Doppelpfändung: Gläubiger, Titel, Schuldner und Drittschuldner gleich.

  • Guten Morgen liebe Forengemeinde!

    Leider über SuFu bislang keinen Treffer gelandet, daher meine Frage, die sich auch schon aus der Überschrift ergibt:

    Bankmitarbeiterin brütet über Drittschuldnermitteilung und stellt dabei fest, dass bereits vor 4 Jahren ein PfüB erlassen wurde, von demselben Gläubiger, wegen desselben Titels, gegen dieselbe Schuldnerin und dieselbe Bank ist auch wieder Drittschuldnerin.

    Einzige Unterschiede: Die Forderungssumme ist in der Zwischenzeit erheblich durch Vollstreckungskosten und Zinsen angeschwollen und es wurde als Drittschuldner zwar dieselbe Bank, jedoch zwei unterschiedliche Filialen angegeben.
    Es gibt jedoch eine zentrale Vollstreckungsstelle.

    Wie ist nun zu verfahren? Bin alle Varianten durchgegangen:
    1) Letzten PfÜb von Amts wegen aufgrund unzulässiger "Doppelpfändung" aufheben,
    2) Letzten PfÜB einschränken auf die Differenz der Forderungssummen oder...
    3) Nichts machen, weil es zulässig ist wegen desselben Titels und nunmehr erhöhter Forderungssumme erneut zu pfänden.
    :gruebel:

    Bin für jede Hilfe dankbar!

  • Meiner Ansicht nach, ist von der Drittschuldnerin nun nur noch der neueste PfÜB zu beachten. Der alte PfÜB geht ja quasi -wegen geringerer Forderungshöhe - im neuen PfÜB auf.

    Das Gericht hat also nichts zu veranlassen.

  • Meiner Ansicht nach, ist von der Drittschuldnerin nun nur noch der neueste PfÜB zu beachten. Der alte PfÜB geht ja quasi -wegen geringerer Forderungshöhe - im neuen PfÜB auf. Das Gericht hat also nichts zu veranlassen.


    Aber bereits gepfändete Forderungen erneut pfänden und dann RA-Gebühren noch mal für die volle Forderungshöhe ansetzen? Das was über die Gebühren für den Differenzbetrag hinausgeht, wären für mich keine notwendigen Kosten der ZwV (auch wenn die zwei Jahre des § 15 Abs. 5 RVG rum sind). Von Amts wegen würde ich es aber auch nicht berücksichtigen.

    Hat der DS Rechtsbehelf eingelegt oder sich nur "informiert"?

  • Aus dem Bauch heraus würde ich mich für´s nichts tun entscheiden. Ohne Antrag/RM von Amts wegen eine Pfändungsmaßnahme aufzuheben, naja...
    Vielleicht stellt sich aus irgendwelchen Gründen heraus, dass die erste Pfändung unwirksam ist und schon haben wir den Salat.
    Meines Erachtens besteht bei dieser Konstellation auch nicht die Gefahr, dass es zu einer Überzahlung kommt, die Bank hat´s ja schon gemerkt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)


  • Hat der DS Rechtsbehelf eingelegt oder sich nur "informiert"?

    Der Drittschuldner hat sich vorerst nur informiert auch im Hinblick auf seine Drittschuldnermitteilung.
    Sie wollte im Zweifel auch die Schuldnerin selbst dazu veranlassen entsprechende Schritte zu unternehmen.
    Nur dann schlägt sie im Zweifel in meiner Rechtsantragstelle auf und welchen Antrag konstruiere ich dann?:oops:

    2 Mal editiert, zuletzt von Merrick (22. Februar 2012 um 11:18)

  • Meiner Ansicht nach, ist von der Drittschuldnerin nun nur noch der neueste PfÜB zu beachten. Der alte PfÜB geht ja quasi -wegen geringerer Forderungshöhe - im neuen PfÜB auf. Das Gericht hat also nichts zu veranlassen.

    Das ist ein Problem, weil es sein könnte, dass der Gläubiger dadurch einen Rangverlust erleidet.

    Die neue Pfändung einschränken ist auch ein Problem. Auf welchen Betrag will man die neue Pfändung einschränken? Wie will man das fomulieren, damit der Beschluss noch klar und bestimmt bleibt?

    Ich habe das auch öfter. In dem Fall mache ich mir einen Vermerk zu der zweiten Pfändung und frage nach Erledigung der ersten Pfändung beim Gläubiger nach, welche Forderungen er aus der zweiten Pfändung noch geltend macht und überprüfe die Forderung soweit es mir möglich ist.

  • M. M. muss die Bank den zweiten PfÜb ebenso wie den ersten vollumfänglich beachten. Da der Kollegin der Vollstreckungstitel nicht vorliegt, kann sie nicht 100%ig sicher sein, dass es sich um eine unzulässige Pfändung handelt. Es obliegt der Schuldnerin, gegen die erneute Vollstreckung vorzugehen.

  • M. M. muss die Bank den zweiten PfÜb ebenso wie den ersten vollumfänglich beachten. Da der Kollegin der Vollstreckungstitel nicht vorliegt, kann sie nicht 100%ig sicher sein, dass es sich um eine unzulässige Pfändung handelt. Es obliegt der Schuldnerin, gegen die erneute Vollstreckung vorzugehen.

    Genauso ist das ! :daumenrau

    Es liegen 2 Pfändungen vor, die DS hat nicht zu prüfen, ob da eine in der anderen aufgeht, oder was auch immer.

    Allerdings kann die Aufhebung nicht von Amts wegen erfolgen, da muss schon der Schuldner mit Rechtsmittel oder gar Vollstreckungsgegenklage tätig werden.

    Zur Zeit haben weder Bank noch Vollstreckungsgericht etwas zu tun, mit Ausnahme der DS-Erklärung natürlich.

  • Gut, also weitergedacht: Die Schuldnerin geht dagegen vor und kommt aller Wahrscheinlichkeit in die Rechtsantragsstelle. Mir fällt ehrlich gesagt akut kein Tatbestand ein, auf den ich irgendetwas beantragen könnte.

    Würde tendiere daher zunächst zur DPL2010's Meinung, die erneute Pfändung durchlaufen zu lassen. Dann sei es Aufgabe der Bank zu überprüfen, inwieweit durch die Erledigung der ersten vollstreckten Forderung auch eine Erledigung der zweiten eingetreten ist.

    Wenn dann zulasten der Schuldnerin eine Überpfändung vorgenommen wird, weil Abführungen/-zahlungen doppelt angerechnet werden, hätte die Schuldnerin immernoch die Möglichkeit der Aufhebung über §§ 775, 776 ZPO, richtig?

    Edit: Stimme Andy.K's zwischenzeitlichem Eintrag daher vollumfänglich zu, bis auf den Punkt, dass zu gegebener Zeit vielleicht nochmal eine Rücksprache mit der Bank erfolgen kann.

  • Ich würde wahrscheinlich eine Erinnerung aufnehmen mit der Begründung, dass der Antrag auf Erlass des zweiten PfÜbs hinsichtlich der bereits gepfändeten Beträge unzulässig war, weil insoweit das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat.

  • Mit " darin aufgehen" meine ich, dass die Drittschuldnerin, wenn sie die PfÜBse miteinander vergleicht, schnell feststellen muss, dass über einen Teil der Forderung schon einmal gepfändet wurde. Insofern behält der Gläubiger seinen Rang. Mit dem übersteigenden Teil, erhält der Gläubiger natürlich einen neuen Rang. Aber meiner Ansicht nach eben gerade nicht mit der neuen Forderung insgesamt (da die alte Pfändung in der neuen zum Teil aufgeht). Würde der Gläubiger mit der ganzen Forderung einen neuen Rang erhalten, dann wäre es in der Tat eine unzulässige Doppelpfändung.

    Und das hat der Drittschuldner ganz gewiss zu beachten.

  • dass die Drittschuldnerin, wenn sie die PfÜBse miteinander vergleicht, schnell feststellen muss, dass über einen Teil der Forderung schon einmal gepfändet wurde.

    Genau das muss sie aber gerade nicht machen !!


    Und wieso nicht? Wenn ein Ds einen PfÜB zugestellt bekommt, ist er zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet.
    Der DS muss dabei u. a. erklären, ob und in wie weit er die Pfändung anerkennt.

  • dass die Drittschuldnerin, wenn sie die PfÜBse miteinander vergleicht, schnell feststellen muss, dass über einen Teil der Forderung schon einmal gepfändet wurde.

    Genau das muss sie aber gerade nicht machen !!


    Und wieso nicht? Wenn ein Ds einen PfÜB zugestellt bekommt, ist er zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet.
    Der DS muss dabei u. a. erklären, ob und in wie weit er die Pfändung anerkennt.

    Das scheint mir ein gutes Argument zu sein. Die DS kann eigentlich die neuerliche Pfändung nicht anerkennen, wenn da noch die identische Pfändung drauf ist. Nur so kann man wohl die Doppelpfändungen verhindern. Eigentlich besteht für den neuen PfüB ja auch kein Rechtsschutzbedürfnis.

    Hatte hier aber im Rahmen der Forderungsprüfung auch schon PfÜBse gegen Banken, die alljährlich wiederholt wurden. Warum kann ich nicht sagen. Die Bank hat immer brav die DS-Erklärung erneut abgegeben und die Pfändungen voll umfänglich anerkannt. :gruebel:

  • dass die Drittschuldnerin, wenn sie die PfÜBse miteinander vergleicht, schnell feststellen muss, dass über einen Teil der Forderung schon einmal gepfändet wurde.

    Genau das muss sie aber gerade nicht machen !!

    Und wieso nicht? Wenn ein Ds einen PfÜB zugestellt bekommt, ist er zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet. Der DS muss dabei u. a. erklären, ob und in wie weit er die Pfändung anerkennt.

    Das scheint mir ein gutes Argument zu sein. Die DS kann eigentlich die neuerliche Pfändung nicht anerkennen, wenn da noch die identische Pfändung drauf ist. Nur so kann man wohl die Doppelpfändungen verhindern. Eigentlich besteht für den neuen PfüB ja auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Hatte hier aber im Rahmen der Forderungsprüfung auch schon PfÜBse gegen Banken, die alljährlich wiederholt wurden. Warum kann ich nicht sagen. Die Bank hat immer brav die DS-Erklärung erneut abgegeben und die Pfändungen voll umfänglich anerkannt. :gruebel:

    Ich glaube, das Ihr beide den Sinn der Drittschuldnererklärung nicht verstanden habt.

    Der Drittschuldner hat weder die Pfändung anzuerkennen noch die Forderung des Gläubigers.

    Der Drittschuldner hat anzuerkennen, dass und ob oder nicht, der Schuldner eine Forderung gegen den Drittschuldner hat, die gepfändet werden soll.

    Außerdem gilt für den Drittschuldner der Schutz des § 836 Abs. 2 ZPO und deswegen muss er gar nichts pfrüfen außer, ob die Pfändung überhaupt wirksam geworden ist.

  • dass die Drittschuldnerin, wenn sie die PfÜBse miteinander vergleicht, schnell feststellen muss, dass über einen Teil der Forderung schon einmal gepfändet wurde.

    Genau das muss sie aber gerade nicht machen !!

    Und wieso nicht? Wenn ein Ds einen PfÜB zugestellt bekommt, ist er zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet. Der DS muss dabei u. a. erklären, ob und in wie weit er die Pfändung anerkennt.

    Das scheint mir ein gutes Argument zu sein. Die DS kann eigentlich die neuerliche Pfändung nicht anerkennen, wenn da noch die identische Pfändung drauf ist. Nur so kann man wohl die Doppelpfändungen verhindern. Eigentlich besteht für den neuen PfüB ja auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Hatte hier aber im Rahmen der Forderungsprüfung auch schon PfÜBse gegen Banken, die alljährlich wiederholt wurden. Warum kann ich nicht sagen. Die Bank hat immer brav die DS-Erklärung erneut abgegeben und die Pfändungen voll umfänglich anerkannt. :gruebel:

    Die Bank als Drittschuldner KANN und DARF nicht Prüfen, ob die Forderung bereits gepfändetet wurde!

  • Ich zitiere jetzt mal § 840 ZPO:


    (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

    1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
    2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
    3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;"...


    Wenn der Ds angeben/beachten muss, für welche anderen Gläubiger diese Forderung bereits gepfändet ist, dann muss er es erst recht, wenn ein und der selbe Gläubiger eine Fordeurng zwei Mal pfändet.

  • Ich zitiere jetzt mal § 840 ZPO:


    (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

    1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
    2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
    3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;"...


    Wenn der Ds angeben/beachten muss, für welche anderen Gläubiger diese Forderung bereits gepfändet ist, dann muss er es erst recht, wenn ein und der selbe Gläubiger eine Fordeurng zwei Mal pfändet.

    Natürlich muss er das angeben. Er muss die Pfändung jedoch ebenso vollumfänglich beachten. Ich selbst Vollstrecke relativ häufig nur Teilbeträge. Wie will der Drittschuldner (welchem der Titel nicht vorliegt) erkennen, dass es in diesem Falle nicht ebenso ist? Er kann es nicht erkennen und ist daher auch von jedweder Pflicht der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Pfändung befreit.

  • Selbstverständlich kann der Drittschuldner erkennen, dass doppelt vollstreckt wird. Der PfÜB wird ihm zugestellt und in diesem ist der Vollstreckungstitel bezeichnet, ebenso wie der Gläubiger und der Schuldner, der Betrag und die Forderung. Da meist auch noch eine Forderungsaufstellung dabei ist, kann der Drittschuldner sehr leicht sehen, bis zu welchem Betrag schon einmal gepfübt wurde...

  • Ich bleibe dabei, dass der DS nicht prüfen muss, ob ggf. diesselbe Forderung bereits vom Gläubiger gepfändet wurde. Dies wird er auch häufig gar nicht überblicken können, habe gerade wieder einen PfÜB vor mir liegen, wo der Gläubiger mehrere Vollstreckungsbescheide gegen den Schuldner hat, er hätte dies durchaus auch in gewissem zeitlichen Abstand pfänden können, und es wäre dann durchaus berechtigt. Das würde echt zu weit führen, da es durchaus möglich ist, dass der Gläubiger wegen unterschiedlicher Forderungen gegen den Schuldner mehrfach vollstreckt.

    Hier ist ausschließlich der Schuldner gefragt.

    Selbstverständlich kann der Drittschuldner erkennen, dass doppelt vollstreckt wird. Der PfÜB wird ihm zugestellt und in diesem ist der Vollstreckungstitel bezeichnet, ebenso wie der Gläubiger und der Schuldner, der Betrag und die Forderung. Da meist auch noch eine Forderungsaufstellung dabei ist, kann der Drittschuldner sehr leicht sehen, bis zu welchem Betrag schon einmal gepfübt wurde...

    Der Vollstreckungstitel ist kein zwingender Bestandteil des PfÜbs.

    Und vom DS zu verlangen, die ganzen Forderungsaufstellungen miteinander zu vergleichen - na dass du dir da noch keine massive Schelte von den Bankvertretern hier eingeholt hast .... :eek:
    Es ist selbst für uns manchmal schon schwierig, in den Forderungsaufstellungen durchzusehen, wenn man die Forderungen etwa nicht vom Vollstreckungstitel aus gesehen bezeichnet, sondern stattdessen irgendwelche Rechnungs-Nummern drinstehen, die mit viel Glück und Rechnerei dann vielleicht zu den Forderungen führen, wie sie im Vollstreckungstitel aufgelistet sind.
    Es ist doch sonst immer alles gleich eine Zumutung, wenn ich allein an den Fall denke, dass ein pfandfreier Betrag festgesetzt wird, der dem entspricht, was von einem bestimmten Arbeitgeber xyz überwiesen wird.

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