Verteilung nach Verzicht

  • Zur Geltendmachung des Löschungsanspruchs bei Zwischenrechten s. Stöber, Anm. 9.10 b zu § 114 ZVG.
    Bei der Prüfung, welche Auswirkungen der Widerspruch hat, tut man erst mal so, als ob das Eigentümerrecht bereits erloschen wäre.
    Ist ein Zwischenrecht eingetragen, dessen Gläubiger seinen Löschungsanspruch nicht geltend macht, kann das nicht zum Vorteil des Widersprechenden sein.
    Hätte die Löschung sich also nur zugunsten des Finanzamtes ausgewirkt, und der widersprechende Gläubiger trotzdem in die Röhre geschaut, ist sein Widerspruch (denke ich) unzulässig.
    Bekäme der Widersprechende etwas (wenn auch nur ein bißchen) aus der Masse, ist sein Widerspruch zulässig, allerdings kann sich der Widerspruch nur auf die Planänderung zur hypothetischen Zuteilung richten. Was auf das Finanzamt entfallen würde, aber von diesem nicht mit Löschungsanspruch geltend gemacht wird, verbleibt beim Schuldner.

    Pfändung aufgrund Inso schlecht - also Pech gehabt.

  • Stefan:

    Mit Deiner These, die Insolvenz sei infolge Grundstücksfreigabe irrelevant, bist Du (glaube ich) auf dem Holzweg:

    m.E. gibt es höchstrichterliche Rspr., dass die Freigabe eines Grundstücks sich nicht auch auf eventuelle verdeckte Eigentümergrundschulden bzw. RGW-Ansprüche bezieht.

  • Die Kinder des Schuldners sind Gläubiger von Zwangshypotheken, weil ihr lieber Papi den
    Unterhalt nicht gezahlt hat.
    Und zu #22, so etwas habe ich auch dunkel in Erinnerung, aber das werde ich heute nicht mehr klären.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (25. Juli 2013 um 15:08) aus folgendem Grund: letzten Satz gstrichen

  • Hätte die Löschung sich also nur zugunsten des Finanzamtes ausgewirkt, und der widersprechende Gläubiger trotzdem in die Röhre geschaut, ist sein Widerspruch (denke ich) unzulässig.


    Denke ich eigentlich nicht, eher unbegründet. Ansonsten müsstest Du den Widerspruch zurückweisen. Da die Widerspruchsberechtigung gegeben ist, muss man das -denke ich- formal als Widerspruch behandeln. Ob der Widerspruch Erfolg hat, können wir zwar vermuten, aber nicht entscheiden.

  • Und zu #22, so etwas habe ich auch dunkel in Erinnerung, aber das werde ich heute nicht mehr klären.


    Ja, müsste man klären. Habe ich momentan auch nicht mehr im Kopf. 1556 könnte aber Recht haben, klingt irgendwie logisch, da ja nur das Grundstück freigegeben wurde und nicht Rechte an einem Grundstück.

  • Mir ist jetzt keine Rechtssprechung bekannt, aus der sich ergibt, ob an den Insolvenzverwalter oder den Schuldner zuzuteilen ist. Aber der Eigentümer hat das Erlöspfandrecht ja erst durch den Verzicht des Gläubigers erworben und Neuerwerb gehört gem. § 35 InsO zur Masse. Auch wird der Verwalter sicher keine Freigabe von etwaigen Rückgewähransprüchen erklärt haben.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich denke auch, dass für den Insolvenzverwalter zu hinterlegen ist.
    Im Teilungsplan bzw. Protokoll habe ich dies offen gelassen und angegeben dass für den Schuldner bzw. den Insolvenzverwalter hinterlegt wird.
    Das Protokoll und der Teilungsplan sind jetzt fertig.
    Ich danke Euch allen für die rege und hilfreiche Beteiligung.
    Sollte noch jemand konkret etwas zur Zuteilung an den Insolvenzverwalter oder Schuldner wissen, wäre ich
    für einen Hinweis dankbar.

  • @ RoryG:

    Falls es dich noch interessiert:

    Meine Vermutung, dass eine Grundstücksfreigabe durch den Inso-Verwalter sich nicht auch auf ev. Eigentümerrechte/Eigentümererlösanteile bezieht, ist wohl richtig;

    vgl. Stöber ZVG 20. Aufl. § 15, Rn. 11.3 a.E: und BGH Rpfleger 1978, 363.

  • Ich beschäftige mich gerade mit einem ähnlich kniffeligen Fall und grübele darüber nach, wie ich die als Widerspruch zu beurteilende Anmeldung des gesetzlichen Löschungsanspruches zu behandeln habe.

    III/2 - durch Verzicht Eigentümergrundschuld (4.000,00 €)
    III/3 - Zwangssicherungshypothek (8.000,00 €)
    III/4 - Zwangssicherungshypothek (6.000,00 €)
    III/5 - Zwangssicherungshypothek (2.000,00 €)

    ab III/3 fallen alle Gläubiger vollständig aus.

    III/5 hat den gesetzlichen Löschungsanspruch gem. 1179a BGB geltend gemacht. Er würde nichts erhalten, weil die Zwischenrechte (III/3 und III/4) dann benachteiligt wären. (Stöber, Rn. 9.10 zu § 114 ZVG)

    Stelle ich nun gleich fest, dass der Widerspruch unzulässig ist oder muss ich ihn die Widerspruchsklage durchführen lassen und die stellen dann fest, dass die Zuteilung unzulässig ist? :gruebel:

    Die Feststellung einer Hilfszuteilung § 120, 124 ZVG ist m.M.n. nicht möglich.

  • Ich empfehle dazu den Aufsatz Rpfleger 2006, 241 ff insbesondere die Ausführungen unter IV Ziffer 2

    Meine Antwort:

    Der Widerspruch ist zulässig; die wahrscheinliche Unbegründetheit hat nur das Prozessgericht festzustellen.

    Die Hilfsverteilung lautet etwa:

    Wird der Widerspruch fristgerecht verfolgt, erfolgt die Zuteilung entsprechend der Entscheidung des Prozessgerichts.

    Gemäß § 139 ZPO wäre -wegen Deiner berechtigten Zweifel an der Erfolgsaussicht einer Widerpruchsklage- ein aufklärender Hinweis an den Widersprechenden angezeigt, um ihn nicht in einen von vornherein aussichtslosen Widerspruchsprozess zu treiben.

    Der Widersprechende hätte allerdings (einen titulierten Anspruch vorausgesetzt) eine andere verfahrenstaktische Möglichkeit um an den Erlösanspruch des Eigentümers heranzukommen (siehe dazu den vorstehend zitierten Aufsatz).

    Diese Möglichkeit darfst Du (Neutralitätspflicht!) dem Widersprechenden aber nicht aufzeigen.

  • Herzlichen Dank für den Hinweis auf den Aufsatz und die Antwort. Ich werde mich am Wochenende in Ruhe damit beschäftigen :daumenrau:2danke

  • Die alternative Möglichkeit ist hier leider nicht gegeben, da über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
    Trotzdem hat mir der Aufsatz sehr geholfen. Nochmal vielen Dank :)

  • Guten Morgen allerseits!
    Habe hier grade erstmalig (bisher hatte ich glück) mit Verzicht, einem Eigentümererlöspfandrecht und (möglicherweise) einem Löschungsansprucht gem. §1179 a BGB zu tun.

    Folgende Konstellation:
    WEG betreibt wg. Ansprüchen in RKL 2 und 5;

    Grundbuch:
    Abt. III/1: 130.000,- € Grundschuld ohne Brief für eine Bank; lastend auf dem ganzen Objekt (1996)
    Abt. III/2: 4330 € Zwangssicherungshypo für WEG; lastend auf Anteil 1 b) (2013)
    Abt. III/3: 1.450,- € Zwangssicherungshypo für WEG; lastend auf dem ganzen Objekt (2014)
    keine weiteren Eintragungen


    Eigentümersituation:
    Ursprünglich (vor ca. 15 Jahren) war ein Ehepaar als Eigentümer eingetragen.
    Der Mann ist Zwischen den Eintragungen III/2 und III/3 gestorben und wurde von seiner Frau alleinig beerbt
    (wem das bekannt vorkommt: ich habe in diesem Fall in Hinblick auf den Versteigerungstermin schonmal kurz nachgefragt)

    Im Versteigerungstermin: Zuschlag erteilt für 123.000,00 €; Gebot deutlich über Verkehrswert

    Jetzt: Bank schreibt: wir wollen nur 11.300 € Kapital, dazu Zinsen seit 01.01.13-1 Tag vor VT aus dem VOLLEN Kapitalbetrag von 130.000,- €
    hinsichtlich des restlichen Grundschuldkapitals erklären wir Verzicht; Aus Zinsen und Kapital machen wir insgesamt 93.000 € geltend;

    Verteilungstermin steht an, aber nicht unmittelbar bevor

    ich habe einen ganzen STRAUß von Fragen!

    -Geht ein dinglicher Verzicht auf einen Teil des Kapitals?
    -wenn ja: kann man trotzdem die laufenden und rückständigen Zinsen aus dem vollen Kapitalbetrag bis einen Tag vor VT beanspruchen?
    -insbesondere für die Zeit nach Erklärung des Verzichtes
    -muss eine Aufteilung des Erlöses vorgenommen werden wegen der Belastungen nur eines Anteils in III/2?
    -gibt es einen Löschungsanspruch eines nachrangig berechtigten gem. §1179 a BGB in Bezug auf ein Eigentümererlöspfandrecht? (im Stöber finde ich die Antwort nicht :-(; der Hock schreibt dazu bei RN 768 "Ein solches (Eigentümererlöspfandrecht) ist aber dem gesetzlichen Löschungsanspruch nachstehender Rechte nicht ausgesetzt")
    - wegen Teilen der Forderungen für die die Zwangssicherungshypotheken eingetragen wurden, wird das Verfahren auch in Rangklasse 2 betrieben
    DIESE Forderungen werden ja in Rangklasse 2 vorweg bedient, was ich auch ganz genau weiß, deshalb müsste ich auch insofern eigentümererlösansprüche annehmen, oder?

    edit: mir ist eine weitere Frage eingefallen
    -Gibt es den Löschungsanspruch gem. §1179 a BGB (analog) auch für einen in Rangklasse 5 nachrangig betreibenden Gläubiger? (denke eher nein)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (12. April 2016 um 08:25)

  • ....

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • vielen Dank!:)
    Eine Rückfrage:

    -wenn ja: kann man trotzdem die laufenden und rückständigen Zinsen aus dem vollen Kapitalbetrag bis einen Tag vor VT beanspruchen? ich würde sagen, nein. Wenn ich verzichte, entsteht daraus ja die EGS. Der Hauptsachebetrag steht dem Eigentümer zu. Ich kann daraus also auch als Gläubiger keine Zinsen mehr bekommen. Der Hauptsachebetrag steht mir ja nicht mehr zu, also kann ich auch keinen Verzugsschaden für die Nichtzahlung erhalten.
    -insbesondere für die Zeit nach Erklärung des Verzichtes s.o.


    Bedeutet das, dass die Zinsen bis zum Tag des Verzichts (Eingang bei Gericht; einschließlich) aus dem vollen und für die Zeit danach, bis zum VT also, aus dem verminderten Kapitalbetrag beansprucht werden können?

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  • Ja, dass ist der Schluss daraus. Stell dir vor, du hast Schulden von 20.000,00 €. Du musst Zinsen zahlen. Heute gehst du zum Gl. und legst ihm 20T € auf dem Tisch. Ab morgen keine Zinsen mehr.

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  • Ich bitte euch um Hilfe in folgendem Fall: Der eingetragene Berechtigte einer nach Zuschlag erloschenen Briefgrundschuld verzichtet schriftlich auf den Grundschulderlös. Meines Erachtens ein beachtlicher dinglicher Verzicht mit der Folge, dass der bisherige Eigentümer den Erlösanspruch erwirbt. Es handelt sich jetzt bei der Grundschuld um ein Briefrecht. Muss der Eigentümer denn jetzt den Brief vorlegen, damit eine Auszahlung auf den erworbenen Erlösanspruch erfolgen kann? Grundsätzlich muss ja der nicht eingetragene Briefrechtsgläubiger neben dem Brief auch die Urkunden nach § 1155 BGB vorlegen. Solche Urkunden gibt es in meinem Fall aber nicht. Ersetzt die Verzichtserklärung quasi diese Urkunden? Und dann noch eine Verständnisfrage: Laut Stöber (Rn. 7.4 c) zu § 114) erwirbt der Eigentümer den Erlösanspruch ohne Rückstände von Zinsen. Bedeutet das, dass im Teilungsplan die laufenden Zinsen mit aufgenommen werden? Oder gar keine Zinsen?

  • Wenn du den dinglichen Verzicht bejahst, ist es ein Eigentümerrecht bzw. Eigentümererlösanspruch als Surrogat. Damit gibt es keine Zinsen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Im Teilungsplan wird (erstmal in dem Versteigerungsverfahren) die materielle Berechtigung des Beteiligten überprüft.
    Daher kann ein Verzicht wirksam nur durch den erklärt werden, wer sich durch die Briefvorlage als Rechtsinhaber ausweisen kann.

    M.E. ist derzeit der Verzicht unwirksam, so dass ich im Zweifel an den unbekannten Berechtigten zuteilen würde.

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