigen.

    Wenn er in der Vergangenheit Gebote ohne Vertretungsmacht abgegeben hat, würde ich dieses vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht auch dem Schuldner mitteilen, auch wenn das eigentlich nicht meine Aufgabe wäre...

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