Zur Geltendmachung des Löschungsanspruchs bei Zwischenrechten s. Stöber, Anm. 9.10 b zu § 114 ZVG.
Bei der Prüfung, welche Auswirkungen der Widerspruch hat, tut man erst mal so, als ob das Eigentümerrecht bereits erloschen wäre.
Ist ein Zwischenrecht eingetragen, dessen Gläubiger seinen Löschungsanspruch nicht geltend macht, kann das nicht zum Vorteil des Widersprechenden sein.
Hätte die Löschung sich also nur zugunsten des Finanzamtes ausgewirkt, und der widersprechende Gläubiger trotzdem in die Röhre geschaut, ist sein Widerspruch (denke ich) unzulässig.
Bekäme der Widersprechende etwas (wenn auch nur ein bißchen) aus der Masse, ist sein Widerspruch zulässig, allerdings kann sich der Widerspruch nur auf die Planänderung zur hypothetischen Zuteilung richten. Was auf das Finanzamt entfallen würde, aber von diesem nicht mit Löschungsanspruch geltend gemacht wird, verbleibt beim Schuldner.
Pfändung aufgrund Inso schlecht - also Pech gehabt.