Betriebliche Altersvorsorge

  • Ist das eine Versicherung, für die das BetrAVG gilt und die deswegen nicht vorzeitig kündbar ist?

    Wenn der Kündigungsausschluss nämlich nur vertraglich vereinbart wurde, gilt der nicht für den IV (BGH, Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 79/11).

    Ist das jetzt eine Antwort auf @jam vom 04.04.?

    Problematisch bei der Entscheidung IX ZR 79/11 ist der kleine Nebensatz: ..wenn sie in die Insolvenzmasse fällt.

    Zu beachten ist, dass der allein aus den Beiträgen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden kann, IX ZR 165/13 vom 05.12.2013.  

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist das jetzt eine Antwort auf @jam vom 04.04.?


    Ja.

    Zitat

    Zu beachten ist, dass der allein aus den Beiträgen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden kann, IX ZR 165/13 vom 05.12.2013.


    Auch Kapital, das aus Beiträgen der Entgeltumwandlung entstanden ist, ist nicht übertragbar.

    Gar nicht so selten sind andere Konstellationen, in denen z.B. der Schuldner den Vertrag nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus eigenen Mitteln weiter bespart hat. Da steht dann -auch aus Sicht der Versicherer- BetrAVG drauf, es ist aber nicht unbedingt drin.

  • Der Versicherer hat mitgeteilt, dass es sich um eine Direktversicherung i.S.d. Gesetzes zur Verbesserung der betriebl. Altersversorgung handelt. Der Arbeitgeber zahlt allein ein.

    Selbst wenn die Schuldnerin aus dem Betrieb ausscheiden sollte und der Vertrag nicht von ihr oder einem neuen Arbeitgeber weiter "bespaßt" werden sollte, kommt man an den Rückkaufswert ja nicht ran.

    Gem. BGH VII ZB 87/09 wäre der Vertrag jetzt schon pfändbar - aber fällig halt erst mit Renteneintritt (in 30 Jahren). Ich weiß ja, dass es schlicht so ist, dass die NTV beantragt werden müsste. Aber wer will das schon?

    Als Otto-Normal-Gläubiger würde ich pfänden. Dann krieg ich meine Kohle halt erst in 30 Jahren. Da hat man dann eben noch Freude dran, wenn man das Ding schon längst vergessen hat. Aber ich hab da jetzt keine Freude dran. Und fände eine NTV in 30 Jahren reichlich unpraktikabel.

    Eigentlich ist das Masse - die in 30 Jahren fällig ist. Wie unsinnig ist das?

  • Hello,
    ich häng mich hier mal dran, weil ich eine ganz ähnliche Konstellation habe.
    Wie ist denn die Sache hier letztlich ausgegangen?

    Bei mir ist der Ablauftermin 2050; der Rückkaufwert beträgt gegenwärtig rd. 2.000,00 €- der IV regt die Anordnung der NTV an...

    Ich halte es für wahnsinnig untunlich, die Akte für fast 30 Jahre fortzuführen! Für 10 Jahre: vielleicht; aber 30?!

    Ich tendiere dazu zu sagen, dass es sich schlicht um einen nicht verwertbaren Gegenstand handelt, über den im Schlusstermin beschlossen wird.

    Was meint ihr dazu?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • in dem obigen Fall war es ja noch n stück extremer mit 500,00 € in 30 Jahren...

    ich hab mir jetzt überlegt, die Gläubigerversammlung im schriftlichen Schlusstermin über den nicht verwertbaren Gegenstand befinden zu lassen.
    Sofern die die Verwertung wünscht behalte ich die Nachtragsverteilung vor.

    Der Uhlenbruck (§197 RN 15) schlägt das bei erst langfristig verwertbaren Massegegenständen vor- und ich denke, dass die Konstellation hierauf passt.

    über §203 III hab ich auch nachgedacht, mich aber ein bisschen schwer getan mit dem Verhältnis zwischen (monetären) Kosten der Nachtragsverteilung und der Geringfügigkeit des Betrages.

    §203 III stellt ja in erster Linie darauf ab, ob die Sache zu teuer für den Ertrag wird meine ich...

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