Hallo!
Folgender Fall beschäftigte mich gerade:
Es liegen zwei Gläubigeranträge auf Eröffnung des InsO-Verfahrens vor und ein Eigenantrag des Schuldners nebst Antrag auf Verfahrenskostenstundung und Erteilung der RSB. Die Verfahren werden miteinander verbunden und das InsO-Verfahren eröffnet. Des Weiteren wird die Stundung der Kosten für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und das Insolvenzverfahren bewilligt. Schuldner blockiert das Verfahren bzw. beteiligt sich nicht, Verfahrenskostenstundung wird aufgehoben, Verfahren muss nach § 207 InsO eingestellt werden. Die Gerichtskostenrechnung wird dem Schuldner zum Soll gestellt. Dieser zahlt nicht (wenn wundert es). Wer ist jetzt für welche Gebühren Zweitschuldner? Die Gebühren für das Verfahren über den Antrag der Gläubiger auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Nr. 2311 Anl. 1 GKG) müsste ich doch gemäß § 23 Abs. 1 GKG bei den Gläubigern geltend machen können. Was ist aber mit den Auslagen für den Sachverständigen sowie die Vergütung des vorläufige Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters?? Können diese Auslagen ebenfalls bei den antragstellenden Gläubigern geltend gemacht werden?? Außerdem sind noch Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Kopien entstanden.