• Hallo,
    in einigen unserer Betreuungsverfahren haben wir einen ehemaligen Betreuer über dessen Vermögen Insolvenz eröffnet wurde. Nun haben wir aber noch rückständige Zwangsgelder und offene Vergütungsanträge aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung. Kann man da einfach Aufrechnung erklären? Oder geht das im Insoverfahren nicht?

    Weiterhin hat der Betreuer nun neue Vergütungsantäge gestellt, mit seiner Kontonummer. Er dürfte doch hier nicht antragsberechtigt sein, wenn keine Freigabe erfolgt ist, oder???
    Vielen Dank

  • Grundsatz nach §§ 94 ff. InsO ist, was bis zur Eröffnung grundsätzlich aufrechenbar ist, ist und bleibt auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar. Nicht aufrechenbar sind Vergütungen, welche erst nach der Insolvenzeröffnung verdient wurden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Grundsatz nach §§ 94 ff. InsO ist, was bis zur Eröffnung grundsätzlich aufrechenbar ist, ist und bleibt auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar. Nicht aufrechenbar sind Vergütungen, welche erst nach der Insolvenzeröffnung verdient wurden.

    Es sei denn, dass man die Ansprüche im pfändungsrechtlichen Sinne als "Arbeitseinkommen" ansehen könnte. Dann würde § 114 Abs. 2 InsO anzuwenden sein.

  • Grundsatz nach §§ 94 ff. InsO ist, was bis zur Eröffnung grundsätzlich aufrechenbar ist, ist und bleibt auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar. Nicht aufrechenbar sind Vergütungen, welche erst nach der Insolvenzeröffnung verdient wurden.

    Es sei denn, dass man die Ansprüche im pfändungsrechtlichen Sinne als "Arbeitseinkommen" ansehen könnte. Dann würde § 114 Abs. 2 InsO anzuwenden sein.

    § 114 Abs. 2 InsO betont doch nur, was in §§ 94 ff. InsO steht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Grundsatz nach §§ 94 ff. InsO ist, was bis zur Eröffnung grundsätzlich aufrechenbar ist, ist und bleibt auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar. Nicht aufrechenbar sind Vergütungen, welche erst nach der Insolvenzeröffnung verdient wurden.

    Es sei denn, dass man die Ansprüche im pfändungsrechtlichen Sinne als "Arbeitseinkommen" ansehen könnte. Dann würde § 114 Abs. 2 InsO anzuwenden sein.

    § 114 Abs. 2 InsO betont doch nur, was in §§ 94 ff. InsO steht.

    Nicht ganz:

    "Nicht aufrechenbar sind Vergütungen, welche erst nach der Insolvenzeröffnung verdient wurden."

    Und das ist bei dem § 114 Abs. 2 InsO nicht so, die sind nämlich für die Dauer von 2 Jahren aufrechenbar, sofern man zu dem Ergebnis kommen würde, dass es pfändungsrechtlich als AE anzusehen ist.

  • Ah ja, aber doch auch nur für den Sicherungsgläubiger?

    Nein, es geht nicht um eine Abtretung sondern um eine Aufrechnung und die ist (noch) genau so lange möglich wie eine Abtretung nach § 114 Abs. 1 InsO wirksam ist.

    Es wäre aber vorab zu klären, ob es sich bei den Betreuervergütung um ähnliche Bezüge handelt, die wie AE zu behandeln wären. Das kann ich nicht beurteilen.

  • Wenn Du meinst :D (hast natürlich Recht, so präsent war mir § 114 Abs. 2 InsO bisher nicht), wobei die Bezüge eines selbständigen Berufsbetreuers Arbeitseinkommen wohl gleich zu stellen sind.

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  • auch wenn die Antwort auf alle Fragen "42" ist, dürfte ein Blick in § 39 InsO nicht schaden.....

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  • Wenn Du meinst :D (hast natürlich Recht, so präsent war mir § 114 Abs. 2 InsO bisher nicht), wobei die Bezüge eines selbständigen Berufsbetreuers Arbeitseinkommen wohl gleich zu stellen sind.

    Der § 114 InsO ist einer der Vorschriften, die für mich besonders wichtig sind und ich mich damit wohl auch mehr beschäftigen (muss) als Du. Aber leider sollen die Absätze 1 und 2 künftig wegfallen. Bei der Schaffung der Regelung noch als unverzichtbar angesehen, weil die Sicherung für die Kreditgewährung soooo wichtig sein sollte, spielt es künftig wohl keine Rolle mehr. Gerade so wie es gerade passt.

    Gerade in meinem Bereich hat die Regelung des Abs. 2 eine besondere Bedeutung, weil darüber die Finanzämter meines Bundeslandes mit dem Anspruch auf Bezüge der Landesbediensteten noch zwei Jahre aufrechnen können, obwohl dies nur selten gemacht wird.

    Scheinbar ist den Vollstreckungsstellen die Vorschrift auch nicht so geläufig. ;)

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