Bedenken gegen Titelkauf (eigene kfbs) ?

  • Ich habe die möglichkeit günstig von einem befreundeten RA, der seine Kanzlei aufgeben will, mehrere (ca. 50 -70) schwer eintreibbare Vollstrekungstitel (privat) zu kaufen. Geplant ist eine Abtretung und umschreibung der Forderungen auf mich.

    Wie ich bei Durchsicht der Titel festgestellt habe, sind da auch einige kfbs dabei, die ich als Rechtspfleger erlassen habe.

    Ist es bedenklich, wenn ich diese später im eigenen namen beitreiben würde?

  • ...Ist es bedenklich, wenn ich diese später im eigenen namen beitreiben würde?

    Mit dem fetten BMW in Deinem Avatar solltest Du in Ghetto Town noch drei schlagkräftige Argumente aus Russland mitnehmen. Die Titel brauchst Du dann allenfalls wegen der Schuldner-Anschrift und zur eventuellen Buchhaltung. :cool:

    Solltest Du die Frage ernst gemeint haben und die Forderungen seriös eintreiben wollen, würde ich an Deiner Stelle lieber die Finger davon lassen. Zwar fällt mir spontan keine Vorschrift ein, aber etwas Geschmäckle hat die Sache schon, oder?

  • Ich denke, von den eigenen Titeln abgesehen, ist so etwas ein normaler Vorgang. Wir suchen jedenfalls immer händeringend Leute, denen wir unseren Schrott andrehen können.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bei 50 - 70 Titeln würde ich nicht mehr von "privat" sprechen. Fast als wichtiger als die Frage, ob man von einem selbst erlassene Titel nach Abtretung als Gläubiger geltend machen darf, würde ich ansehen, ob es ggf. einer Nebentätigkeitsgenehmigung und einer Erlaubnis nach dem RDG bedarf.

  • Ist es bedenklich, wenn ich diese später im eigenen namen beitreiben würde?


    Ich habe keine Bedenken.
    § 10 RpflG regelt die Ausschließung des Rechtspflegers und verweist auf die für den Richter geltenden Vorschriften. Danach ist gem. § 41 ZPO ein Richter oder Rechtspfleger von der Ausübung seines Amtes in eigener Sache ausgeschlossen.

    Zu beachten ist hierbei die zeitliche Reihenfolge : als Du den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hattest, warst Du doch noch garnicht Partei.

    Für die umgekehrte Reihenfolge - wie in diesem Fall - , dass zunächst ein Richter oder Rechtspfleger amtlich tätig war und später die Sache - aus welchen Gründen auch immer ( vorstellbar sind auch andere Varianten ) - zu seiner privaten wurde, gibt es keine gesetzliche Regelung, die dies verbieten würde, auch keine ähnliche Vorschrift, deren Grundgedanken zu einem Verbot führen könnte.

    Allerdings könnte das Vorhaben als eine auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit anzusehen sein, für die eine beamtenrechtliche Genehmigung einzuholen wäre oder die zumindest dem Dienstvorgesetzten angezeigt werden müsste. Das ist aber ein anderes Thema.

  • Aus Gründen des "Geschmäckles" würde ich es bei eigenen KfBs sicher auch sein lassen. Aber was andere Titel anlangt: Warum nicht?

    Forderungen sind verkehrsfähige Vermögenspositionen wie alle anderen Güter auch. Nur weil es im "Privatleben" nicht so üblich ist, sich damit zu beschäftigen, heißt es noch lange nicht, daß das unseriös ist. Eine zeitlang wurden auch auf EBAY ab und zu titulierte Forderungen angeboten und da habe ich auch manchmal zugeschlagen. Andererseits habe auch ich schon eigene titulierte Sachen verkauft und abgetreten. Ist eben ein ganz normaler Vorgang.

    Und als absoluter Steuer/Nebentätigkeitslaie merke ich mal noch an: Wo liegt das Problem, wenn mir Forderungen abgetreten werden? Das heißt noch lange nicht, daß ich die irgendwann mal realisieren kann und das heißt auch nicht, daß ich deswegen eine Nebentätigkeit ausübe. Und RDG spielt hier mE auch nicht rein, wenn mir die Forderungen abgetreten wurden und ich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handle.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Rechtlich dürfte der spätere Erwerb der eigenen KFB´s nicht zu beanstanden sein, aber haben wir nicht durch Wulf gelernt, dass nicht alles was erlaubt ist auch gemacht werden sollte. Ich denke, dass man damit ganz schön Ärger bekommen kann. Ich persönlich halte wenig davon, dass Rechtspfleger oder Richter Titel erwerben und diese dann ggf. mit Hilfe von Kollegen durchsetzen.

    Die Tätigkeit ist in jedem Fall gewerblicher Natur, da Du beabsichtigst damit Gewinne zu machen. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Gewerbe erfolg hat und Du dann wirklich zu einer erfolgreichen Durchsetzung kommst. Ein Verstoß gegen das RDG dürfte beim echten Forderungskauf hingegen nicht vorliegen. Aber bedenke, dass Du bzw. der RA ggf. auch enthaltene Umsatzsteuer abführen musst, wenn der RA nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet hatte.

    Aber wenns nach mir geht, gehört ein solcher Erwerb verboten.

  • Ich wäre vorsichtig, kann aber nicht recht erklären, warum es demgegenüber erlaubt ist, z. B. ein Grundstück zu erwerben und später gewinnbringend weiterzuveräußern oder durch Aktienkauf und -verkauf sein Vermögen zu mehren. Wir reden hier von einer einmaligen Gelegenheit, das würde ich persönlich nicht "gewerblich" nennen. Aber das kann man sicher auch anders betrachten, und vor allem die Vollstreckung am eigenen Arbeitsort, wo man Dich kennt, könnte als problematisch betrachtet werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kennt jmd. vielleicht einen Titelkäufer, der vermutlich einen nicht durchsetzbaren Titel kauft - um die Bilanz aufzuhübschen?

    Gerne per pm.

    Einmal editiert, zuletzt von Smith (25. Februar 2012 um 20:42)

  • Wenn das ganze dann nicht einmalig bleibt, ist eine Erlaubnis nach § 32 I KWG erforderlich. Eine beamtenrechtliche Genehmigungspflicht dürfte zwar bei einem einmaligen Geschäft geringen Umfangs nach § 80 I (5) HBG entfallen, gleichwohl kann es bzw. die weitere Tätigkeit untersagt werden, § 80 III HBG.

  • Also für so eine Frage würde ich 100 Euro Beratungshonorar beim Anwalt locker machen. Sowas kann man garnicht selbst beantworten oder der Dienstherr...

    Und Wulff sei dank, sind wir nun besonders sensibilisiert.

  • Ohne hier jemand persönlich angreifen zu wollen:

    Als Verwaltung würde ich das untersagen, da ich nicht ausschließen kann, das dienstlich erworbene Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse der Schuldner verwendet werden.

    Insofern hätte ich da gaaanz schwere Bedenken.

  • Ohne hier jemand persönlich angreifen zu wollen:

    Als Verwaltung würde ich das untersagen, da ich nicht ausschließen kann, das dienstlich erworbene Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse der Schuldner verwendet werden.

    Insofern hätte ich da gaaanz schwere Bedenken.

    Dieser Einwand greift mE nicht. Denn diese Gefahr besteht theoretisch immer, auch wenn es um völlig "dienstfremde" Forderungen geht. Wenn der Vollstreckungsrechtspfleger z.B. eine Schadenersatzforderung aus schlechterfülltem Kaufvertrag gegen den Autohändler X hat, der zufällig auch die eV abgegeben hat, könnte er rein theoretisch auch mal einen Blick in die eV werfen. Diese Gefahr besteht also immer. Dafür gibt es dienstrechtliche Vorschriften.

    Und untersagen kann man so was mE schlichtweg nicht, denn ich wiederhole nochmal: Eine Forderung ist rechtlich das gleiche wie zB ein paar Hausschuhe. Keine Verwaltung der Welt kann untersagen, daß ich von einem befreundeten RA mir ein paar Hausschuhe oder was auch immer kaufe. Und Forderungen sind umlauffähiges Vermögen, wie Hausschuhe, Antiquitäten, Bleistifte oder was auch immer.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Genau: Die Gefahr besteht immer. Und ja, ich habe sowas während meiner Ausbildung auch live mitbekommen.

    Und daraum hätte ich bei einer Vielzahl von Fällen auch die entsprechend vervielfältigten Bedenken.

  • Grundsätzlich hätte ich auch keine Bedenken, da die KFB´s nicht in eigener Sache erlassen worden sind.

    Allerdings könnte der eine oder andere Antragsgegner/Schuldner sich schon fragen, ob es rechtens ist, wenn der unterzeichnende Rechtspfleger sich später selber zum Vollstrecker krönt. Oder sich Antragsgegner/Schuldner fragen, ob die festgesetzte Forderung nicht vielleicht überhöht ist und der RA letztlich nur als Mittelsmann anzusehen ist.
    Setzt aber auch voraus, dass den Antragsgegnern/Schuldnern die Personenidentität überhaupt auffällt. Da ist es natürlich von Vorteil, wenn man Maier, Müller oder Schulze heißt.

    Falls Du Dir nicht sicher sein solltest, ob es richtig oder falsch ist, was Du vor hast, und den Eindruck habe ich, weil Du Dir hier Rat einholst, lasse es lieber.

    Und falls nicht, dann unterzeichne auf jeden Fall nicht auch noch die Abtretungserklärungen, denn Du bekommst auf keinen Fall einen Ehrensold.:teufel:

  • Denkansatz:
    Wenn ich ein agressiver Schuldner wäre, würde ich mich bei deinem Gericht beschweren, und behaupten, dass du den Titel gegn mich gefertigt hast, um später zu deinem eigenen Nutzen (mit dem RA als Mittelsmann?) Geld zu ziehen....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Noch ein Denkansatz:

    Ein Titel stellt nur fest, daß ein Anspruch besteht. Der jeweilige Spruchkörper hat da idR keinen Einfluß darauf.

    Und noch einer:

    Wie wäre es denn, wenn der RA seine Vergütungsansprüche abtritt, ohne daß diese tituliert sind und sie erst noch tituliert werden müßten? Ein RA ist Dienstleister wie jeder andere Klempner, Friseur etc. Würde jemand danach krähen, wenn mir mein Schreiner von gegenüber, mit dem ich freitags immer Skat spiele, eine seiner Werklohnforderungen abtritt?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn das ganze dann nicht einmalig bleibt, ist eine Erlaubnis nach § 32 I KWG erforderlich. Eine beamtenrechtliche Genehmigungspflicht dürfte zwar bei einem einmaligen Geschäft geringen Umfangs nach § 80 I (5) HBG entfallen, gleichwohl kann es bzw. die weitere Tätigkeit untersagt werden, § 80 III HBG.

    Hier dürfte nicht § 32 I KWG sondern § 2 II RDG einschlägig sein. Wenn man die Rechtsprechung von E-Bayverkäuf berücksichtigt sind 80 Geschäfte gewerbsmäßig. Von einem geringen Umfang würde ich hier nicht sprechen.

  • Denkansatz:
    Wenn ich ein agressiver Schuldner wäre, würde ich mich bei deinem Gericht beschweren, und behaupten, dass du den Titel gegn mich gefertigt hast, um später zu deinem eigenen Nutzen (mit dem RA als Mittelsmann?) Geld zu ziehen....


    Als agressiver Schuldner würde ich nachfragen, wieso die Forderung gegen mich ausgerechnet an einem angeblich neutralen beamten abgetreten worden ist sowie was denn der günstige Kaufpreis dafür gewesen sein mag und wie es zum günstigen Kaufpreis gekommen sein mag ... am Ende kannten sich die beiden ... kauft der Rechtspfleger eigentlich öfter Forderungen auf, um sie dann beizutreiben? Interessiert das die Presse? Wehe, das Geschehen fällt gerade ins Sommerloch ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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