Geschwisterkinder: Zuständigkeit § 152 FamFG

  • Hallo!
    Ich habe hier einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages. Eins der beiden beteiligten Kinder wohnt in meinem Bezirk, dass andere nicht.
    Jetzt steht in der Kommentierung zu § 152 FamFG, dass das Gericht zuständig ist, welches erstmals mit der Sache befasst wird. Das wäre ich. Aber kann sich die Anwältin aussuchen, welches Gericht sie nimmt???

  • Das sehe ich komplett anders .
    Von einer einheitlichen Zuständigkeit für Geschwisterkinder hat der Gesetzgeber - im Gegenteil - bewusst abgesehen vgl. Prütting/Helms Anm. 7 zu § 152 FamFG.

  • Mit wenig mehr Worten das, was ich bereits geschrieben habe.

    Es wird nach meiner Erinnerung in dem Kommentar, der im übrigen im Nachbarzimmer steht, noch erwähnt, dass eine einheitliche Zuständigkeit für alle Geschwister nur über den Weg § 4 FamFG erreicht werden kann.
    Den Kollegen möchte ich sehen, der das mal mit mir versuchen sollte.:cool:

    Ich bitte um Nachsicht , wenn ich am Faschingsdienstag nicht die gesamte Kommentarstelle abschreibe.:)

  • Eine Vorschrift wie §§ 36, 43 FGG wirst du im FamFG vergeblich suchen.
    Umkehrschluss: für Geschwister, die in verschiedenen AG-Bezirken wohnen, sind die jeweiligen AGe zuständig. Eine Konzentrierung auf ein Amtsgericht (auf welches, deins oder meins?) ist nicht vorgesehen.

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