Erbausschlagung aus persönl. Gründen - Genehmigung?

  • Hallo zusammen,

    habe in einem Erbscheinsverfahren u. a. einige Ausschlagungserklärungen zu prüfen.
    Die Tochter des Erblassers hat aus persönlichen Gründen ausgeschlagen, als Nachlasswert wurden etwa 7000,00 EUR angegeben, Schulden sind nicht bekannt.
    Zugleich hat sie - als alleinige Sorgeberechtigte - für Ihre minderjährigen Kinder ausgeschlagen.
    Überlege, ob dazu eine Genehmigung erforderlich wäre. Der Wortlaut des § 1643 ist ja eindeutig, aber gibt es evtl. Ausnahmen, wenn der Elternteil für sich nicht wg. Überschuldung, sondern aus persönlichen Gründen ausgeschlagen hat?

  • Da suchst du Räuber hinter einem Busch, der gar nicht vorhanden ist.
    Die Gründe, weshalb jemand ausschlägt, sind ohne Relevanz für die durch seine Ausschlagung eintretende Erbfolge durch die Kinder des Ausschlagenden.

  • Das stimmt so nicht ganz, denn der BGH hat in einem Fall mal, trotz eindeutigem Gesetzeswortlaut, die familiengerichtliche Genehmigung für erforderlich gehalten. Allerdings ging es da um sehr viel mehr als nur 7000€.

  • Umkehrschluss aus § 1643 II BGB????... Ist doch eine eindeutige Fundstelle.. für mich geht es nicht eindeutiger..

    Die Ausschlagung bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt. Die Vorschrift hat den Fall im Auge, dass die Erbschaft zunächst dem (vertretungsberechtigten) Elternteil anfällt, dieser sie ausschlägt, und die Erbschaft infolgedessen an das Kind als den nächsten Erbberechtigten fällt. In dieser Situation hatte der betreffende Elternteil zunächst ein eigenes Interesse daran, die Vor- und Nachteile einer Annahme der Erbschaft sorgfältig zu prüfen. Wenn er sich für die Ausschlagung entscheidet, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Erbschaft insgesamt nachteilig wäre. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass dem Kind ein Nachteil droht, wenn der betreffende Elternteil die Erbschaft anschließend ohne familiengerichtliche Kontrolle auch für das Kind ausschlagen kann. Sinn und Zweck der Ausnahme in https://www.rechtspflegerforum.de/?typ=reference&y=100&g=BGB&p=1643Abs. 2 S. 2 ist es also, der Tatsache gerecht zu werden, dass in diesen Fällen typischerweise keine Interessenkollision zwischen dem Elternteil und dem Kind auftritt.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Das ist deine Meinung, aber keine BGH-Entscheidung, oder? Mir entschließt es sich in der Absolutheit, wie du sie vorträgst, nicht.

    Ich gehe (bisher) davon aus, dass der Gesetzgeber die Genehmigungsfreiheit in der in § 1643 II BGB genannten Konstellation deshalb eingefügt hat, weil der Minderjährige nicht originär, sondern nur durch ein Handeln einer vorrangigen Person Erbe geworden ist. Hätte diese nicht gehandelt, wäre der Minderjährige nicht Erbe.

  • Das stimmt so nicht ganz, denn der BGH hat in einem Fall mal, trotz eindeutigem Gesetzeswortlaut, die familiengerichtliche Genehmigung für erforderlich gehalten. Allerdings ging es da um sehr viel mehr als nur 7000€.

    Daran glaube ich nicht, wenn du diese Entscheidung nicht genau bezeichnen kannst, denn sie wäre ganz entgegen dem ausdrücklichen und klaren Gesetzeswortlaut.

    Machen könnte man (rein theoretisch) da nur was über Entzug der Vermögenssorge, aber auch das wird man kaum können, wenn das Kind erst dadurch Erbe wurde, dass der entsprechende Elternteil vorher selbst ausgeschlagen hat. Dann ist ursächlich dafür, dass das Kind am Ende kein Vermögen erbt, nicht die Ausschlagung für das Kind, weil es auch nichts bekommen hätte, wenn man selbst nicht ausgeschlagen hätte.

  • Siehe Cromwells Hinweis auf Entscheidung des KG vom 13.03.2012 hier.

    Ulf

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  • Ulf, da hast Du Dich beim Link vertan (Du verweist im Kreis wieder auf diesen Thread).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sorry für eine eventuelle Verwirrung aber der "Kreis" war Absicht.

    Ich wollte in diesem alten und damals nicht weiter verfolgten Thread nur darauf hinweisen, dass es inzwischen dazu eine Entscheidung eines Obergerichts gibt (damals wurde ja keine angeführt). Dazu habe ich auf den aktuellen Beitrag von Cromwell verwiesen.

    Edit:
    Nach einem freundlichen Hinweis habe ich jetzt auch gerafft, was mein Fehler war. :oops: :oops: :oops:

    Den Link oben habe ich berichtigt, so dass er nun tatsächlich auf den aktuellen Beitrag von Cromwell verweist.

    Ulf

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  • Der Dank künftiger Generationen von Suchern ist Dir gewiß!

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  • ... Ich wollte in diesem alten und damals nicht weiter verfolgten Thread nur darauf hinweisen, dass es inzwischen dazu eine Entscheidung eines Obergerichts gibt (damals wurde ja keine angeführt)....[/I]

    Gibt es, aber nicht das KG, sondern OLG Köln, s. Link.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hänge mich hier wegen der annähernd gleichen Problematik mit dran...

    Vom Nachlassgericht wird eine beurkundete Ausschlagung zur ggf. weiteren Veranlassung übersandt. Die Kindesmutter hat erst für sich ausgeschlagen und danach zusammen mit dem mitsorgeberechtigten Kindesvater für die beiden Kinder. Grund: Überschuldung.

    Auf Anforderung der NL-Akte kam diese und zusammen mit ihr eine Nachlasspflegschaftsakte... Aktivvermögen ca. 190.000,00 €, keine Schulden; RSB vor 1 Jahr erteilt....

    Und nun ? Die Ausschlagungserklärung für die Kinder ist ja nicht genehmigungsbedürftig (die zitierte Entscheidung lasse ich mal außen vor). § 1643 BGB greift und damit kein Genehmigungserfordernis.

    Die vorgenommenen Ausschlagungen sind also wirksam. Und selbst wenn die Kindesmutter die Erklärungen anficht, wäre sie ja in der Reihe als erste dran, sodass die KInder gar nicht erben würden.

    Würdet Ihr etwas veranlassen und wenn ja, was ?

  • Es kommt darauf an, welche Erklärung angefochten wird - sofern sie noch anfechtbar sein sollte. Die Mutter kann also die Anfechtung der eigenen Erklärung unterlassen (wodurch sie verfristet) und die Eltern können die Ausschlagung des Kindes anfechten. Auf diese Weise wäre das Kind aufgrund der Anfechtung unmittelbar zum Erben berufen.

    Auf sich beruhen lassen kann man die Sache keinesfalls. Die Mutter (und Eltern) müssen Kenntnis von der fehlenden Überschuldung erlangen, um die Sache - gleich für wen - mittels Anfechtung noch retten zu können.

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