Beanstandung durch das Betreuungsgericht nach Jahren

  • hallo,

    Ehemann betreut Ehefrau und hat mit einem gemeinschaftlichen Vermögen von 124.000,-- EUR,d.H. 62.000,-- EUR für die Betreute , im Jahr 2004 begonnen. In den nächsten Jahren hat sich das Vermögen erheblich reduziert . Begründung , dass ein Konto für ein Sohn angegelegt worden sei und ein Auto gekauft. Beanstandungen seitens des Betreuungsgerichtsgerichtes hat es nicht gegeben.
    Ich habe die Akte sodann von meiner Vörgängerin übernommen mit einem angegebenen Vermögen von ca.30.000,-- EUR . Dieses war aber nicht auf den Namen der Ehefrau angelegt, sondern durch ständige Kontenänderungen großteils auf den Namen des Mannes. Ich habe den Betreuer gebeten , 30.000,-- EUR auf den Namen der Ehefrau anzulegen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist mir aufgefallen, dass der Betreuer nach den Kontoauszügen 5.000,-- EUR an den Sohn einfach verschenkt hat und ich habe mir die Akte näher angesehen. Ich habe den Betreuer gebeten, zu erklären, warum sich das Vermögen so erheblich seit Übernahme der Betreuung reduziert hat. Die einzige Angabe, die er machen konnte, war der Kauf eines Autos von 8.000,-- EUR ( 1/2 ). Daraufhin habe ich den Betreuer gebeten, dass fehlende Vermögen wieder auf den Namen der Ehefrau anzulegen . Er ist damit nicht einverstanden, da das Betreuungsgericht sein Verhalten ja die ganzen Jahre nicht beanstandet hätte. Was nun ?

  • Nur, weil der Vorgänger nichts beanstandet hat, muss es ja nicht richtig sein.
    (So eine Akte habe ich derzeit auch. Das vorher zuständige Gericht hat auch einiges nicht beanstandet. Macht Spass :mad:)

    Da er auch zur Schlussrechnungslegung verpflichtet ist, muss er eh alle Unterlagen aufbewahren.
    Schenkungen darf er auch nicht vornehmen.
    Wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, kann das Gericht sogar die Befreiung von der Rechnungslegungspflicht aufheben.
    Und Du kannst auch jederzeit Auskunft vom Betreuer verlangen.

    Also:
    Unter Fristsetzung auffordern, Unterlagen einzureichen und Anlage und Verwendung des Vermögens nachzuweisen.
    Kommt nichts -> Zwangsgeld.
    Kommt nach Zwangsgeld noch immer nichts -> Aufhebung der Befreiung und Vorlage an den Richter.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wir haben erst vor ganz kurzer Zeit einen ähnlich gelagerten Fall diskutiert.

    Falls der Betreuer nicht endlich die Vermögensmassen auftrennt, sollte überlegt werden, zumindest einen Gegenbetreuer (Zuständigkeit des Rpfl) oder einen Verhinderungsbetreuer(Zuständigkeit des Richters) zu bestellen, damit die Rechte der Betroffenen gewahrt werden können.

  • Aufteilung des Geldvermögens ? Aber wie ?
    Es handelt sich doch sicher um Gemeinschaftskonten.
    Wem gehört nun welcher Anteil ?
    Und am Ende der Betreuung wird doch ohnehin alles " unter Lebenden" auf den Ehepartner umgebucht.
    Für wen soll denn nun verschärft auf ordnungsgemäße Verwendung des Geldes geachtet werden ?
    Es wird doch ohnehin nichts vererbt.

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