Barbetrag für Einzelzimmerzuschlag

  • hallo,

    Tochter als Betreuerin verplichtet sich zunächst gegenüber dem Heim, aus ihrem Vermögen den Einzelzimmerzuschlag , der nicht vom Sozialamt übernommen wird, zu zahlen. Das Heim teilt mit, dass die Tochter den vom Sozialamt gezahlten Barbetrag für den Eizelzimmerzuschlag einsetzt. Was nun ?

  • Das Taschengeld ist (ich spreche aus dem hohlen Bauch) zweckgebunden. Es kann nicht zur Begleichung der Unterbringungskosten herangezogen werden.
    Dies schon auch schon deshalb, weil die Tochter sich zur Begleichung des Einzelzimmerzuschlages verpflichtet hat und zur ihrer Entlastung nicht auf Mittel der betreuten Mutter zurückgreifen kann.

    Eine Beanstandung im Rahmen einer RL ist aktuell schlecht möglich wegen § 1908i II 2 BGB.
    Ob eine Anordnung der RL in Frage kommt, bedarf der Prüfung.
    Jedenfalls kommt in Betracht, die Betreuerin auf die Rechtslage hinzuweisen und zu diesem Zweck vorzuladen. Fügt sie sich nicht in diese Rechtslage (engmaschig mit dem Heim Kontakt aufnehmen): Richtervorlage zwecks Entzuges der Vermögenssorge.

  • Entspricht es dem Wunsch des Betreuten, ein Einzelzimmer zu haben, und dafür ggf. auch seinen kleinen Taschengeldbetrag einzusetzen? M.E. hätte man dann kein Argument gegen die Tochter. Außer man geht davon aus dass ihre Verpflichtung bindend wäre und sie diesen Betrag dem Betreuten nunmehr regelmäßig schuldet. Dann müsste man auch prüfen, ob sie diese Verpflichtung widerrufen darf.
    Ebenfalls nur so aus dem Bauch heraus. :gruebel:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • § 35 II SGB XII:
    Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

    Daraus meine ich erkennen zu können, dass er nicht dafür gedacht ist, eine Unterbringung teilweise zu finanzieren.
    Franziskas Argument ist natürlich nicht von der Hand zu weisen. Ich halte es aber für unwahrscheinlich, dass jemand sich sämtlicher Mittel begibt, sich nicht den kleinsten "Luxus" erlauben kann, um ein Doppelzimmer zu vermeiden.
    Ist die Betroffene geschäftsfähig, kann sie das natürlich entscheiden. Wenn aber die Betroffene durch den Wind ist und die Tochter die Entscheidung getroffen hat, liegt in der geschilderten Verwendung des Barbetrages eine Zweckentfremdung desselben vor, die das Sozialamt auf die Idee bringen könnte, die Zahlung des Barbetrages einzustellen.
    Der Empfänger des Barbetrages, der für den persönlichen Bedarf (DV-Emfehlung: Schreibwaren, Porto, Zeitungen, Bücher, Verkehrsmittel, Genussmittel, kultureller Bedarf, Geschenke) gedacht ist, ist zwar nicht gezwungen, ihn bestimmungsgemäß zu verwenden, ist ihm aber die bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich, kann die Leistung eingestellt werden (Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG Rd. Nr. 71 zu § 21 BSHG; ein Grundsatz, der im SGB XII weitergilt).
    Wenn die Tochter damit die Zusatzkosten finanziert, dürfte der o. g. persönliche Bedarf nicht (mehr) vorhanden sein. Die Zahlung des Barbetrages kann eingestellt werden.

    Falls die Tochter einwendet, die Ausgaben für persönlichen Bedarf trage sie, muss ihr entgegen gehalten werden, warum sie das Geld der Mutter zweckfremd ausgibt und andererseits aus eigener Tasche den persönlichen Bedarf abdeckt. So eine Argumentation ist doch hirnrissig, da stimmt doch etwas nicht.

  • Ich wundere mich, dass es heute tatsächlich noch vorkommt, dass das Sozialamt einen Einzelzimmerzuschlag nicht übernimmt. M.W. ist Einzelzimmer ja nun als Standard und nicht als Luxus anzusehen. Heime müssen ja in den nächsten Jahren deshalb die Voraussetzungen für ausschließliche Unterbringung im Einzelzimmer schaffen.
    Vor diesem Hintergrund sehe ich auch das Verhalten der Tochter. Wenn die Betreute das so wünscht und das Taschengeld dafür einsetzen möchte, ist das doch ihr Ding und nicht zu beanstanden. Prüfen würde ich nur, ob die Tochter den EZ-Zuschlag deshalb zahlen soll, weil sie auf Grund ihres Vermögens diesen Teil als Einsatz bringen muss (dann kann und darf sie natürlich nicht den Barbetrag dazu verwenden), wenn nicht, würde ich nur prüfen, ob das Sozialamt Übernahme der Unterbringung im EZ überhaupt ablehnen darf.

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