Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren

  • Ist es eigentlich irgendwo geregelt, ob Akteneinsicht in abgeschlossene Insolvenzverfahren möglich ist oder nicht.

    Es laufen hier täglich Anträge ein, wo Inkassobüros Abschriften von Beschlüssen über die Erteilung der RSB haben wollen. Dies ufert langsam etwas aus, so dass wir versuchen wollen, diesem einen Riegel vorzuschieben.

  • Der Zöller ( § 299 ZPO, RNr. 6c) sagt, dass nach Abschluss des Verfahrens 299 Abs. 2 ZPO gilt. D.h. es muss ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden.

    Die Entscheidung wird gem. § 299 Abs. 2 ZPO vom Gerichtsvorstand (also dem AG-Direktor, vertreten durch den Sachbearbeiter) erteilt. Deshalb ist es eine Entscheidung, die nicht dem GKG sondern der JVKostO unterliegt. Und nach Nr. 700 des Kostenverzeichnisses der JVKostO kosten Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern 10 €.

  • also dem AG-Direktor, vertreten durch den Sachbearbeiter

    Der Sachbearbeiter kann das nur entscheiden, wenn dies im Geschäftsverteilungsplan übertragen ist. Bei uns entscheidet dies der Direktor und in einigen Abteilungen ist die Entscheidung einem anderen Richter übertragen.

    Sind die Inkassobüros Gläubiger(vertreter)? Dann wird man dagegen wohl nicht ankommen können.

    Habt ihr schon den Verweis auf die Veröffentlichung probiert? Oder funktioniert das wegen der Löschung nicht mehr.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Dankeschön, ich hab da wahrscheinlich wieder in ein Wespennest reingestochert. :oops:

    Der Becksche Onlinekommentar führt dazu folgendes aus:

    Eine zeitliche Beschränkung ist in § 299 Abs 1 ZPO nicht vorgesehen. Dies spricht dafür, ein Einsichtsrecht auch nach dem Abschluss des Verfahrens zu gewähren (ebenso OLG Hamburg NJOZ 2002, 19 (20); MünchKommZPO/Prütting ZPO § 299 Rn 9; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 299 Rn 21). Nach der Gegenauffassung sollen in diesem Stadium auch die Parteien nur nach Maßgabe von Abs 2 zur Einsicht berechtigt sein (BFH NJW 2006, 399 zu § 78 FGO; OLG München BeckRS 2009, 23299; Zöller/Greger ZPO § 299 Rn 6c).


  • Sind die Inkassobüros Gläubiger(vertreter)? Dann wird man dagegen wohl nicht ankommen können.

    Habt ihr schon den Verweis auf die Veröffentlichung probiert? Oder funktioniert das wegen der Löschung nicht mehr.

    Die Inkassobüros sind Gläubiger von wahrscheinlich abgetretenen Forderungen.
    Die Anfragen kommen in den Verfahen, wo die Erteilung der RSB schon veröffentlich worden ist.

  • Dankeschön, ich hab da wahrscheinlich wieder in ein Wespennest reingestochert. :oops:

    Der Becksche Onlinekommentar führt dazu folgendes aus:

    Eine zeitliche Beschränkung ist in § 299 Abs 1 ZPO nicht vorgesehen. Dies spricht dafür, ein Einsichtsrecht auch nach dem Abschluss des Verfahrens zu gewähren (ebenso OLG Hamburg NJOZ 2002, 19 (20); MünchKommZPO/Prütting ZPO § 299 Rn 9; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 299 Rn 21). Nach der Gegenauffassung sollen in diesem Stadium auch die Parteien nur nach Maßgabe von Abs 2 zur Einsicht berechtigt sein (BFH NJW 2006, 399 zu § 78 FGO; OLG München BeckRS 2009, 23299; Zöller/Greger ZPO § 299 Rn 6c).

    Also im Zöller - der ZPO-Bibel - gilt nach Abschluss eines Verfahrens § 299 II ZPO. Allerdings ist der der Meinung, dass das rechtliche Interesse für die (Ex-)Beteiligten idR zu bejahen ist. Wir legen diese Aktenanfragen aber auch dem Direktor wegen der Zuständigkeitsregelung dem Direktor vor.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich krieg da auch immer mehr den hals drüber. Da hat man Schlussrechnungen in Unternehmensinsolvenzen (z.T. auch Konzerninsolvenzen) auf dem Zimmer, zig Rechtsfragen zu klären und dann kommen immer irgendwelche dusseligen Anfragen... .
    1) wir bitten um Übersendung des Aufhebungsbeschlusses
    2) ist dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden

    Zu 1) im laufenden Verfahren geht das teil bei mir in den sog. Innendeckel; nach 3 Wochen wird erinnert -> Erinnerungsschreiben urschriftlich zurück: Abschrift der Entscheidung kann vor ihrem Erlass nicht erteilt werden; -> dann kommt naturalmente Sachstandsanfrage -> Antwort: Verfahren läuft noch, Aufhebung nicht vor 2020 -> da kehrt dann meist Ruhe ein. Hab aber heut die dritte Anfrage nach Übersendung des Aufhebungsbeschlusses bekommen..... ich warte die Dienstaufsichtsbeschwerde ab; wenn die eingelegt wird, werde ich "Entscheiden" (wird die Übersendung des Aufhebungsbeschlusses abgelehnt, da sie nicht vor Erlass in Betracht kommt u.s.w. mit dogmatischen Ausführungen, warum nicht und so ..... und mit dem Hinweis, dass künftig Anfragen wg. querolatischem Verhalten nicht mehr beantwortet werden (da bin ich mal auf das Rechtsmittel gespannt...)

    zu 2) z.d.A. die Inkasso-leuz haben alle Internet und meist auch Schufa-Zugang; Insolvenzgerichte sind kein datenbringdienst für diese branche; i.Ü.: interessant ist die Frage, ob drei jahe nach erteilung der RSB überhaupt noch eine Auskunft erteilt werden darf aus datenschutzrechtlichen Gründen;

    es ist nur noch nervig, erstmal pro tag fast eine stunde dusselige anfragen zu bearbeiten, um sich anschließend der eigentlichen gerichtlichen tätigkeit zu widmen...

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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