Hallo zusammen,
folgender Fall:
in einem vorläufigen IN wurde der Verwerter mit der Inventarisierung und Bewertung von Maschinen pp. beauftragt. Er hat dann seine Rechnung geschickt, aber die kann aufgrund dessen, dass wider Erwarten nichts erwirtschaftet wurde, nicht beglichen werden.
Da keine Einzelermächtigung vorliegt, Masseverbindlichkeiten für die Zeit nach Eröffnung des Verfahrens zu begründen, darf der Verwerter auch nicht nach Eröffnung bezahlt werden.
Spricht etwas dagegen, wenn der vorl. IV die Kosten im Rahmen seiner eigenen Gutachtenliquidation ergänzend geltend macht und zunächst von der Staatskasse bezahlen läßt? (Wird wohl von verschiedenen Gerichten so gemacht!?)
Nachteile dürften hierdurch nicht entstehen, da der IV im eröffneten Verfahren eine Gerichtskostenrechnung erhält, die diese Kosten genau ausweist. Bei Zahlug der Gerichtskostenrechnung ist i. E. erreicht, was bezweckt war.
Oder ist die Rechnung doch eher bei der Abrechnung der vorläufigen Verwaltung als Auslagenrechnung mit der Bitte um ergänzende Festsetzung beizufügen?
Wie wird das bei euch gehandhabt???