Nießbrauch an Erbteil in Teilungsversteigerung

  • Hallo!
    Ich habe folgendes Problem:
    In einer Teilungsversteigerung gibt es zwei Hälftemiteigentumsanteile, einer davon steht einer Erbengemeinschaft zu. An diesem letzteren ist an nur einem der Erbteile ein Nießbrauch eingetragen. Am anderen Hälftemiteigentumsanteil lastet ebenso ein Nießbrauch für dieselbe Berechtigte.
    Ich bin schon so weit gekommen, dass es sich hier eigentlich um zwei verschiedene "Rechte" handeln müsste, obwohl sie im Grundbuch unter einer laufenden Nummer eingetragen sind. Bei dem am Erbteil eingetragenen Nießbrauch dürfte es sich nicht um einen normalen Grundstücksnießbrauch handeln, sondern um einen Nießbrauch am Erbteil, also an einem Recht, und damit handelt es sich eher um eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Grundstücks.

    Das Verfahren wird betrieben von der Miterbin, deren Anteile nicht mit dem Nießbrauch belastet sind.

    Damit müßte der Nießbrauch, der am Hälftemiteigentumsanteil der Antragsgegnerin lastet, also der "normale", gemäß § 182 ZVG erlöschen und dann bei der Verteilung ein Wertersatz zugeteilt werden.

    Der Nießbrauch am Erbteil müßte sich doch dann am Surrogat fortsetzen (§ 1066 Abs. 3 ZVG), oder? Eine ganz normale Zuteilung über § 92 ZVG wie beim anderen Nießbrauch wäre dann nicht durchzuführen.
    Der Übererlös wäre dann den beiden Eigentümerinnen zur Auseinandersetzung unter Mitwirkung der Nießbrauchsberechtigten zuzuteilen.

    Ansonsten gäbe es das Problem, dass der rechnerisch auf den erbengemeinschaftlichen Hälftemiteigentumsanteil entfallende Erlös nochmals anhand der Erbquoten(?) aufzuteilen wäre, damit eine Zuteilung auf den Nießbrauch erfolgen könnte. Aber das kann doch nicht sein...

    Was meint Ihr dazu? Bin für jede Hilfe dankbar!

  • Der Nießbrauch bleibt m.E. bestehen, vgl. Stöber § 182 Rdnr. 2.2 a)

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo Anett!

    Am Anteil der Antragstellerin lastet kein Nießbrauch. Nur am Häftemiteigentumsanteil der Antragsgegnerin und am Hälftemiteigentumsanteil der Erbengemeinschaft (bestehend aus Antragstellerin und -gegnerin), dort aber nur am Erbanteil der Antragsgegnerin.

    Oder meinst Du, weil der Nießbrauch "teilweise" auch am Hälftemiteigentumsanteil der EG lastet (Erbanteil der Antragsgegnerin), bleibt er nach § 182 bestehen? Habe ich mir auch schon überlegt. Aber wenn nur der Hälftemiteigentumsanteil der EG versteigert werden würde, würde man doch unproblematisch auch davon ausgehen, dass er erlischt, weil er nur am Erbanteil der Antragsgegnerin lastet.
    Und mein anderes Problem ist noch, dass es ja kein Nießbrauch am Grundstück, sondern am gesamten Erbteil ist. Ich habe gelesen, dass er dann wie eine Veräußerungsbeschränkung beim Grundstück wirkt. Ist dann § 182 überhaupt anwendbar?

  • Jochen:

    Ich tendiere zu der von Dir bereits skizzierten Lösung:

    a) § 182 ZVG ist m.E. nicht einschlägig, weil Belastungsgegenstand des Nießbrauchs der Erbanteil und nicht der Grdst.-Anteil ist

    b) deshalb hat der Nießbrauch im gG nichts zu suchen

    c) deshalb scheidet auch ein Wertersatz nach § 92 ZVG aus, denn der Nießbrauch ist doch lediglich die Verlautbarung einer Verfügungsbeschränkung hinsichtlich desd Erbanteils

    d) der Nießbrauch spielt deshalb erst bei einer Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft bzw. der Erbengemeinschaft an dem einen 1/2-Anteil zum tragen.

  • Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Bleibt natürlich nicht bestehen.

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  • "Ich bin schon so weit gekommen, dass es sich hier eigentlich um zwei verschiedene "Rechte" handeln müsste, obwohl sie im Grundbuch unter einer laufenden Nummer eingetragen sind."

    Irgendwie scheint da was nicht zu stimmen. Unter einer Nummer darf eigentlich kein Nießbrauch und keine Verfügungsbeschränkung (Nießbrauch am Erbteil) eingetragen sein.

    "Am Anteil der Antragstellerin lastet kein Nießbrauch. Nur am Häftemiteigentumsanteil der Antragsgegnerin und am Hälftemiteigentumsanteil der Erbengemeinschaft (bestehend aus Antragstellerin und -gegnerin), dort aber nur am Erbanteil der Antragsgegnerin."

    Wie lautet denn der Eintrag tatsächlich?

  • Liebe Kollegen, hänge mich hier mal ran.

    Wie berücksichtigt Ihr denn den Nießbrauch am Erbanteil konkret bei der Eintragung der Sicherungshypothek für den Erlösüberschuss nach Forderungsübertragung in der Teilungsversteigerung.

    Eingetragen waren A; B ; zu je 1/4
    und A, B, C in Erbengemeinschaft zu 1/2 sowie Nießbrauch am Erbanteil des C für D

    im Kollegenkreis haben wir schon ordentlich diskutiert und uns zumindest darauf geeinigt für A, B und A,B,C in Erbengemeinschaft eine Sicherungshypothek für alle nach § 432 BGB einzutragen. Wo trage ich aber die Verfügungsbeschränkung des C durch D durch den ehemaligen Nießbrauch am Erbanteil ein?

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