Zuständigkeit familiengerichtliche Genehmigung Ausschlagung

  • Hallo,
    ich habe hier in einer Nachlasssache ein minderjähriges Kind, das Erbe wird und seinen Wohnsitz im Ausland hat. Wer ist für die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zuständig? Ich bin bei meinen Nachlforschungen schon mal auf Berlin -Schnöneberg gestoßen, bin mir aber nicht sicher.
    Weiß jemand gleich Rat??
    Danke und viele Grüße.

  • Ja, das hatte ich vergessen ...das Kind und die Mutter haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit, leben aber in Dänemark.
    Nach 152 Fam FG könnte ich ja unser Familiengericht bemühen...ich hatte wohl 122 FAm FG gelesen, aber das trifft es ja gar nicht!

  • Gut, dann muss man gemäß Art. 21 EGBGB erst mal schauen, was das dänische IPR aussagt. Gibt es dort eine Zurückverweisung auf deutsches Recht, für in Dänemark lebende Deutsche, so ist über § 152 III FamFG eben das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser verstarb und sein Vermögen hatte. Gibt es diese Zurückverweisung nicht, so muss man dann nach dänischem Recht prüfen, ob eine Genehmigung erforderlich ist.

  • Von der Herangehensweise stimme ich grds. zu.

    Dem

    so ist über § 152 III FamFG eben das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser verstarb und sein Vermögen hatte.

    würde ich jedoch nicht ohne weiteres zustimmen.

    Warum sollte, sich daraus, wo der Erblasser sein Vermögen hatte, die Zuständigkeit des Familiengerichts ergeben? Die des Nachlassgerichts meinetwegen.

    § 153 Abs. 3 FamFG lautet " [...] in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird." Nur weil der Erblasser am Ort A verstarb und dort sein Vermögen hatte, sehe ich nicht zwingend in jedem Fall, dass dann für das Familiengericht am Ort A ein "Bedürfnis der Fürsorge bekannt" wird. Ggf. mag sowohl vom Nachlass- als auch vom Familiengericht am Ort A etwas in der jew. Zuständigkeit zu veranlassen sein, aber einen Automatismus, nach dem Motto "es ist ja das Nachlassgericht am Ort A zuständig, dann ergibt sich automatisch auch eine Zuständigkeit des Familiengerichts am Ort A, da dort ja das Bedürfnis liegt" sehe ich nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das F-Gericht und nicht das NL-Gericht entscheidet über eine Genehmigung im Sinne von § 1643 BGB.
    Die Frage ist nur, ob ein deutsches F-Gericht zuständig ist. wenn das Kind im Ausland lebt.

    Ich denke, die Ausschlagungserklärung ist für den inländischen Gebrauch gedacht. Das Kind ist ja auch nach inländischem Recht Erbe eines inländischen positiven oder negativen Vermögens geworden. Ggfs. ist es vor dieser Rechtsfolge zu schützen, da liegt das Fürsorgebedürfnis.

  • Ich hänge mich hier mal dran...

    Folgender Fall:
    Deutscher Erblasser hinterlässt minderjähriges Kind in Thailand. Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt dauerhaft in Thailand.

    Ich stehe nun gerade irgendwie auf dem Schlauch. :eek:
    Nach § 152 FamFG wären wir nicht zuständig. Ergibt sich die Zuständigkeit nach § 99 FamFG?
    Muss auch geprüft werden (Richter?!), ob das thailändische Recht eine Genehmigung vorsieht?

    Ich danke Euch vorab für Antworten! :)

  • Ich habe eine ähnliche Konstellation. In Deutschland ist der Onkel eines in Italien lebenden Kindes gestorben. Die ebenfalls in Italien lebende Mutter hat in Deutschland für sich und das Kind ausgeschlagen und die familiengerichtliche Genehmigung beantragt, weil sie alleine sorgeberechtigt ist. Nach § 152 Abs. 2 FamFG bin ich nicht zuständig. Es könnte sich aber eine Zuständigkeit aus § 152 Abs. 3 FamFG konstruieren lassen. Mir missfält allerdings, dass ich u.U. eine Genehmigung für ein im Ausland lebendes Kind machen soll. Alleine die Anhörung gestaltet sich schon schwierig. Zudem würde ich in die Hoheitsrechte eines anderen Staates eingreifen.

    Hat bzw. hatte jemand einen ähnlichen Fall und kann mir mit einer Idee weiterhelfen?

  • Gemäß Art. 17 des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 richtet sich das anwendbare Familienrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Für die Frage nach/ Erteilung einer Genehmigung für die Erbausschlagung sind die italienischen Behörden zuständig (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.3.2018 – 9 WF 607/17).

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