Mahlzeit und gleich mal eine kurze Frage:
Mutter und Sohn werden von gleicher Berufsbetreuerin betreut.
Mutter stirbt im Dezember 2011.
Sohn ist Alleinerbe, Erbschein datiert von Februar 2012.
Vermögen der Mutter/Nachlass ist so werthaltig, dass Kosten gem. § 92 KostO erhoben werden können.
Hab daher in der Akte der Mutter eine Schlusskostenrechnung gemacht.
Hab ich vom Sohn für 2011 auch noch mal Kosten einziehen, weil er ja 2011 Alleinerbe geworden ist, oder stellt man hier auf den Erbnachweis aus 2012 ab und ich berechne für den Sohn jetzt erstmals 2012 Kosten?
Schöne Mittagspause wünscht
der Döner
ab wann Kosten erheben?
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Auf die Erteilung des Erbscheines kann es m. E. nicht ankommen.
Der Erbschein kann auch erst in fünf Jahren beantragt werden - willst Du dann fünf Jahre lang zugucken, wie das Vermögen schmilzt? -
Beim Sohn Kosten ab 2012 (bei der Mutter nicht mehr:D), Erbschein muss nicht abgewartet werden, wenn Erbfolge klar ist. Erbschein ist nur deklaratorischer Natur.
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Auf die Erbscheinserteilung kommt es nicht an. Berechnungsgrundlage ist Vermögen zum 01.01.2012.
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Und warum erst ab 2012? Der Erbfall trat ja bereits 2011 ein.
Das der Erbschein deklaratorisch ist, weiß ich.Allerdings dürfte die Betreuerin das Erbe ohne Erbschein nicht an den Erben herausrücken. Daher kann es nicht schmelzen.
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Dass der Erbschein erforderlich war, ist was anderes.
Kosten kannst Du nur nach dem am 01.01. des Jahres vorhandenen Vermögens erheben. Und am 01.01.2011 war Muttern noch nicht tot. -
Und warum erst ab 2012? Der Erbfall trat ja bereits 2011 ein.
.Weil die Gebühr gem. § 92 KostO immer zum Jahresanfang fällig wird und es gem. § 18 KostO für die Gebührenberechnung auf die Fälligkeit ankommt. Dass man die Gebühr im Lauf des Jahres einziehen kann, ergibt sich aus § 14 III KostVfg. Das ändert aber nichts an der gesetzlichen Fälligkeit.
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und obendrein wurde es in deinem Fall für 2011 schon bei der Jahresgebühr für die Betreuung der Mutter erhoben. Es ging also nichts verloren:D
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willi
aber auch nur weil die Mutter selbst unter Betreuung stand.Mit dem Stichtag 01.01.2011, da muss ich echt mal in mich gehen, ich berücksichtige den nämlich nicht sondern berechne die Kosten anhand dem Vermögen zum Stichtag Berichtsfrist oder wenn der Betroffene im Kalenderjahr zu Geld kommt.
Das wirft grad ganz neue Fragen auf..... Die Erstellung der Berichte und RLs sind doch übers Jahr verteilt fällig. Lasst ihr euch da echt in jedem Betreuungsverfahren den Vermögensstand nochmal extra zum 1.1. mitteilen, sofern es sich nicht aus der RL ergibt?
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[QUOTE=Döner Istanbul;782567Das wirft grad ganz neue Fragen auf..... Die Erstellung der Berichte und RLs sind doch übers Jahr verteilt fällig. Lasst ihr euch da echt in jedem Betreuungsverfahren den Vermögensstand nochmal extra zum 1.1. mitteilen, sofern es sich nicht aus der RL ergibt? [/QUOTE]
Natürlich.
In unserem Berichtsvordruck ist in getrennten Feldern die Angabe des aktuellen Vermögens und des Vermögens zum 1.1. des Jahres ausdrücklich vorgesehen. Berufbetreuer nehmen die Angabe in ihre per Programm erstellten Berichte auf, ansonsten wird nachgefragt (sofern der Stand zum 1.1. sich nicht aus der RL errechnen lässt).
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Natürlich nicht, aber für den Ernstfall weiß ich, wie's richtig gemacht wird
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Natürlich nicht,aber für den Ernstfall, weiß ich wie's richtig gemacht wird
So machen wir es auch. die 5,00 € rauf oder runter, die wir falsch berechnen, weil wir den aktuellen Vermögensstand und nicht den vom 01.01. zu Grunde legen, rauben mir nicht den Schlaf, unseren Bezis übrigens auch nicht.
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Mach ich also doch alles Richtig! *schweiss von der Stirn abwisch*
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Natürlich nicht,aber für den Ernstfall, weiß ich wie's richtig gemacht wird
Sofern keine Rechnungslegung angeordet ist, nehme ich auch den Bestand aus dem Bericht.
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