Sanierungsvermerk


  • Man kann eben nicht, wie bei der Dienstbarkeit, auf den Lageplan Bezug nehmen, weil keine Bezugnahme auf die Sanierungssatzung eingetragen wird. Es ist eben (nur) eine Grundbuchsperre und keine Belastung.

    Na ja, aber auf das Ersuchen wird doch Bezug genommen, welches wiederum mit der Satzung und dem Plan verknüpft ist. Daher gehe ich schon davon aus, dass der Lageplan mit verdinglicht ist.

  • Man kann eben nicht, wie bei der Dienstbarkeit, auf den Lageplan Bezug nehmen, weil keine Bezugnahme auf die Sanierungssatzung eingetragen wird. Es ist eben (nur) eine Grundbuchsperre und keine Belastung.

    Na ja, aber auf das Ersuchen wird doch Bezug genommen, welches wiederum mit der Satzung und dem Plan verknüpft ist. Daher gehe ich schon davon aus, dass der Lageplan mit verdinglicht ist.

    Im Eintragungstext heißt es doch nur:
    "Ein Sanierungsverfahren wird durchgeführt. Eingetragen am TT.MM.JJ"
    bzw. bei einer Teilfläche:
    "Ein Sanierungsverfahren wird hinsichtlich einer Teilfläche durchgeführt. Eingetragen am TT.MM.JJ"
    Eine Bezugnahme auf das Ersuchen und damit den Lageplan erfolgt (anders als bei der Dienstbarkeit) ja gerade nicht.

    Anders wäre es m.E. nur, wenn der Text lauten würde:
    "Ein Sanierungsverfahren wird hinsichtlich einer Teilfläche durchgeführt. Unter Bezugnahme auf das Ersuchen der Stadt X vom ... eingetragen am TT.MM.JJ."

  • Hier wird noch das Az der Stadt mit eingetragen, eine ausdrückliche Bezugnahme sieht der hiesige Baustein in der Tat auch nicht vor. Was spricht aber dagegen, in diesem Fall einer Teilfläche eine Bezugnahme auf das Ersuchen mit einzutragen? Der Text des Bausteins ist ja nicht bindend.

  • Was spricht aber dagegen, in diesem Fall einer Teilfläche eine Bezugnahme auf das Ersuchen mit einzutragen? Der Text des Bausteins ist ja nicht bindend.

    Grundsätzlich spricht nichts dagegen.
    Dann müsste ich aber tatsächlich überlegen, ob ich das vorliegende Ersuchen nicht zumindest hinsichtlich des Maßstabs des Lageplans beanstande, da die Grenzen des Sanierungsgebiets (zumindest bei den nur teilweise betroffenen Flurstücken für mich dann nicht eindeutig bestimmbar sind.

    Aber wenn ich mich auf den Standpunkt stelle, dass die Grundbuchsperre das gesamte Flurstück betrifft und ich nur kenntlich mache, dass die Sanierung nur auf einer Teilfläche durchgeführt wird, brauch ich gar keine Bezugnahme, da bei Verfügungen sowieso entweder die Genehmigung oder ein Negativattest der Sanierungsbehörde vorzulegen ist.
    Außerdem ist das Verfahren ja eigentlich ein Amtsverfahren, welches jedoch nur auf Mitteilung bzw. Ersuchen der Sanierungsbehörde betrieben wird. Die Verbindlichkeit tritt ja bereits mit Bekanntmachung der Satzung ein.

  • Was spricht aber dagegen, in diesem Fall einer Teilfläche eine Bezugnahme auf das Ersuchen mit einzutragen? Der Text des Bausteins ist ja nicht bindend.

    Grundsätzlich spricht nichts dagegen.
    Dann müsste ich aber tatsächlich überlegen, ob ich das vorliegende Ersuchen nicht zumindest hinsichtlich des Maßstabs des Lageplans beanstande, da die Grenzen des Sanierungsgebiets (zumindest bei den nur teilweise betroffenen Flurstücken für mich dann nicht eindeutig bestimmbar sind.

    Aber wenn ich mich auf den Standpunkt stelle, dass die Grundbuchsperre das gesamte Flurstück betrifft und ich nur kenntlich mache, dass die Sanierung nur auf einer Teilfläche durchgeführt wird, brauch ich gar keine Bezugnahme, da bei Verfügungen sowieso entweder die Genehmigung oder ein Negativattest der Sanierungsbehörde vorzulegen ist.
    Außerdem ist das Verfahren ja eigentlich ein Amtsverfahren, welches jedoch nur auf Mitteilung bzw. Ersuchen der Sanierungsbehörde betrieben wird. Die Verbindlichkeit tritt ja bereits mit Bekanntmachung der Satzung ein.

    Deinen zuletzt genannten Standpunkt finde ich gut. Ich werde jetzt so verfahren.

  • Moin,

    eine genehmigungsbedürftige Eintragung (Eintragung einer Grundschuld) ist vorgenommen worden, obwohl die notwendige sanierungsrechtliche Genehmigung nicht vorlag. Die Grundschuldbestellung ist erst nach Inkrafttreten des Sanierungsverfahrens beurkundet worden, weswegen die Genehmigungspflicht zu 100% bestanden hat.

    Wie hat man in so einem Fall vorzugehen? Amtswiderspruch ja/nein? Nachgenehmigung anfordern?

    LG

  • Dies hatte ich auch schon, weil die Sanierungsbehörde versehentlich nicht um Eintragung des Vermerks in allen betroffenen Blättern ersucht hatte. Dies war leider auch bei der Eintragung der Vermerke nicht aufgefallen. Ich habe dann eine Nachgenehmigung angefordert und bekommen. Die Sanierungsbehörde kann um einen Widerspruch ersuchen (siehe § 22 Absatz 6 Satz 3 iVm § 145 Absatz 6 BauGB, BeckOK GBO/Hügel, Sonderbereich Verfügungsbeeinträchtigungen Rn. 52).

  • Ist ein Sanierungsvermerk überhaupt rangfähig? Mir liegt eine Rangrücktrittserklärung der Sanierungsbehörde vor, die mit dem Sanierungsvermerk hinter eine neu bestellte Grundschuld zurücktritt.

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