25% vom Nachlass als Vergütung für Nachlasspfleger

  • Hallo Kollegen,

    hab hier eine unschöne Sache.

    Der Nachlasspfleger hat sich aus einem Nachlass von 500.000 EUR aufgrund Vergütungsvereinbarung eine Vergütung von 125.000 EUR entnommen. Alle Erben seien damit einverstanden gewesen.
    Nachdem eine der Erben ein Steuerbüro mit Ihrer Erbschaftssteuersache beauftragt hatte ist der Steuerberater aus allen Wolken gefallen. Der Steuerberater hat daraufhin den Nachlasspfleger und das gericht angeschrieben vor dem hintergrund der unverschämten Rechnungsstellung.

    Nach einigem hin und her wurde bekannt das lediglich eine Vergütungsvereinbarung mit der Haupterbin geschlossen wurde welche auch (ohne Vorliegen einer Vollmacht für die anderen Erben) zugleich für die anderen Erben mit gezeichnet hat. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung mit allen erben lag somit nicht vor.

    Die Haupterbin ist rechtlich vollkommen unbewandert und hätte sich vom Nachlasspfleger über den Tisch ziehen lassen, so die Steuerkanzlei.

    Auf Druck der Steuerkanzlei und auch auf Betreiben des Gerichts welches die Beireichung der jeweiligen Vergütungsvereinbarungen einforderte wurden mitterweile die Rechnungen an die Erben welche sich gewehrt haben vom Nachlasspfleger auf 3% des Nachlassvermögens korrigiert.

    Die anderen Erben haben sich jedoch nicht gerührt und haben augenscheinlich die 25% Vergütung - vermutlich auch aus Unkenntnis der Korrektur der anderen Rechnungen nicht moniert.


    Aus der Ake ergibt sich demnach dass vollkommen uneritheitliche Bild das ein Teil der Erben 25% und der andere Teil 3% gezahlt hat.


    Ich beabsichtige nunmehr den Nachlasspfleger aufzufordern mir entweder eine korrekte Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Erben die 25% zahlen solle vorzulegen oder ebenfalls eine Korrektur wie bei den anderen Erben vorzulegen.

    Die Akte, welche ich vor ein paar Tagen das erste Mal in der Hand hatte, hat wirklich Zündstoff...
    Wo würdet Ihr trotz Vertragsfreiheit hier die Grenze zur Sittenwidrigkeit sehen.

    Danke für eure Meinungen.

  • Hat der Nachlasspfleger eventuell Erben ermittelt und sich an den Sätzen eines Erbenermittlers orientiert?
    Allerdings bekommt der Nachlasspfleger immer seine Vergütung, der Erbenermittler nur, wenn er erfolgreich ist, insofern kann der Nachlasspfleger die Sätze eines Erbenermittlers nicht so ohne weiteres für seine Tätigkeit heranzuziehen.
    Obwohl es natürlich eine extrem hohe Vergütung ist, sehe ich es als Vertragsfreiheit zwischen Nachlasspfleger und Erben an, wenn sie sich einigen. Dem Erben steht es schließlich frei, sich vor dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu informieren -auch beim Nachlassgericht-. Hier schützt Unwissenheit nicht.
    Hast Du Entlastungserklärungen aller Erben oder musst Du die Schlussrechnung prüfen?
    Sofern Du Entlastungserklärungen hast, würde ich nichts weiter veranlassen.
    Sofern Du die Schlussrechnung prüfen musst, würde ich im Rahmen dieser Prüfung die Vorlage der Vergütungsvereinbarungen mit allen Erben fordern, andernfalls kann die Vergütung nicht ordnungsgemäß entnommen werden.


  • Ich beabsichtige nunmehr den Nachlasspfleger aufzufordern mir entweder eine korrekte Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Erben die 25% zahlen solle vorzulegen oder ebenfalls eine Korrektur wie bei den anderen Erben vorzulegen.

    Ich gehe davon aus, dass die NP bereits aufgehoben ist und der Nachlasspfleger erst danach die Vergütung abgehoben hat (sonst hätte es dem NG ja auffallen müssen). Auf Grund welcher Rechtsgrundlage willst Du jetzt so vorgehen? Der NP hat ja keine Vergütung bei Gericht beantragt und das Gericht hat ja keine Vergütung festgesetzt. Das Nachlassgericht hat doch nur zufällig Wind davon bekommen. Man könnte m.E. evtl. alle Erben anschreiben, dass die Vergütung nicht vom Gericht festgesetzt sei und erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden. Allerdings würde der bei mir nie mehr berücksichtigt!

  • Vertragsfreiheit hin oder her - der Mann hat m. E. sein Amt ausgenutzt, um fragwürdige Vergütungsvereinbarungen zu schließen.
    Ich würde ihn auch nicht wieder bestellen und ihm auch die Gründe nennen - nicht amtsangemessenes Verhalten.
    Allerdings würde ich ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben - vielleicht hat er ja noch andere Abwicklungstätigkeiten für die Erben ausgeführt. Das Recht, sich zu erklären, sollte man ihm zugestehen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Der Nachlasspfleger teilte lediglich mit. dass er keinen Vergütungsfestsetzungsantrag stellen wird. Entlastung wurde dem Nachlasspfleger von allen Erben erteilt. Das seine Vergütung 25% des Bruttonachlasses betragen soll, wurde dem Nachlassgericht erst bekannt als ein Schreiben des Steuerbüros zur Akte gelangte.


  • Ich beabsichtige nunmehr den Nachlasspfleger aufzufordern mir entweder eine korrekte Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Erben die 25% zahlen solle vorzulegen oder ebenfalls eine Korrektur wie bei den anderen Erben vorzulegen.

    Ich verstehe nicht, was an der Akte für das Nachlassgericht unschön sein soll....


    Der NLPfleger hat gemäß § 1890 BGB gegenüber den Erben außergerichtlich Rechung gelegt und dann Entlastungserklärungen der Erben vorgelegt. Zugleich hat er auf eine gerichtliche Festsetzung sener Vergütung verzichtet und die Pflegschaft wurde aufgehoben.

    Damit ist die Sache für das NLG abgeschlossen und die oben zitierte Vorgehensweise wäre ohne jegliche rechtliche Grundlage so nicht durchführbar.

    Wenn es jetzt Streit zwischen den Erben und dem NLP wegen dessen Vergütungsvereinbarung gibt, ist dies eine Frage, mit der sich das Prozessgericht und absolut nicht das NLG beschäftigen muss.

    Ganz nebenbei gehe ich davon aus, dass der NLPfleger mit der Vergütung nicht nur seine Tätigkeit als Nachlasspfleger abgedeckt hat, sondern vmtl. auch weit darüber hinausgehende Tätigkeiten für die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses. Ob die Vergütung angemessen ist, kann aus dem hier einfach geschilderten Sachverhalt sicher nicht abschließend beurteilt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich verstehe nicht, was an der Akte für das Nachlassgericht unschön sein soll....


    Der NLPfleger hat gemäß § 1890 BGB gegenüber den Erben außergerichtlich Rechung gelegt und dann Entlastungserklärungen der Erben vorgelegt. Zugleich hat er auf eine gerichtliche Festsetzung sener Vergütung verzichtet und die Pflegschaft wurde aufgehoben.

    Damit ist die Sache für das NLG abgeschlossen und die oben zitierte Vorgehensweise wäre ohne jegliche rechtliche Grundlage so nicht durchführbar.

    Wenn es jetzt Streit zwischen den Erben und dem NLP wegen dessen Vergütungsvereinbarung gibt, ist dies eine Frage, mit der sich das Prozessgericht und absolut nicht das NLG beschäftigen muss.



    :dito:

    Auch wenn man sich darüber streiten kann, ob die Vergütung angemessen ist oder nicht, ist es jedenfalls nicht Aufgabe des NLG weitere Schritte einzuleiten. Auf gut deutsch: Wenn die Erben so "clever" waren und ihm die 25% vom Nachlass zugestehen, ist das eben so. Ein verwerfliches Handeln des Nachlasspflegers kann ich jedenfalls nicht feststellen.

    M.E. sollte man überhaupt bei den Vergütungen der Nachlasspfleger Fingerspitzengefühl zeigen, sofern die Festsetzung durch das NLG erfolgt, ganz nach dem Leitspruch: Der, der leistet, wird auch leistungsgerecht zu bezahlen sein. Ob das dann 25% des Nachlasses ausmacht, sei mal dahingestellt.

  • Auch wenn man sich darüber streiten kann, ob die Vergütung angemessen ist oder nicht, ist es jedenfalls nicht Aufgabe des NLG weitere Schritte einzuleiten. Auf gut deutsch: Wenn die Erben so "clever" waren und ihm die 25% vom Nachlass zugestehen, ist das eben so. Ein verwerfliches Handeln des Nachlasspflegers kann ich jedenfalls nicht feststellen.

    Es ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen das die Stellung des Nachlasspflegers als eine vom Gericht eingesetzte Person einen gewissen Rechtsschein für den Ottonormalverbraucher setzt "das schon alles in Ordnung ist".

    Im vorliegenden Fall gab es wie oben bereits erwähnt keine wirksame Vereinbarung mit den Erben. Es erfolgte lediglich eine Abrechnung seitens des Nachlasspflegers gegenüber den Erben nach dem Motto ...25% - geht schon in Ordnung das ist so üblich...".
    Das dem Nachlasspfleger das schlechte Gewissen plagte, zeigt sich daran das die Abrechnung der Erben die monierten, umgehend korrigiert wurden.

  • Ich kann zur Vorgehensweise des Nachlasspflegers nichts sagen. Fakt ist aber, dass der Streit über die Höhe einer außergerichtlich geltendgemachten Vergütung nichts mit dem Nachlassgericht zu tun hat und das Nachlassgericht auch keine Handhabe hat, den NLP zur Festsetzung seiner Vergütung bzw. zur Beantragung der Festsetzung zu "zwingen".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Was ich nicht ganz verstehe:

    Wenn der Nachlasspfleger seine "Vergütung" noch während der Dauer der Pflegschaft aus dem Nachlass entnommen hat und das Geld nicht auf einem Girokonto herumgammelte, hätte diese Entnahme der nachlassgerichtlichen Genehmigung bedurft (§§ 1962, 1915, 1812 BGB). Und diese Genehmigung hätte unabhängig von der Frage der Angemessenheit nur erteilt werden dürfen, wenn die "Vereinbarung" mit allen Erben vorgelegt worden wäre. Da sie nicht mit allen Erben erfolgt war, kann derlei aber auch nicht vorgelegt worden sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!